Bodenrichtwertliste
Der Gutachterausschuss im Bereich des Landkreises Starnberg veröffentlicht die Bodenrichtwerte in Listenform in Verbindung mit Ortsplänen in denen die einzelnen Richtwertzonen bildlich dargestellt werden.
Auskunft über die Bodenrichtwerte kann grundsätzlich jedermann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhalten.
Schriftliche Auskünfte sind gebührenpflichtig.
Seit dem 01.02.2012 dürfen von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nur noch verbindliche schriftliche (gebührenpflichtige) Auskünfte zu den festgestellten Bodenrichtwerten (z.B. Wohn-/Gewerbebauland, land-/forstwirtschaftliche Grundstücke, usw.) erteilt werden.
Beim Bürgerservice des Landratsamtes Starnberg (Telefon: 08151 148-77148) erhalten Sie seither unverbindliche telefonische (kostenfreie) Auskünfte zum derzeit aktuellen Stichtag.
Wir bitten zu beachten, dass diese Serviceleistung lediglich für die Bodenrichtwerte von Wohn-/Gewerbebauland möglich ist!
Anträge für die verbindliche Auskunft finden Sie unter Formblätter.
Wichtig:
Seit dem 1. November 2018 müssen E-Mails mit schützenwertem und vertraulichem Inhalt aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in verschlüsselter Form versandt werden.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier:
Bodenrichtwertzonen im GeoLIS
» direkt zur GeoLIS-Karte “Bodenrichtwertzonen“
Die in dieser GeoLIS-Karte dargestellten Bodenrichtwertzonen zeigen die räumliche Ausbildung abgegrenzter Gebiete über die aktuellsten Bodenrichtwerte. Neben dem farblich markierten Grenzverlauf stellt die GeoLIS-Karte den Namen und Nummer der Bodenrichtwertzone dar. Diese beiden Informationen identifizieren eine Bodenrichtwertzone eindeutig und helfen so bei Anfragen an den Gutachterausschuss weiter.
Informationen zur GeoLIS Anwendung
Urheberrechtshinweis © Gutachterausschuss Starnberg
Urheberrechtshinweis
© Gutachterausschuss Starnberg
Die Bodenrichtwertsammlung (-liste) unterliegt dem Urheberrechtsgesetz (Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG). Danach steht dem Gutachterausschuss das ausschließliche Recht zu, die Bodenrichtwertsammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Abschriften einzelner Daten sind grundsätzlich für den privaten Gebrauch möglich. Nicht zum privaten Gebrauch zählen die Verwendung für gewerbliche oder öffentliche Zwecke oder zum sonstigen eigenen Gebrauch wie z.B. die eigene Verwendung durch juristische Personen, Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Angehörige freier Berufe.
Die Herausnahme von Daten aus der Bodenrichtwertliste erfolgt auf eigene Verantwortung und ersetzt keine amtliche Bodenrichtwert-Auskunft.
Bei missbräuchlicher Verwendung der Daten trifft die Haftung den Verwender.
Ausschließlich schriftliche von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilte Auskünfte sind verbindlich.
Für Vervielfältigungen, Veröffentlichungen und Verbreitung -auch auszugsweise-, Übernahme in elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Verwendung von Ausschnitten zu gewerblichen Zwecken, usw. ist die schriftliche Genehmigung des Gutachterausschusses einzuholen!
Erstellung und Anwendbarkeit der Bodenrichtwerte
Die Aufgabe zur Erstellung der Bodenrichtwerte ist dem Gutachterausschuss gemäß § 193 Abs. 3 BauGB, § 196 BauGB und § 12 BayGaV übertragen.
Als Grundlage für die Bodenrichtwertermittlung werden die in der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) erfassten Daten von unbebauten bzw. von bereinigten Grundstücken (Abbruchobjekten) eines bestimmten Zeitraumes herangezogen und immer zu Beginn eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln.
(gesetzliche Regelung bis 2020: „immer zum Ende eines Jahres mit gerader Jahreszahl“)
Auch wenn die Richtwerte erst bis spätestens 30.06. bekannt gemacht werden müssen, gelten diese rückwirkend ab dem 01.01. des Jahres in dem sie veröffentlicht werden.
Geänderter Bodenrichtwertstichtag ab dem 01.01.2022 gemäß Mitteilung des Bayer. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Schreiben vom 29.12.2021):
„Nach § 221 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794 ff.), sind der Hauptfeststellung die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde zu legen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde bereits an den geänderten Hauptfeststellungszeitpunkt angepasst. So lautet § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB nunmehr: „Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.“
Gegenüber der jetzigen Rechtslage verschiebt sich dadurch der Ermittlungszeitpunkt vom 31. Dezember auf den 1. Januar.
Im Rahmen der Grundsteuerreform auf Bundesebene wurde eine Länderöffnungsklausel eingeführt, die den Bundesländern in Bezug auf das Grundstückergesetz eine Abweichungsgesetzgebungskompetenz gewährt. Mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG), das am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, hat Bayern hiervon Gebrauch gemacht.
Jedoch kann der neue Hauptfeststellungszeitpunkt in anderen Zusammenhängen relevant sein; eine abschließende steuerfachliche Einschätzung konnte das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nicht geben.
Zur Angleichung an den Ermittlungszeitpunkt der übrigen Bundesländer soll deshalb auch in Bayern eine entsprechende Anpassung erfolgen und § 12 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (BayGaV) dahingehend geändert werden, dass Bodenrichtwerte jeweils zu Beginn und nicht mehr zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln sind. Eine Änderung der BayGaV ist bereits angestoßen.
Für die Gutachterausschüsse bedeutet dies, dass der nächste Stichtag zur Ermittlung der Bodenrichtwerte damit bereits der 1. Januar 2022 ist.“
Die ermittelten Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.
Kaufurkunden, denen außergewöhnliche Umstände zugrunde liegen (z.B. Einheimischen-Modelle, Verkäufe unter Verwandten oder spekulative Hintergründe) werden nicht verwendet.
Sofern in Richtwertgebieten keine oder nur wenig verwertbare Kaufverträge vorliegen, werden die Richtwerte im Rahmen der allgemeinen Tendenz der Bodenpreisentwicklung und anhand der Daten vergleichbarer Gebiete fortgeschrieben bzw. angepasst.
Basis für die Darstellung der Richtwertzonen ist die digitale Flurkarte zum Stichtag des Bodenrichtwertes.
Die dadurch entstehende parzellenscharfe Abgrenzung stellt lediglich die Zuordnung zu einer Zone dar. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und zu bewerten, insbesondere bei übergroßen Grundstücken in Randbereichen ist ggf. die Zuordnung einer Teilfläche zur angrenzenden Richtwertzone möglich.
Je nach Sachlage sind im Einzelfall zur Wertbestimmung Zu- und Abschläge zu berücksichtigen.
Irgendwelche Ansprüche - vor allem gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, der Baugenehmigungsbehörde oder Land- und Forstwirtschaftsbehörden - können weder aus den Bodenrichtwertangaben noch aus der Zugehörigkeit zu einer Bodenrichtwertzone hergeleitet werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bodenrichtwerte keine bindende Wirkung haben!
Abweichung des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert
Abweichungen hinsichtlich des Grundstückszustandes - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.
Der Verkehrswert i.S. des § 194 BauGB sowie der Wert von Gebäuden kann durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte oder einen anderen Sachverständigen nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Gutachtens festgestellt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bodenrichtwerte keine bindende Wirkung haben ! !
Vorliegende Bodenrichtwert-Listen inkl. dazugehörige Erläuterungen
Am 1962/63 wurden die Landkreise erstmals verpflichtet, Richtwerte zu veröffentlichen.
Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses liegen Bodenrichtwertlisten zu den nachfolgend aufgeführten Stichtagen vor:
Die nächste Bodenrichtwertliste zum Stichtag 01.01.2026 muss gemäß BauGB i.V.m. BayGaV bis spätestens 30.06.2026 veröffentlicht werden.
Stichtag | Ermittlungszeitraum | Inhalt | Bemerkung | Erläuterungen |
---|---|---|---|---|
01.01.2024 | Jan. 2022 - Dez. 2023 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) | 2024 Erläuterungen BRW (PDF) |
01.01.2024 | Richtwerte für Land/Forst | Durchschnittswert | ||
01.01.2022 | Jan. 2021 - Dez. 2021 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) | 2022 Erläuterungen BRW (PDF) |
01.01.2022 | Richtwerte für Land/Forst | Durchschnittswert | ||
31.12.2020 | Jan. 2019 - Dez. 2020 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) | 2020 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2020 | Richtwerte für Land/Forst | Durchschnittswert | ||
31.12.2018 | Jan. 2017 - Dez. 2018 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) | 2018 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2018 | Richtwerte für Land/Forst | Durchschnittswert | ||
31.12.2016 | Jan. 2015 - Dez. 2016 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) | 2016 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2016 | Richtwerte für Land/Forst | Durchschnittswert | ||
31.12.2014 | Jan. 2013 - Dez. 2014 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit wGFZ-Bezug) | 2014 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2014 | Richtwerte für Land/Forst | Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert) | ||
31.12.2012 | Jan. 2011 - Dez. 2012 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 2012 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2012 | Richtwerte für Land/Forst | Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert) | ||
31.12.2010 | Jan. 2009 - Dez. 2010 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 2010 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2010 | Richtwerte für Land/Forst | Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert) | ||
31.12.2008 | Jan. 2007 - Dez. 2008 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 2008 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2008 | Richtwerte für Land/Forst | Durchschnittswert (inkl. "von - bis"-Wert) | ||
31.12.2006 | Jan. 2005 - Dez. 2006 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 2006 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2004 | Jan. 2003 - Dez. 2004 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 2004 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2002 | Jan. 2001 - Dez. 2002 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 2002 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.2000 | Jan. 1999 - Dez. 2000 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 2002 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.1998 | Jan. 1996 - Dez. 1998 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 1998 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.1995 | Jan. 1995 - Dez. 1995 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 1995 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.1994 | Jan. 1993 - Dez. 1994 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (mit GFZ-Bezug) | 1994 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.1992 | Jan. 1991 - Dez. 1992 | Richtwerte für Bauland | Durchschnittswert (ohne GFZ-Bezug) | 1992 Erläuterungen BRW (PDF) |
31.12.1990 | Jan. 1989 - Dez. 1990 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1988 | Jan. 1987 - Dez. 1988 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1986 | Jan. 1985 - Dez. 1986 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1984 | Jan. 1983 - Dez. 1984 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1982 | Jan. 1981 - Dez. 1982 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1980 | Jan. 1980 - Dez. 1980 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1979 | Jan. 1978 - Dez. 1979 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1977 | Jan. 1976 - Dez. 1977 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1975 | Jan. 1974 - Dez. 1975 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1973 | Jan. 1972 - Dez. 1973 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1971 | Jan. 1970 - Dez. 1971 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1969 | Jan. 1968 - Dez. 1969 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1967 | Jan. 1966 - Dez. 1967 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1965 | Jan. 1964 - Dez. 1965 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert | |
31.12.1963 | Jan. 1962 - Dez. 1963 | Richtwerte für Bauland | "von - bis"-Wert |
WGFZ-Umrechnungskoeffizienten
Siehe jeweilige Erläuterungen zu den einzelnen Bodenrichtwert-Stichtagen unter Punkt "Vorliegende Bodenrichtwert-Listen inkl. dazugehörige Erläuterungen" (auf dieser Seite ein Punkt oberhalb).