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Bodenrichtwertliste

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden, die in der Regel Erschließungsbeiträge und ggf. andere Beiträge nach dem KAG bzw. für Maßnahmen des Naturschutzes beinhalten. 

Der Gutachterausschuss im Bereich des Landkreises Starnberg veröffentlicht die Bodenrichtwerte in Listenform in Verbindung mit Ortsplänen in denen die einzelnen Richtwertzonen bildlich dargestellt werden.

Auskunft über die Bodenrichtwerte kann grundsätzlich jedermann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhalten.  

Schriftliche Auskünfte sind gebührenpflichtig.

Seit dem 01.02.2012 dürfen von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nur noch verbindliche schriftliche (gebührenpflichtige) Auskünfte zu den festgestellten Bodenrichtwerten (z.B. Wohn-/Gewerbebauland, land-/forstwirtschaftliche Grundstücke, usw.) erteilt werden.

Beim Bürgerservice des Landratsamtes Starnberg (Telefon: 08151 148-77148) erhalten Sie seither unverbindliche telefonische (kostenfreie) Auskünfte zum derzeit aktuellen Stichtag.
Wir bitten zu beachten, dass diese Serviceleistung lediglich für die Bodenrichtwerte von Wohn-/Gewerbebauland möglich ist!

Anträge für die verbindliche Auskunft finden Sie unter Formblätter.

Wichtig:

Seit dem 1. November 2018 müssen E-Mails mit schützenwertem und vertraulichem Inhalt aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in verschlüsselter Form versandt werden.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier: 




Bodenrichtwertzonen im GeoLIS

» direkt zur GeoLIS-Karte “Bodenrichtwertzonen“

Die in dieser GeoLIS-Karte dargestellten Bodenrichtwertzonen zeigen die räumliche Ausbildung abgegrenzter Gebiete über die aktuellsten Bodenrichtwerte. Neben dem farblich markierten Grenzverlauf stellt die GeoLIS-Karte den Namen und Nummer der Bodenrichtwertzone dar. Diese beiden Informationen identifizieren eine Bodenrichtwertzone eindeutig und helfen so bei Anfragen an den Gutachterausschuss weiter. 

Externer Link: GeoLIS.Bodenrichtwertzonen

Control playInformationen zur GeoLIS Anwendung


Urheberrechtshinweis © Gutachterausschuss Starnberg

Urheberrechtshinweis
© Gutachterausschuss Starnberg

Die Bodenrichtwertsammlung (-liste) unterliegt dem Urheberrechtsgesetz (Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG). Danach steht dem Gutachterausschuss das ausschließliche Recht zu, die Bodenrichtwertsammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

Abschriften einzelner Daten sind grundsätzlich für den privaten Gebrauch möglich. Nicht zum privaten Gebrauch zählen die Verwendung für gewerbliche oder öffentliche Zwecke oder zum sonstigen eigenen Gebrauch wie z.B. die eigene Verwendung durch juristische Personen, Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Angehörige freier Berufe.

Die Herausnahme von Daten aus der Bodenrichtwertliste erfolgt auf eigene Verantwortung und ersetzt keine amtliche Bodenrichtwert-Auskunft.

Bei missbräuchlicher Verwendung der Daten trifft die Haftung den Verwender.

Ausschließlich schriftliche von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilte Auskünfte sind verbindlich.

Für Vervielfältigungen, Veröffentlichungen und Verbreitung -auch auszugsweise-, Übernahme in elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Verwendung von Ausschnitten zu gewerblichen Zwecken, usw. ist die schriftliche Genehmigung des Gutachterausschusses einzuholen!



Erstellung und Anwendbarkeit der Bodenrichtwerte

Die Aufgabe zur Erstellung der Bodenrichtwerte ist dem Gutachterausschuss gemäß § 193 Abs. 3 BauGB, § 196 BauGB und § 12 BayGaV übertragen.

Als Grundlage für die Bodenrichtwertermittlung werden die in der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) erfassten Daten von unbebauten bzw. von bereinigten Grundstücken (Abbruchobjekten) eines bestimmten Zeitraumes herangezogen und immer zu Beginn eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln.
(gesetzliche Regelung bis 2020: „immer zum Ende eines Jahres mit gerader Jahreszahl“)

Auch wenn die Richtwerte erst bis spätestens 30.06. bekannt gemacht werden müssen, gelten diese rückwirkend ab dem 01.01. des Jahres in dem sie veröffentlicht werden.

Geänderter Bodenrichtwertstichtag ab dem 01.01.2022 gemäß Mitteilung des Bayer. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Schreiben vom 29.12.2021):

„Nach § 221 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794 ff.), sind der Hauptfeststellung die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde zu legen.

Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde bereits an den geänderten Hauptfeststellungszeitpunkt angepasst. So lautet § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB nunmehr: „Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.“

Gegenüber der jetzigen Rechtslage verschiebt sich dadurch der Ermittlungszeitpunkt vom 31. Dezember auf den 1. Januar.

Im Rahmen der Grundsteuerreform auf Bundesebene wurde eine Länderöffnungsklausel eingeführt, die den Bundesländern in Bezug auf das Grundstückergesetz eine Abweichungsgesetzgebungskompetenz gewährt. Mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG), das am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, hat Bayern hiervon Gebrauch gemacht.

Jedoch kann der neue Hauptfeststellungszeitpunkt in anderen Zusammenhängen relevant sein; eine abschließende steuerfachliche Einschätzung konnte das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nicht geben.

Zur Angleichung an den Ermittlungszeitpunkt der übrigen Bundesländer soll deshalb auch in Bayern eine entsprechende Anpassung erfolgen und § 12 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (BayGaV) dahingehend geändert werden, dass Bodenrichtwerte jeweils zu Beginn und nicht mehr zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln sind. Eine Änderung der BayGaV ist bereits angestoßen.

Für die Gutachterausschüsse bedeutet dies, dass der nächste Stichtag zur Ermittlung der Bodenrichtwerte damit bereits der 1. Januar 2022 ist.“

Die ermittelten Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.

Kaufurkunden, denen außergewöhnliche Umstände zugrunde liegen (z.B. Einheimischen-Modelle, Verkäufe unter Verwandten oder spekulative Hintergründe) werden nicht verwendet.

Sofern in Richtwertgebieten keine oder nur wenig verwertbare Kaufverträge vorliegen, werden die Richtwerte im Rahmen der allgemeinen Tendenz der Bodenpreisentwicklung und anhand der Daten vergleichbarer Gebiete fortgeschrieben bzw. angepasst.

Basis für die Darstellung der Richtwertzonen ist die digitale Flurkarte zum Stichtag des Bodenrichtwertes.

Die dadurch entstehende parzellenscharfe Abgrenzung stellt lediglich die Zuordnung zu einer Zone dar. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und zu bewerten, insbesondere bei übergroßen Grundstücken in Randbereichen ist ggf. die Zuordnung einer Teilfläche zur angrenzenden Richtwertzone möglich.

Je nach Sachlage sind im Einzelfall zur Wertbestimmung Zu- und Abschläge zu berücksichtigen.

Irgendwelche Ansprüche - vor allem gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, der Baugenehmigungsbehörde oder Land- und Forstwirtschaftsbehörden - können weder aus den Bodenrichtwertangaben noch aus der Zugehörigkeit zu einer Bodenrichtwertzone hergeleitet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bodenrichtwerte keine bindende Wirkung haben!

Abweichung des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert


Abweichungen hinsichtlich des Grundstückszustandes - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.
Der Verkehrswert i.S. des § 194 BauGB sowie der Wert von Gebäuden kann durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte oder einen anderen Sachverständigen nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Gutachtens festgestellt werden. 

 

Irgendwelche Ansprüche - vor allem gegenüber den Trägern der Bauleitplanung oder der Baugenehmigungsbehörde - können weder aus den Bodenrichtwertangaben noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen hergeleitet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bodenrichtwerte keine bindende Wirkung haben ! !

