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Bodenrichtwert-Liste

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden, die in der Regel Erschließungsbeiträge und ggf. andere Beiträge nach dem KAG bzw. für Maßnahmen des Naturschutzes beinhalten. 

Der Gutachterausschuss im Bereich des Landkreises Starnberg veröffentlicht die Bodenrichtwerte in Listenform in Verbindung mit Ortsplänen in denen die einzelnen Richtwertzonen bildlich dargestellt werden.

Auskunft über die Bodenrichtwerte kann grundsätzlich jedermann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhalten.  

Schriftliche Auskünfte sind gebührenpflichtig.

Seit dem 01.02.2012 dürfen von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nur noch verbindliche schriftliche (gebührenpflichtige) Auskünfte zu den festgestellten Bodenrichtwerten (z.B. Wohn-/Gewerbebauland, land-/forstwirtschaftliche Grundstücke, usw.) erteilt werden.

Beim Bürgerservice des Landratsamtes Starnberg (Telefon: 08151 148-77148) erhalten Sie seither unverbindliche telefonische (kostenfreie) Auskünfte zum derzeit aktuellen Stichtag.
Wir bitten zu beachten, dass diese Serviceleistung lediglich für die Bodenrichtwerte von Wohn-/Gewerbebauland möglich ist!

Anträge für die verbindliche Auskunft finden Sie unter Formblätter.

Wichtig:

Seit dem 1. November 2018 müssen E-Mails mit schützenwertem und vertraulichem Inhalt aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in verschlüsselter Form versandt werden.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier: 

Antrag auf Bodenrichtwertauskunft nach § 196 Baugesetzbuch (BauGB)
[PDF, 121 kB » Formulardaten und Datenschutz]

Bestellung Bodenrichtwertliste/Marktbericht
[PDF, 124 kB » Formulardaten und Datenschutz]

 

Bodenrichtwertzonen

Die in dieser GeoLIS-Karte dargestellten Bodenrichtwertzonen zeigen die räumliche Ausbildung abgegrenzter Gebiete über die Bodenrichtwerte. Neben dem farblich markierten Grenzverlauf stellt die GeoLIS-Karte den Namen und Nummer der Bodenrichtwertzone dar. Diese beiden Informationen identifizieren eine Bodenrichtwertzone eindeutig und helfen so bei Anfragen an den Gutachterausschuss weiter. 

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.

Externer Link: GeoLIS.Bodenrichtwertzonen

Link zum GeoLIS.Bodenrichtwertzonen (Feedbackformular)

 

 

Control playweitere Details zu Bodenrichtwerte und Gutachterwesen im GeoLIS


Urheberrechtshinweis © Gutachterausschuss Starnberg

Urheberrechtshinweis
© Gutachterausschuss Starnberg

Die Bodenrichtwertsammlung (-liste) unterliegt dem Urheberrechtsgesetz (Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG). Danach steht dem Gutachterausschuss das ausschließliche Recht zu, die Bodenrichtwertsammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

Abschriften einzelner Daten sind grundsätzlich für den privaten Gebrauch möglich. Nicht zum privaten Gebrauch zählen die Verwendung für gewerbliche oder öffentliche Zwecke oder zum sonstigen eigenen Gebrauch wie z.B. die eigene Verwendung durch juristische Personen, Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Angehörige freier Berufe.

Die Herausnahme von Daten aus der Bodenrichtwertliste erfolgt auf eigene Verantwortung und ersetzt keine amtliche Bodenrichtwert-Auskunft.

Bei missbräuchlicher Verwendung der Daten trifft die Haftung den Verwender.

Ausschließlich schriftliche von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilte Auskünfte sind verbindlich.

Für Vervielfältigungen, Veröffentlichungen und Verbreitung -auch auszugsweise-, Übernahme in elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Verwendung von Ausschnitten zu gewerblichen Zwecken, usw. ist die schriftliche Genehmigung des Gutachterausschusses einzuholen!



Vorliegende Bodenrichtwert-Listen

1962/63 wurden die Landkreise erstmals verpflichtet, Richtwerte zu veröffentlichen.

Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses liegen Bodenrichtwertlisten zu den nachfolgend aufgeführten Stichtagen vor:

Stichtag

Ermittlungszeitraum

Inhalt

Bemerkung

31.12.1963

Jan. 1962 - Dez. 1963

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1965

Jan. 1964 - Dez. 1965

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1967

Jan. 1966 - Dez. 1967

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1969

Jan. 1968 - Dez. 1969

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1971

Jan. 1970 - Dez. 1971

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1973

Jan. 1972 - Dez. 1973

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1975

Jan. 1974 - Dez. 1975

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1977

Jan. 1976 - Dez. 1977

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1979

Jan. 1978 - Dez. 1979

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1980

Jan. 1980 - Dez. 1980

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1982

Jan. 1981 - Dez. 1982

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1984

Jan. 1983 - Dez. 1984

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1986

Jan. 1985 - Dez. 1986

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1988

Jan. 1987 - Dez. 1988

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1990

Jan. 1989 - Dez. 1990

Richtwerte für Bauland

"von - bis"-Wert

31.12.1992

Jan. 1991 - Dez. 1992

Richtwerte für Bauland

Durchschnittswert (ohne GFZ-Angabe)

31.12.1994

Jan. 1993 - Dez. 1994

Richtwerte für Bauland

Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)

31.12.1995

Jan. 1995 - Dez. 1995

Richtwerte für Bauland

Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)

31.12.1998

Jan. 1996 - Dez. 1998

Richtwerte für Bauland

Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)

31.12.2000

Jan. 1999 - Dez. 2000

Richtwerte für Bauland

Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)

31.12.2002

Jan. 2001 - Dez. 2002

Richtwerte für Bauland

Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)

31.12.2004

Jan. 2003 - Dez. 2004

Richtwerte für Bauland

Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)

31.12.2006

Jan. 2005 - Dez. 2006

Richtwerte für Bauland

Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)

 31.12.2008

Jan. 2007 - Dez. 2008 

Richtwerte für Bauland &

Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)

 

 

Richtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)

31.12.2010 Jan. 2009 - Dez. 2010 Richtwerte für Bauland &  Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)
     Richtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)
31.12.2012 Jan. 2011 - Dez. 2012 Richtwerte für Bauland & Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)
    Richtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)
31.12.2014 Jan. 2013 - Dez. 2014 Richtwerte für Bauland & Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)
    Richtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)
31.12.2016 Jan. 2015 - Dez. 2016 Richtwerte für Bauland & Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe)
    Richtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)

31.12.2018 Jan. 2017 - Dez. 2018  Richtwerte für Bauland & Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe) 
    Richtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)
31.12.2020 Jan. 2019 - Dez. 2020 Richtwerte für Bauland & Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe) 


Richtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)
01.01.2022 Jan. 2021 - Dez. 2021 Richtwerte für Bauland & Durchschnittswert (mit GFZ-Angabe) 


Richtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert)

Die nächste Bodenrichtwertliste zum Stichtag 01.01.2024 muss gemäß BauGB i.V.m. BayGaV bis spätestens 30.06.2024 veröffentlicht werden.
(siehe nächster Punkt: Erstellung und Anwendbarkeit der Bodenrichtwerte)

 

 

 

Erstellung und Anwendbarkeit der Bodenrichtwerte

Die Aufgabe zur Erstellung der Bodenrichtwerte ist dem Gutachterausschuss gemäß § 193 Abs. 3 BauGB, § 196 BauGB und § 12 BayGaV übertragen.

Als Grundlage für die Bodenrichtwertermittlung werden die in der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) erfassten Daten von unbebauten bzw. von bereinigten Grundstücken (Abbruchobjekten) eines bestimmten Zeitraumes herangezogen und immer zu Beginn eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln.
(gesetzliche Regelung bis 2020: „immer zum Ende eines Jahres mit gerader Jahreszahl“)

Auch wenn die Richtwerte erst bis spätestens 30.06. bekannt gemacht werden müssen, gelten diese rückwirkend ab dem 01.01. des Jahres in dem sie veröffentlicht werden.

