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Trennung und Scheidung



Mütter und Väter haben Anspruch auf professionelle Hilfen bei Partnerschaftskonflikten, Familienkrisen, einer sich anbahnenden Trennung oder bei einer Scheidung. Die Hilfe soll dazu beitragen, Konflikte zwischen den Elternteilen zu bewältigen.

Im Falle einer Trennung oder Scheidung geht es darum, gute Lösungen für die gemeinsamen Kinder zu finden. Mit diesem Ziel beraten die Fachkräfte unseres Besonderen Sozialen Dienstes (BSD) Trennung und Scheidung und wirken an Verfahren vor dem Familiengericht mit.

Aufgaben

Der BSD Trennung und Scheidung hat folgende Aufgaben:

  • Beratung von Müttern und Vätern in Fragen der Partnerschaft
  • Unterstützung der Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung bei Trennung und Scheidung, sowie Information der Eltern über dieses Angebot
  • Beratung und Unterstützung alleinsorgender Mütter und Väter bei der Ausübung der Personensorge
  • Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, Eltern, anderen Umgangsberechtigten sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, bei der Ausübung des Umgangsrechts, insbesondere durch die Gewährung und Vermittlung von Umgangsbegleitung
  • Vermittlung und Hilfestellung bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen
  • Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht, soweit diese Kindschafts-, Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen betreffen, insbesondere durch Abgabe einer fachlichen Stellungnahme und Teilnahme an der Verhandlung, sowie ggf. Information anderer Jugendämter über gerichtliche Sorgeentscheidungen, mit Ausnahme der vom BSD Vollzeitpflege und Adoption betreuten Verfahren
  • Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung im Kontext dieser Aufgaben

Umgangsbegleitung

Eltern und Kinder haben grundsätzlich das Recht auf Umgang miteinander. Dies gilt auch bei Getrenntleben der Eltern und unabhängig davon, wie die Elterliche Sorge geregelt ist. Auch Großeltern und andere enge Bezugspersonen können im Einzelfall in dieses Umgangsrecht einbezogen sein.

Wenn es aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist, den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil zu begleiten, kann das Familiengericht anordnen, dass eine dritte Person den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind begleitet. Während des Umganges unterstützt sie die Kinder und Eltern in schwierigen Situationen und sorgt auch dafür, dass der Umgangsverlauf nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt.

Umgangsbegleitung im weiteren Sinne ist grundsätzlich in drei Formen möglich:

  • Beaufsichtigter Umgang durch eine Fachkraft kann gewährt werden, wenn eine direkte Gefährdung des Kinds durch umgangsberechtigten Elternteil besteht bzw. nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Begleiteter Umgang im engeren Sinne durch eine angeleitete Laienkraft kann gewährt werden, wenn bedingt durch starke Konflikte auf Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kinds nicht auszuschließen ist.
  • Unterstützter Umgang durch eine angeleitete Laienkraft kann gewährt werden, wenn trotz einer dysfunktionalen Familiensituation keine unmittelbaren oder nur mehr geringe Risiken für das Kind ersichtlich sind.

Rechtsgrundlagen

§§ 8a, 17, 18 und 50 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 15 und 16 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Hinweise

Die Zuständigkeit der im BSD Trennung und Scheidung tätigen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Pädagoginnen und Pädagogen richtet sich in der Regel nach dem Wohnort der betreffenden Familie.
Bei der Umgangsbegleitung orientieren wir uns an den Deutschen Standards zum begleiteten Umgang. Sie setzt in der Regel eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts voraus. Umgangsbegleitung ist nicht dasselbe wie Umgangspflegschaft.

Das Jugendamt orientiert sich in Kindschaftsverfahren am »Starnberger Wegweiser in Kindschaftsverfahren«.

Formular

Kurzantrag auf Gewährung von Jugendhilfe
[PDF, 90 kB » Formulardaten und Datenschutz]

Diesen Antrag können Sie insbesondere für Umgangsbegleitung verwenden.

Zuständige Stelle

Besondere Soziale Dienste
Team 233

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77376
08151 148-11535
fachbereich23@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/233

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr