Reisegewerbekarte (§§ 55 ff. GewO)
Im Gegensatz zum „stehenden Gewerbe“ (d. h. mit einer gewerblichen Niederlassung), für das eine Anzeigepflicht besteht, ist das Reisegewerbe eine gewerbsmäßige Tätigkeit ohne vorhergehende "Bestellung" (d. h. ohne vorherige Aufforderung des Kunden) an verschiedenen Orten, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben.
Wer auf diese Weise Waren an- und verkauft, Bestellungen für Waren und Leistungen auf-nimmt, Leistungen anbietet oder Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt, muss beim zuständigen Landratsamt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.
Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, brauchen grundsätzlich keine Erlaubnis einholen. Sie haben ihre Tätigkeit auch nicht anzuzeigen (§ 55c GewO).
Ausgenommen sind jedoch Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 DLRL. Hierfür ist eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) zu beantragen sowie die Tätigkeit anzumelden (§ 14 Abs. 1 bis 3 GewO).
Voraussetzungen
Fristen
Der Antrag und die Unterlagen sind beim Landratsamt Starnberg vorzulegen.
Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen
Formulare und Antragsunterlagen
für Gewerbetätigkeiten im Ausland:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister - zur Vorlage bei einer Behörde: bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen
- Führungszeugnis - zur Vorlage bei einer Behörde: bitte bei Wohnsitzgemeinde beantragen
Kosten
Die Gebühr beträgt maximal 500,00 Euro. Bei der Berechnung werden der Umfang der Erlaubnis sowie der entstandene Verwaltungsaufwand berücksichtigt.
Im Regelfall werden zwischen 150 Euro und 350 Euro erhoben.
Bei Antragsrücknahme werden 10 - 75 % des entstandenen Verwaltungsaufwands, mindestens jedoch 15,00 Euro, erhoben.
Bei Antragsablehnung mindestens 54,00 Euro.
Zuzüglich der anfallenden Zustellgebühren.