Geänderter Bodenrichtwertstichtag ab dem 01.01.2022 gemäß Mitteilung des Bayer. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Schreiben vom 29.12.2021):

„Nach § 221 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794 ff.), sind der Hauptfeststellung die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde zu legen.

Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde bereits an den geänderten Hauptfeststellungszeitpunkt angepasst. So lautet § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB nunmehr: „Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.“

Gegenüber der jetzigen Rechtslage verschiebt sich dadurch der Ermittlungszeitpunkt vom 31. Dezember auf den 1. Januar.

Im Rahmen der Grundsteuerreform auf Bundesebene wurde eine Länderöffnungsklausel eingeführt, die den Bundesländern in Bezug auf das Grundstückergesetz eine Abweichungsgesetzgebungskompetenz gewährt. Mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG), das am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, hat Bayern hiervon Gebrauch gemacht.

Jedoch kann der neue Hauptfeststellungszeitpunkt in anderen Zusammenhängen relevant sein; eine abschließende steuerfachliche Einschätzung konnte das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nicht geben.

Zur Angleichung an den Ermittlungszeitpunkt der übrigen Bundesländer soll deshalb auch in Bayern eine entsprechende Anpassung erfolgen und § 12 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (BayGaV) dahingehend geändert werden, dass Bodenrichtwerte jeweils zu Beginn und nicht mehr zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln sind. Eine Änderung der BayGaV ist bereits angestoßen.

Für die Gutachterausschüsse bedeutet dies, dass der nächste Stichtag zur Ermittlung der Bodenrichtwerte damit bereits der 1. Januar 2022 ist.“

Die ermittelten Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.

Kaufurkunden, denen außergewöhnliche Umstände zugrunde liegen (z.B. Einheimischen-Modelle, Verkäufe unter Verwandten oder spekulative Hintergründe) werden nicht verwendet.

Sofern in Richtwertgebieten keine oder nur wenig verwertbare Kaufverträge vorliegen, werden die Richtwerte im Rahmen der allgemeinen Tendenz der Bodenpreisentwicklung und anhand der Daten vergleichbarer Gebiete fortgeschrieben bzw. angepasst.

Basis für die Darstellung der Richtwertzonen ist die digitale Flurkarte zum Stichtag des Bodenrichtwertes.

Die dadurch entstehende parzellenscharfe Abgrenzung stellt lediglich die Zuordnung zu einer Zone dar. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und zu bewerten, insbesondere bei übergroßen Grundstücken in Randbereichen ist ggf. die Zuordnung einer Teilfläche zur angrenzenden Richtwertzone möglich.

Je nach Sachlage sind im Einzelfall zur Wertbestimmung Zu- und Abschläge zu berücksichtigen.

Irgendwelche Ansprüche - vor allem gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, der Baugenehmigungsbehörde oder Land- und Forstwirtschaftsbehörden - können weder aus den Bodenrichtwertangaben noch aus der Zugehörigkeit zu einer Bodenrichtwertzone hergeleitet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bodenrichtwerte keine bindende Wirkung haben!

Sonstige für die Wertermittlung relevante Daten

Sonstige für die Wertermittlung relevante Daten gem. §§ 20 bis 23 ImmoWertV konnten bisher nicht ausgewertet werden, insbesondere keine Sachwertfaktoren für die Bewertung von klassischen Sachwertobjekten wie Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Liegenschafftszinssätze.

Abweichung des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert


Abweichungen hinsichtlich des Grundstückszustandes - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.
Der Verkehrswert i.S. des § 194 BauGB sowie der Wert von Gebäuden kann durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte oder einen anderen Sachverständigen nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Gutachtens festgestellt werden. 

 

Irgendwelche Ansprüche - vor allem gegenüber den Trägern der Bauleitplanung oder der Baugenehmigungsbehörde - können weder aus den Bodenrichtwertangaben noch aus den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen hergeleitet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bodenrichtwerte keine bindende Wirkung haben ! !

 

Weiler oder Splittersiedlungen (faktisches Bauland im Außenbereich)

Die ermittelten Bodenrichtwerte für Weiler oder Splittersiedlungen im Außenbereich („S-„Zonen) beziehen sich ausschließlich auf baurechtlich sanktionierte Liegenschaften.
Bei Flächen, die nicht durch eine gemeindliche Satzungen überplant wurden (= W § 35) wird die Einholung eines klärenden  Bauvorbescheides daher bei Verwendung des Bodenrichtwertes dringend angeraten. Zudem ist i.d.F. der angegebene Bodenrichtwert nur für den „Baulandteil von max. 1.000m² “ des Gesamtgrundstückes anwendbar - die darrüberhinausgehenden Flächen sind mit dem Richtwert „LW-Grundstücke in Ortsnähe“ anzusetzen.

Bodenrichtwerte für Seeufergrundstücke

Seeufergrundstücke werden anhand folgenden Kategorien unterschieden:

1.    Seeufergrundstücke mit Baurecht (Wohnbebauung)

2.    Anlandungs-/Wasserflächen, die vom „Seebesitzer“ an Privatleute (Eigentümer der angrenzenden ggf. bebauten Grundstücke) verkauft werden

3.    Seeufergrundstücke mit oder ohne Hütten zur Freizeitnutzung (ca. 200 m²), die auf dem freien Markt gehandelt werden (es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit einer legalen Umzäunung den Bodenrichtwert zum Stichtag geprägt hat)

Für Seeufergrundstücke gelten die Bodenrichtwerte nur soweit explizit ein eigener Bodenrichtwert ausgewiesen wurde.Grundstücke mit direktem Zugang zu einem der Seen im Landkreis werden nur sehr sporadisch verkauft.Die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens ist in der Regel empfehlenswert.Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftliche GrundstückeEs wurden die land- und forstwirtschaftlichen Verkäufe der letzten Jahre recherchiert und ausgewertet. Aufgrund der geringen Datenmenge konnte der Bodenrichtwert nur landkreisweit beschlossen werden.Erstmals kann ab dem Jahr 2010 für die landwirtschaftlichen Grundstücke die durchschnittliche Grundstücksgröße und die durchschnittliche Bonität auf die die Auswertung basiert zur Information angegeben werden.Bei den forstwirtschaftlichen Grundstücken (Waldverkäufe) entspricht der Preis "inklusive" eines eventuellen Bestandes, unbeachtet der Art und dem Alter.

Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Es wurden die land- und forstwirtschaftlichen Verkäufe der letzten Jahre recherchiert und ausgewertet. Aufgrund der geringen Datenmenge konnten die Bodenrichtwerte für forstwirtschaftliche Grundstücke, sowie die Verkäufe in direkter Ortsrandlage nur landkreisweit beschlossen werden.

Weitere Informationen/Begriffsdefinitionen finden Sie hier.

Bodenrichtwerte für Bauerwartungsland, Rohbauland und Sonderbauflächen

Im Landkreis Starnberg besteht kein auswertbarer Grundstücksmarkt für Bauerwartungs- und Rohbauland sowie Sonderbauflächen, aus diesem Grund konnte kein Bodenrichtwert festgesetzt werden.

Bodenrichtwerte für Geschosswohnungsbau

Der Geschosswohnungsbau (mind. 8 WE) stellt ein eigenes Marktsegment dar. Dem Gutachterausschuss lagen nicht ausreichend viele Verkaufsfälle vor, um aus dem Datenmaterial einen Richtwert ableiten zu können.

Bodenrichtwerte für Bauland

Die ermittelten Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen (§ 5 Abs. 1, § 2 Abs. 2 ImmoWertV 2021).

Die Bodenrichtwerte enthalten keine Wertanteile für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Aufwuchs, o.ä. und beziehen sich somit nur auf den reinen Bodenwert. Sie werden außerdem grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.

Die Bodenrichtwerte für Bauland sind bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche mit der angegebenen wertrelevanten Geschossflächenzahl (WGFZ), sowie auf baureifes, erschließungsbeitragsfreies (erschlossenes) Land.

Die angegebene WGFZ stellt lediglich den Bezug zu dem angegebenen Richtwert her. Die baurechtliche Umsetzbarkeit ist ggf. über einschlägige Verfahren zu prüfen.

Unter baureifem Land versteht man Flächen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung geeignet, nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar und ausreichend erschlossen sind.

Hinweise zum Erschließungsbeitrag

Die Erschließungsbeiträge werden nach § 127 Abs.1 BauGB erhoben. Zu den Erschließungsanlagen zählen: Straßen, Wege, Plätze, Fußwege, Wohnwege, Parkflächen, Grünanlagen sofern sie zu den Verkehrsanlagen gehören oder zur Erschließung notwendig sind, sowie die Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 127 Abs. 2 BauGB). Nicht zu den Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 BauGB zählen insbesondere die Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie die Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Die Herstellung der Abwasser- und Wasserleitungen im öffentlichen Straßenraum werden von den Kommunen jedoch im Sinne der kommunalen Erschließung zur Erschließung gerechnet und berücksichtigt. Die Erschließung mit z. B. Elektrizität, Gas, Telekommunikation obliegt den besonderen Spartenträgern. Die Kosten hierfür können nur im Einzelfall bei einer Begutachtung ermittelt werden. Kosten nach dem KAG fließen nur dann ein, wenn die Kommunen im Rahmen der Beteiligung mitteilen, dass in absehbarer Zeit Kosten anfallen werden. Allerdings ist eine Berücksichtigung nur möglich, soweit die Kommunen die Kosten auch beziffern können.

Die Bodenrichtwerte für Wohnbauflächen beziehen sich auf den individuellen Wohnungsbau (Ein- bis Dreifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, kleine individuelle Wohnanlagen mit i.d.R. max. zwei Vollgeschossen plus Dachgeschoss).

Insbesondere im ländlichen Raum beinhaltet die Art der Nutzung „Wohnen“ mitunter auch die dörfliche Siedlungsstruktur (MD) und im städtisch strukturierten Gebieten die gemischte Nutzung (MI), da sich hier keine signifikanten Wertunterschiede abzeichnen.

Im Einzelfall ist bei Bewertungen den tatsächlichen Gegebenheiten, sachverständig, durch Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen.

Weicht die maximal zulässige bauliche Nutzung (WGFZ) vom WGFZ-Bezug des Bodenrichtwertes ab, so ist dies bei der Einzelbewertung zu berücksichtigen. Für die Umrechnung der unterschiedlichen Geschossflächenzahlen werden die GFZ-Umrechnungskoeffizienten des Gutachterausschusses der Landeshauptstadt München (siehe Seite 7) angewendet.

Wichtige Anmerkung:

Aufgrund der Erkenntnisse des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Starnberg wird es für marktgerecht erachtet, auf die bis zum Stichtag 31.12.1998 in der Landeshauptstadt München verwendeten Umrechnungsfaktoren zurückzugreifen, obwohl diese ab dem Jahr 2000 eine Aktualisierung erfahren haben.

Erläuterung zur Geschossflächenzahl / wertrelevante Geschossflächenzahl

Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viele Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 20 Abs. 2 BauNVO).

GFZ = Geschossfläche / Grundstücksfläche

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

Wird der Bodenrichtwert auf die bauliche Nutzung in Form des Verhältnisses von Geschossfläche zur Grundstücksfläche (GFZ) bezogen, sind gemäß § 6 Abs. 1 ImmoWertV auch die Flächen zu berücksichtigen, die nach den baurechtlichen Vorschriften nicht anzurechnen sind, aber der wirtschaftlichen Nutzung dienen (wertrelevante Geschossflächenzahl – WGFZ).

Bei der Auswertung der Kaufpreissammlung bzw. der Bodenrichtwertermittlung werden somit durch den Gutachterausschuss – abweichend von den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) – die Flächen von Verkaufsräumen und Aufenthaltsräumen (in Anlehnung an Art. 45 ff. BayBO) anderer Geschosse (die nicht als „Vollgeschosse“ gelten = NVG), einschließlich der zu ihnen gehörenden bzw. sie erschließenden Flure, Sanitär-, Treppen- und Aufzugsräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitgerechnet.
(Wenn keine genehmigten Pläne für das auszuwertende Grundstück vorhanden sind, wird durch den Gutachterausschuss z.B. für die Geschossfläche im Dachgeschoss (NVG) je nach Art und Bauweise unter Berücksichtigung der realisierbaren Wohnfläche meist ein Berechnungsansatz von 0,5 bis 0,6 unterstellt.)