 

Vorliegende Bodenrichtwert-Listen inkl. dazugehörige Erläuterungen

Am 1962/63 wurden die Landkreise erstmals verpflichtet, Richtwerte zu veröffentlichen.
Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses liegen Bodenrichtwertlisten zu den nachfolgend aufgeführten Stichtagen vor:

Die nächste Bodenrichtwertliste zum Stichtag 01.01.2026 muss gemäß BauGB i.V.m. BayGaV bis spätestens 30.06.2026 veröffentlicht werden.

StichtagErmittlungszeitraumInhaltBemerkungErläuterungen
01.01.2024 Jan. 2022 - Dez. 2023 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) 2024 Erläuterungen BRW (PDF)
01.01.2024
Richtwerte für Land/Forst Durchschnittswert
01.01.2022 Jan. 2021 - Dez. 2021 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) 2022 Erläuterungen BRW (PDF)
01.01.2022   Richtwerte für Land/Forst Durchschnittswert  
31.12.2020 Jan. 2019 - Dez. 2020 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) 2020 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2020   Richtwerte für Land/Forst Durchschnittswert  
31.12.2018 Jan. 2017 - Dez. 2018 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) 2018 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2018   Richtwerte für Land/Forst Durchschnittswert  
31.12.2016 Jan. 2015 - Dez. 2016 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) 2016 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2016   Richtwerte für Land/Forst Durchschnittswert  
31.12.2014 Jan. 2013 - Dez. 2014 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) 2014 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2014   Richtwerte für Land/Forst Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)  
31.12.2012 Jan. 2011 - Dez. 2012 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 2012 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2012   Richtwerte für Land/Forst Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)  
31.12.2010 Jan. 2009 - Dez. 2010 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 2010 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2010   Richtwerte für Land/Forst Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)  
31.12.2008 Jan. 2007 - Dez. 2008 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 2008 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2008   Richtwerte für Land/Forst Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)  
31.12.2006 Jan. 2005 - Dez. 2006 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 2006 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2004 Jan. 2003 - Dez. 2004 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 2004 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2002 Jan. 2001 - Dez. 2002 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 2002 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.2000 Jan. 1999 - Dez. 2000 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 2002 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.1998 Jan. 1996 - Dez. 1998 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 1998 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.1995 Jan. 1995 - Dez. 1995 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 1995 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.1994 Jan. 1993 - Dez. 1994 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) 1994 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.1992 Jan. 1991 - Dez. 1992 Richtwerte für Bauland Durchschnittswert (ohne GFZ-Bezug) 1992 Erläuterungen BRW (PDF)
31.12.1990 Jan. 1989 - Dez. 1990 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1988 Jan. 1987 - Dez. 1988 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1986 Jan. 1985 - Dez. 1986 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1984 Jan. 1983 - Dez. 1984 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1982 Jan. 1981 - Dez. 1982 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1980 Jan. 1980 - Dez. 1980 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1979 Jan. 1978 - Dez. 1979 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1977 Jan. 1976 - Dez. 1977 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1975 Jan. 1974 - Dez. 1975 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1973 Jan. 1972 - Dez. 1973 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1971 Jan. 1970 - Dez. 1971 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1969 Jan. 1968 - Dez. 1969 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1967 Jan. 1966 - Dez. 1967 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1965 Jan. 1964 - Dez. 1965 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  
31.12.1963 Jan. 1962 - Dez. 1963 Richtwerte für Bauland "von - bis"-Wert  

WGFZ-Umrechnungskoeffizienten

Siehe jeweilige Erläuterungen zu den einzelnen Bodenrichtwert-Stichtagen unter Punkt "Vorliegende Bodenrichtwert-Listen inkl. dazugehörige Erläuterungen" (auf dieser Seite ein Punkt oberhalb).

Sonstige für die Wertermittlung relevante Daten

Sonstige für die Wertermittlung relevante Daten gem. §§ 20 bis 23 ImmoWertV konnten bisher nicht ausgewertet werden, insbesondere keine Sachwertfaktoren für die Bewertung von klassischen Sachwertobjekten wie Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Liegenschafftszinssätze.







Zuständige Stelle

Geschäftsstelle Gutachterausschuss
40.1

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77414
08151 148-11414
gutachterausschuss@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/40_1

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr