Eingliederungshilfe
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher
2. ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Hilfeleistung
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet.
Das “Starnberger Modell“ für Ambulante Eingliederungshilfe
- Bearbeitung durch eine sozialpädagogische Fachkraft mit einem Hausbesuch unter Berücksichtugung der Hinweise des Bayerischen Landesjugendamtes
- Begutachtung durch
- eine Diplom Psychologin auf Honorarbasis
- oder Begutachtung durch die / den Schulpsychologin / Schulpsychologen
- oder Beguchtachtung durch eine / einen Kinder- und Jugendpsychiater / Kinder- und Jugendpsychiaterin
- Hausbesuch der Sozialpädagogen des Fachbereichs Jugend und Sport.
Verfahren
- Antrag der Eltern
- Antragsgespräch, erste Beurteilung des Hilfebedarfs und grobe Einschätzung des sozialen Integrationsrisikos durch die sozialpädagogische Fachkraft des Landratsamtes
- Schulische Stellungnahme wird vom Fachbereich Jugend und Sport angefordert
-
Nach Vorliegen aller Unterlagen erfolgt ein Hausbesuch durch eine / einen Diplom Sozialpädagogin / Diplom Sozialpädagogen des Fachbereichs Jugend und Sport.
Arten der Hilfe
- Heilpädagogische Therapie
- Therapie bei Teilleistungsstörungen
- Lerntherapie
Die Therapie
Der Fachbereich Jugend und Sport arbeitet mit einer großen Anzahl sehr qualifizierter Therapeuten zusammen.
Wenn ambulante Eingliederungshilfe gewährt wird, werden den Eltern geeignete Therapeuten genannt, unter denen sie und das betroffene Kind einen für die Therapie auswählen.
Wenn der Fachbereich Jugend und Sport in diese Entscheidung nicht mit eingebunden wird, kann das Landratsamt auch die Kosten für die von den Eltern selbst beschaffte Therapie nicht übernehmen. (§36a SGB VIII)