Der Begriff „Vollgeschosse“ ist in Art. 2 Abs. 5 der BayBO (Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997) definiert – diese Vorschrift gilt nach Art. 83 Abs. 7 BayBO (Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007) i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO insoweit auch weiterhin:
„Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,3 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,2 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.“

Wir bitten zu beachten, dass die durch den Gutachterausschuss auf die Bodenrichtwerte bezogene wertrelevante GFZ:
- nicht in jedem Fall identisch mit der GFZ im aktuellen baurechtlichen Sinn ist!!
- keine Information über die tatsächliche Bebaubarkeit des abgefragten Grundstücks ist!!

 

WGFZ-Umrechnungskoeffizienten für Ein- und Mehrfamilienhäuser

Wichtige Hinweise:

Bei den nachfolgend aufgeführten Umrechnungsfaktoren handelt es sich um die Faktoren, die der Gutachterausschuss der Landeshauptstadt München bis zum Stichtag 31.12.1998 verwendet hat.
 

Betreffend der Durchführung von WGFZ Umrechnungen weist der Gutachterausschuss auf nachfolgende Einschränkungen und Problembereiche hin: 

Die Umrechnung bei großen WGFZ-Unterschieden bleibt – wie auch bisher – problematisch. Hier gilt zu beachten, dass Grundstücke in stark unterschiedlichen WGFZ-Bereichen auch ein wesentlich anderes Marktverhalten auslösen und daher neben der rechnerischen Transformation auch besonderer individueller Würdigung bedürfen. 

Keinesfalls sollten Bodenwerte aus sehr niedrigen WGFZ-Bereichen auf Grundstücke mit hoher WGFZ umgerechnet werden, gleiches gilt umgekehrt. Liegen Vergleichspreise mit einer WGFZ vor, die von der ”üblichen” WGFZ im Umgriff des zu bewertenden Grundstücks stark nach unten oder oben abweichen, ist bei der Anpassung besonders auf unterschiedliche Lage-, Nutzungs- und Bebauungsmerkmale zu achten.

 

 

WGFZ

Faktor

WGFZ

Faktor

0,20

0,485

0,61

0,661

0,21

0,485

0,62

0,668

0,22

0,486

0,63

0,675

0,23

0,487

0,64

0,682

0,24

0,488

0,65

0,690

0,25

0,489

0,66

0,698

0,26

0,491

0,67

0,706

0,27

0,493

0,68

0,714

0,28

0,495

0,69

0,722

0,29

0,497

0,70

0,730

0,30

0,500

0,71

0,738

0,31

0,503

0,72

0,746

0,32

0,506

0,73

0,754

0,33

0,509

0,74

0,762

0,34

0,512

0,75

0,771

0,35

0,515

0,76

0,779

0,36

0,519

0,77

0,787

0,37

0,523

0,78

0,796

0,38

0,527

0,79

0,805

0,39

0,531

0,80

0,814

0,40

0,535

0,81

0,822

0,41

0,539

0,82

0,831

0,42

0,544

0,83

0,840

0,43

0,549

0,84

0,849

0,44

0,554

0,85

0,858

0,45

0,559

0,86

0,867

0,46

0,564

0,87

0,876

0,47

0,569

0,88

0,885

0,48

0,575

0,89

0,895

0,49

0,581

0,90

0,905

0,50

0,587

0,91

0,914

0,51

0,593

0,92

0,923

0,52

0,599

0,93

0,932

0,53

0,605

0,94

0,942

0,54

0,612

0,95

0,952

0,55

0,619

0,96

0,961

0,56

0,626

0,97

0,970

0,57

0,633

0,98

0,980

0,58

0,640

0,99

0,990

0,59

0,647

1,00

1,000

0,60

0,654

   

 

Die WGFZ-Umrechnung von GE bzw. SO-GE Grundstücken erfolgt linear!

 








Zuständige Stelle

Geschäftsstelle Gutachterausschuss
40.1

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77414
08151 148-11414
gutachterausschuss@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/40_1

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr