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Presseinformation vom 24.11.2020:

Coronavirus

Ausnahmen von der Maskenpflicht - Landratsamt bittet um Rücksicht und Verständnis für Menschen mit Behinderung und Erkrankungen


Zum Schutz vor der Corona-Pandemie besteht für viele Bereiche des öffentlichen Lebens (in Geschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern sowie im öffentlichen Personennahverkehr, wie auch Bahnsteigen und manchen öffentlichen Plätzen) die Maskenpflicht, das heißt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist. Bei manchen Behinderungen und Erkrankungen ist das nicht möglich und es gibt Ausnahmen. Die Ausnahme ist mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen. Das Landratsamt bittet um mehr Verständnis für diese Betroffenengruppe und rät den Betroffenen, zum Nachweis der Befreiung immer ein Attest mitzuführen.

„Leider kommt es immer wieder vor, dass Menschen mit Behinderung, die von der Maskenpflicht befreit sind, abfällige Blicke von Mitbürgern und Ladenbesitzern erhalten. Für Betroffene ist das sehr unangenehm und diskriminierend“, so Max Mayer, der kommunale Behindertenbeauftragte. Er weist auch darauf hin, dass das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zulässig ist, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Für Rückfragen steht Max Mayer unter 08151 148 682 oder aktionsplan@lra-starnberg.de zur Verfügung.

Weitere Informationen dazu gibt es unter www.behindertenbeauftragte.bayern.de/imperia/md/content/stmas/behindertenbeauftragte/20200518-pm-ausnahmen-maskenpflicht.pdf und www.aktion-mensch.de/corona-infoseite/regelungen-fuer-menschen-mit-behinderung-zur-maskenpflicht.html.

 



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