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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Klärschlamm; Entsorgung
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 503 Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Teamleitung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77409
Zimmer: OG.231
Team 503 Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77370
Fax: 08151 148-11370
Zimmer: OG.227
Fachbereich 50 Umweltschutz
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148 77767
Zimmer: OG.227
Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Team 503
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77409
Telefon: 08151 148-77510 (Auskunft aus dem Altlastenkataster)
Fax: 08151 148-11409
E-Mail: immissionsschutz@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/503
Zimmer: OG.226
Am 3. Oktober 2017 ist die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung in einer ersten Stufe in Kraft getreten. Um den Zielen eines nachhaltigen Umwelt- und Ressourcenschutzes stärker als bisher gerecht zu werden, werden mit dieser Novelle die bisher geltenden Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung verschärft und der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgedehnt. Als zentrales Element sieht die Verordnung erstmals umfassende Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vor, die Betreiber von größeren Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammverbrennungsanlagen nach Ablauf einer (zweistufigen) Übergangsfrist zu beachten haben.
Wegen der Funktion des Klärschlamms als Schadstoffsenke der Abwasserreinigung ist es das Ziel der Staatsregierung, die Klärschlammausbringung in der Landwirtschaft aus Gründen eines vorsorgenden Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes baldmöglichst zu beenden.
Genauere Informationen zur Entsorgung des Klärschlamms der Kläranlage, an die Sie angeschlossen sind, erhalten Sie beim zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Stadt (= Kreisverwaltungsbehörden).
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Stand: 14.01.2021