Bekomme ich als ehrenamtliche Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe eine Aufwandsentschädigung?
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Freistellung für diese Tätigkeit. Daher erhalten Sie nur in Ausnahmefällen eine Aufwandsentschädigung – dies wäre im Einzelfall vom zuständigen Gericht zu entscheiden und richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Sie haben die Möglichkeit, sich die entstehenden Fahrtkosten beim zuständigen Gericht erstatten zu lassen.