Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt
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Andechs, Feldafing, Herrsching, Inning, Pöcking, Seefeld, Tutzing, Weßling, Wörthsee
503.1 SB
Team 503 Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77370
Fax: 08151 148-11370
Zimmer: OG.227
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503.1 SB
Fachbereich 50 Umweltschutz
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148 77767
Zimmer: OG.227
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Zuständige Stelle im Landratsamt:
Immissionsschutzrecht und staatliches Abfallrecht
Team 503
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77409
Telefon: 08151 148-77510 (Auskunft aus dem Altlastenkataster)
Fax: 08151 148-11409
E-Mail: immissionsschutz@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/503
Zimmer: OG.226
ServicezeitenPersönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.
Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr
Grundsätzlich ist jedem Altlastverdacht mit dem Ziel nachzugehen, mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt zu erkennen und im Bedarfsfall abzuwehren.
Bereits 1972 wurde in Bayern damit begonnen, Müllablagerungsplätze von Gemeinden landesweit zu erheben. Seit 1988 werden von den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten alle Flächen erhoben, die im Verdacht stehen, dass von ihnen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt ausgehen könnte.
Die Verdachtsflächen werden von den Kreisverwaltungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Fachbehörden in das Altlastenkataster eingegeben (Art. 3 BayBodSchG). Zum Stichtag 31. März 2020 wurden landesweit 16.736 Altlasten/ Altlastverdachtsflächen erfasst, davon sind 6.010 Flächen Altstandorte und 10.726 Altablagerungen.
Bauherren sind verpflichtet, bei geplanten Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, dem Landratsamt Starnberg - Fachbereich Umweltschutz, unverzüglich zu melden (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).