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Pfleg- und Vormundschaft



Wir werden Vormund (Amtsvormund, Gegenvormund) eines Kindes

  • wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind nicht gesetzlich vertreten kann (sog. gesetzliche Vormundschaft)
  • wenn er vom Familiengericht dazu bestellt wird (sog. bestellte Vormundschaft)

Der Vormund übernimmt die volle und alleinige gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes.

Daneben können wir für einzelne Bereiche der elterlichen Sorge (wie Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten, Vermögenssorge usw.) vom Familiengericht als Pfleger (Ergänzungspfleger) bestellt werden. In diesen Fällen verbleiben die übrigen Bereiche der elterlichen Sorge bei ihren bisherigen Inhaber*innen.

Schließlich beraten wir auch Pfleger*innen und Vormünder außerhalb des Jugendamts.

Gern beraten wir Sie hierzu persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte möglichst vorab einen Termin.

Rechtsgrundlagen

§§ 53 bis 58 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
§§ 1773 bis 1895 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   

Zuständige Stelle

Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss
Team 235

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77402
08151 148-11535
kinder-jugend-familie@lra-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/235

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr