8.1 Teilnahme am Gemeinschaftsleben
Leistungen zur Beförderung mit dem Fahrdienst für schwer behinderte Menschen sind eine Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit §§ 55, 58 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Zielsetzung ist, das Gemeinschaftsleben für schwer behinderte Menschen, die in Folge ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht oder nur sehr eingeschränkt benutzen können, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
8.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
- Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
nach vollendetem 14. Lebensjahr mit dem Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis und jüngere behinderte Menschen, die nach einem ärztlichen Attest auf die Beförderung mit einem Spezialfahrzeug angewiesen sind und deren Eltern kein wegen der Behinderung steuerfreies oder durch sonstige öffentliche Leistungen gefördertes Fahrzeug besitzen oder
- geistig behinderte Menschen
nach Vollendung des 14. Lebensjahres mit den Merkzeichen „G“ (gehbehindert), „H“ (hilflos) und „B“ (Begleitung), deren GdB auf 100 v.H. festgestellt wurde oder
- blinde Menschen
nach Vollendung des 14. Lebensjahres mit den Merkzeichen „Bl“ (blind), „B“ (Begleitung) und „H“ (hilflos). Bezüglich des Einkommens und des Vermögens müssen die Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) erfüllt sein. Für die Leistungsgewährung sachlich zuständig ist der
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