Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrecht; Festsetzung von Gebühren für die Durchführung von Kontrollen
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Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz
Fachbereich 33
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77383
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Zimmer: EG.207
Bei der Ermittlung einer Reisekostenpauschale für Kontrollen nach Art. 79 Abs. 2 Buchstabe c der VO (EU) 2017/625 ist die durchschnittliche Fahrtstrecke und der Zeitaufwand des Kontrollpersonal für diese Fahrtstrecke zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung der Reisekostenpauschale werden zunächst folgende gemeindebezogenen Ausgangswerte herangezogen:
Gemeinde | Entfernung (km) (Einfach/Gesamt) |
Fahrzeit (Minuten) (Einfach/Gesamt) |
Inning | 26,9 / 53,8 | 28 / 56 |
Wörthsee | 22,6 / 45,2 | 26 / 52 |
Seefeld | 15,9 / 31,8 | 23 / 46 |
Weßling | 14,5 / 29,0 | 24 / 48 |
Gilching | 16,6 / 33,2 | 26 / 51 |
Krailling | 14,2 / 28,4 | 21 / 42 |
Herrsching | 21,7 / 43,4 |
27 / 54 |
Andechs | 16,9 / 33,8 | 22 / 44 |
Tutzing | 15,9 / 31,8 | 23 / 46 |
Feldafing | 11,3 / 22,6 | 17 / 34 |
Pöcking | 6,4 / 12,8 |
13 / 26 |
Starnberg | 1,5 / 3,0 | 5 / 10 |
Berg | 5,0 / 10,0 | 13 / 26 |
Gauting | 10,6 / 21,2 |
18 / 36 |
Hinsichtlich der Gesamtfahrtstrecke (Hin- und Zurück) ergibt sich für
den Landkreis Starnberg ein Durchschnittswert von 28,6 km, bei einer km-Pauschale von 0,35 € pro km ergibt das einen Durchschnittswert von 10,01 €.
Hinsichtlich der Gesamtfahrtzeit wird ein Durchschnittswert von 41 Minuten veranschlagt. Für Beamte des mittleren Dienstes (Lebensmittelüberwachungsbeamtn/er - LÜB , Veterinärassistent/in - VetAss) wird nach der Gesundheitsgebührenverordnung vom 26.03.2019 ein Zeitaufwand von 44 € pro Stunde erhoben, für einen Beamten des höheren Dienstes (Amtstierarzt/Amtstierärztin - AT) ein Zeitaufwand von 65 €. Bezogen auf eine durchschnittliche Fahrzeit von 41 Minuten ergibt sich für eine/n LÜB/VetAss ein Betrag von 30,80 €, für eine/n AT ein Betrag von 45,50 €.
In der Summe ergibt dies – abhängig von der Qualifizierung und der Zahl der Kontrollpersonen - folgende Reisekostenansätze:
Kontrolle durch LÜB oder VetAss: | 40,90 € |
Kontrolle durch AT: | 55.51 € |
Kontrolle durch zwei LÜB (Vier-Augen-Prinzip): | 81,80 € |
Kontrolle durch eine/n AT und eine/n LÜB: | 96,41 € |
Kontrolle durch eine/n AT und eine/n VetAss: |
96,41 € |
Ermittlung eines Reisekostenpauschalwertes, der alle Kontrollpersonalkonstellationen berücksichtigt, bezogen auf die Gesamtzahl der Kontrollen mit Verstoßfeststellungen:
Anteil der Kontrollen mit Verstoßfeststellungen bei Kontrollen durch einen LÜB: | 80% | 3.272 € |
Anteil der Kontrollen mit Verstoßfeststellungen bei Kontrollen durch zwei LÜB: | 10% | 818 € |
Anteil der Kontrollen mit Verstoßfeststellungen bei Kontrollen durch einen AT, zusammen mit einem LÜB oder einer/m VetAss: | 10% | 964 € |
100% | 5.054 € |
Reisekostenpauschale für den Landkreis Starnberg: 50,50 €
Keine Gebühren werden erhoben, wenn
- es sich um Regelkontrollen handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben und
- die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwa-chungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch umgehen.
Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:
- Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)
- Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln
- amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben
- Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden.
Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):
- Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals – einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals –, das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
- Kosten für Einrichtung und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungs-kosten und sonstige Nebenkosten;
- Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
- Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
- Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
- Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals;
- Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Gemäß europarechtlichen Vorgaben haben die zuständigen Behörden (Kreisverwaltungsbehörden, Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit, Regierungen) im Bereich der europarechtlichen Pflichtgebühren ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu gewährleisten. Dementsprechend veröffentlichen sie auf ihren jeweiligen Internetseiten nähere Informationen zur Festsetzung der Gebühren in ihrem Zuständigkeitsbereich. Diese können - soweit die Links von der zuständigen Behörde bereitgestellt wurden - auch auf dieser Seite unter "Weiterführende Links" zugänglich sein.
Als Hilfestellung zur Anwendung des Kostenverzeichnisses hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz außerdem einen Leitfaden (siehe "Rechtsgrundlagen“ ) erarbeitet.
- Im Leitfaden werden Vorgaben dazu gemacht, wie die Gebühren innerhalb der Rahmen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht und bayerischem Kostenrecht festzusetzen sind. In diesem Zusammenhang werden auch die berücksichtigungsfähigen Kostenbestandteile aufgezählt.
- Daneben enthält der Leitfaden auch grundsätzliche Ausführungen zur Kostenpflicht von Kontrollen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittel- und Veterinärrechts.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Starnberg):
Gemäß Art. 85 Verordnung (EU) 2017/625 haben die für die Gebührenerhebung zu-ständigen Behörden die Informationen über die Berechnung ihrer Gebühren öffentlich zugänglich zu machen, also auf deren Homepage zu veröffentlichen.
Informationen über Gebühren oder Abgaben für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 85 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 für das Landratsamt Starnberg:
Stand: 05.05.2021