Informationen zur Borkenflechte
Es handelt sich um eine sehr ansteckende Erkrankung, die in den meisten Fällen harmlos verläuft und vor allem im Kindesalter auftritt.
Was verursacht die Erkrankung?
Die Borkenflechte, auch Grindelflechte oder Impetigo contagiosa genannt, ist eine oberflächliche bakterielle Hautinfektion, meist durch A-Streptokokken, seltener durch Staphylokokken ausgelöst.
Welche Symptome können auftreten?
Krankheitszeichen von Borkenflechte sind ein juckender, roter Hautausschlag mit flüssigkeits- oder eitergefüllten Blasen vorwiegend in Gesicht, insbesondere um Mund und Nase, sowie Armen und Beinen. Die Blasen brechen im Verlauf der Erkrankung auf und führen zu honigfarbenen bis braunen Verkrustungen. Fieber tritt bei der Infektion in der Regel nicht auf und die Patienten machen meist keinen kranken Eindruck.
Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?
Die Ansteckung erfolgt von Mensch zu Mensch durch direkten Kontakt in Form einer Schmierinfektion. Platzen die Bläschen oder werden aufgekratzt, kann es zu einer Übertragung auf andere Hautstellen oder Personen kommen. Eine Übertragung der Erreger kann auch über Alltagsgegenstände wie z.B. Handtücher, Gläser kommen, die von erkrankten Personen benutzt wurden.
Die Dauer der Ansteckungsfähigkeit besteht bis die Wunden geschlossen und abgeheilt sind. Personen mit einer akuten Infektion, die nicht spezifisch behandelt wurden, können bis zu 3 Wochen ansteckend sein.
Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?
Welche Therapien gibt es?
Die Therapie erfolgt meist durch antiseptische oder antibiotische Salben oder Gabe eines Antibiotikums.
Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?
Kratzen sollte vermieden werden, effektive Händehygiene ist wichtig. Wäsche von Erkrankten sollte mindestens bei 60°C gewaschen werden.
Ist die Krankheit meldepflichtig?
Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?
Erkrankte oder Krankheitsverdächtige dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Borkenflechte oder Verdacht auf Borkenflechte die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen.
Betroffene müssen die Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht informieren.
Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
- in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Impertigo contagiosa erkrankt sind
oder - der Verdacht auch eine Impertigo contagiosa besteht.
Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
Eine Wiederzulassung ist
- 24 Stunden nach wirksamer antibiotischer Behandlung möglich
oder - ohne antibiotischer Behandlung nach Abheilen der Hautareale.
Kontaktpersonen sollten über ihr Infektionsrisiko und mögliche Symptome aufgeklärt werden, um im Erkrankungsfall einen rechtzeitigen Arztbesuch und eine Therapie zu gewährleisten.
Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?
Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an Borkenflechte erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht tätig sein oder beschäftigt werden
- beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter (in § 42 Abs. 2 IfSG genannter) Lebensmittel (§ 42 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen
oder - in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.