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Fragen und Antworten (frequently asked questions) - FAQ

Wir empfehlen Ihnen vor Ihrer Kontaktaufnahme die Informationen unter den Fachthemen zur Einreise, Aufenthalt und Ausreise zu lesen. So können Sie eventuell längere Wartezeiten in unserem Telefonservice umgehen. Auch können Sie ggf. die Antwort auf Ihre Fragen unter diesen Themenbereichen finden:


1. Die Gültigkeit meines ausländerrechtlichen Dokuments (Aufenthaltstitel, Fiktion, Gestattung Duldung) der Ausländerbehörde Starnberg läuft ab. Was muss ich tun?

Grundsätzlich überwachen wir die Ablaufdaten folgender, von uns ausgestellter Dokumente von Amts wegen und kommen rechtzeitig vor dem Ablaufdatum unaufgefordert auf Sie zu (Ausnahme: Ablauf eines befristeten Aufenthaltstitels; Eigenverantwortlichkeit). Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten: 

Arbeitserlaubnisse für Inhaber*innen einer Gestattung oder einer Duldung 

§ 61 Abs. 1 AsylG:

Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

  1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, 
  2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
  3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
  4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;

Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

Sofern Sie Inhaber*in einer Gestattung oder einer Duldung sind, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Befristete Beschäftigungserlaubnis/Gestattung od. Arbeitgeberwechsel/Gestattung:
    Sofern Ihre Beschäftigungserlaubnis mit einer konkreten Befristung in Ihre Gestattung eingetragen wurde oder Sie beabsichtigen bei laufender Beschäftigungserlaubnis den Arbeitgeber zu wechseln, stellen Sie Ihren Verlängerungsantrag bzw. den Antrag auf Neuerteilung einer Beschäftigungserlaubnis bitte spätestens vier Wochen vor dem Ablauf- bzw. Wechseltermin. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht notwendig.
    Die erforderlichen Formulare werden Ihnen von uns zum Download zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.
    Ihren Antrag können Sie per E-Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – ABH STA, – abh-asyl@LRA-starnberg.de übersenden.
  • Beschäftigungserlaubnis/Duldung:
    Im Rahmen Ihres Duldungstermins (siehe oben Ablauf Duldung) wird auch neu über die bestehende Beschäftigungserlaubnis entschieden. Es bedarf somit vorab keines separaten Antrags, es sei denn, Sie möchten den Arbeitgeber wechseln.
    Achtung:
    Erfüllen Sie bitte Ihre Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung sowie der Passbeschaffung. Bringen Sie die entsprechenden Nachweise mit zum Duldungstermin. Diese Mitwirkung ist eine der Grundvoraussetzungen für die Verlängerung Ihrer Beschäftigungserlaubnis.
  • Arbeitgeberwechsel/Duldung:
    Sofern Sie als Duldungsinhaber beabsichtigen bei laufender Beschäftigungserlaubnis den Arbeitgeber zu wechseln, stellen Sie Ihren Antrag auf Neuerteilung einer Beschäftigungserlaubnis bitte spätestens vier Wochen vor dem Wechseltermin. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht notwendig.
    Die Entscheidung über den Antrag erfolgt im Rahmen des nächsten Duldungstermins bzw. wir kontaktieren Sie schriftlich und Sie erhalten von uns einen gesonderten Termin.
    Die erforderlichen Formulare werden Ihnen von uns zum Download zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.
    Ihren Antrag können Sie per E-.Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – ABH STA – abh-asyl@LRA-starnberg.de übersenden.
    Achtung:
    Erfüllen Sie bitte Ihre Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung sowie der Passbeschaffung. Bringen Sie die entsprechenden Nachweise mit zum Duldungstermin. Diese Mitwirkung ist eine der Grundvoraussetzungen für die Verlängerung Ihrer Beschäftigungserlaubnis.

Fiktionen

„§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG:

Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

 § 81 Abs. 4 AufenthG

Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

§ 81 Abs. 5 AufenthG:

Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.“

Soweit unsere Antragsprüfung bis zum Ablaufdatum Ihrer Fiktion nicht abgeschlossen sein sollte, senden wir Ihnen unaufgefordert zum Ablauftermin Ihrer aktuellen Fiktion eine verlängerte Fiktion per Post zu (Corona-Regelung).

Sofern jedoch eine persönliche Vorsprache in der ABH STA erforderlich sein sollte, erhalten Sie von uns unaufgefordert eine schriftliche Einladung mit einem Amtstermin.

Bitte nutzen Sie diesen Termin und kommen Sie pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden. Für unabwendbare Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte an unser ServiceTelefon oder senden uns eine E-Mail an das für Sie zuständige Team mit dem Betreff „Terminverschiebung – Fiktion“.

Achtung:

Bitte lesen Sie auch „11. Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbeirat Starnberg habe?

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Duldungen 

„§ 60a ff. AufenthG:

Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“

Sofern Sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und sich demzufolge nur noch geduldet im Bundesgebiet aufhalten, ist i.d.R. eine persönliche Vorsprache bei uns erforderlich. Nur in begründeten Ausnahmefällen senden wir Ihnen Ihre Duldung zu (z.B. Corona-Quarantäne).

  • Bei Ersterteilung einer Duldung:
    Sie erhalten spätesten mit Ablauf Ihrer Gestattung, Ihrer Fiktion bzw. zur Einziehung Ihres bisherigen Aufenthaltstitels von uns unaufgefordert eine schriftliche Einladung mit einem Amtstermin.
  • Bei Verlängerung einer Duldung:
    Sie erhalten von uns mit Ausstellung Ihrer Duldung stets bereits schriftlich von Amts wegen den Folgetermin (i.d.R. Ablaufdatum der aktuellen Duldung) für die nächste Vorsprache.

Bitte nutzen Sie diese Termine und kommen Sie auch pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden. Für unabwendbare Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte an unser ServiceTelefon oder senden uns eine E-Mail an abh-asyl@LRA-starnberg.de mit dem Betreff „Terminverschiebung – Duldung“.

Achtung:

Zum Duldungstermin bringen Sie bitte alle von uns erbetenen Unterlagen sowie Ihre Gestattung und – soweit vorhanden – alle in Ihrem Besitz befindlichen Identitätspapiere und Ihren nationalen Reisepass mit.

Bitte lesen Sie auch „Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Für den Fall des unentschuldigtem Fernbleiben eines Termins wird ausdrücklich auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und § 98 Abs. 1 und Abs. 5 Alt. 4 AufenthG (Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €) hingewiesen!

Gestattungen

"§ 55 Abs. 1 AsylG:

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung)."

Sofern Sie sich im laufenden Asylverfahren befinden, d.h.

  • Ihr Asylverfahren nicht per BAMF-Bescheid bestandskräftig beendet wurde und wir noch keine entsprechende Abschlussmitteilung erhalten haben oder
  • Sie Klage gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid erhoben haben, die Klage noch nicht entschieden ist und wir noch keine entsprechende Abschlussmitteilung erhalten haben,

senden wir Ihnen zum Ablauftermin Ihrer aktuellen Gestattung unaufgefordert eine verlängerte Gestattung per Post zu (Corona-Regelung).

Sofern ausnahmsweise eine persönliche Vorsprache bei uns erforderlich sein sollte, erhalten Sie  eine schriftliche Einladung mit einem Amtstermin.

Bitte nutzen Sie diesen vorgegebenen Termin und kommen Sie auch pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden. Für unabwendbare Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte an unser ServiceTelefon oder senden uns eine E-Mail an abh-asyl@LRA-starnberg.de mit dem Betreff „Terminverschiebung – Gestattung“.

Achtung:

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Zum Amtstermin bringen Sie bitte alle von uns erbetenen Unterlagen sowie Ihre Gestattung und – soweit vorhanden – alle in Ihrem Besitz befindlichen Identitätspapiere und Ihren nationalen Reisepass mit , sofern dies noch nicht geschehen ist.

Bitte lesen Sie auch "Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?".

Befristete Aufenthaltstitel 

„§ 4 AufenthG:

Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.“

Bitte stellen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels eine Antrag auf Verlängerung bei dem für Sie zuständigen Team. Eine persönliche Vorsprache ist zunächst hierfür nicht notwendig!

Die erforderlichen Antragsformulare z.B. zur Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln aller Art (ohne Visa) und für die Beantragung von Reiseausweisen und Ausweisersatz werden Ihnen von uns zum Download zur Verfügung gestellt. Antragsformulare liegen aber auch im Haupteingang des Landratsamtes aus. Ferner erhalten Sie unsere Formulare bei einzelnen kreisangehörigen Gemeindeverwaltungen.

Die Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.

Ihren Antrag können Sie bspw. per E-Mail an auslaenderwesen@LRA-starnberg.de, Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang (an Ausländerwesen) einreichen (siehe dazu auch „Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der ABH STA gibt es?“).

Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von der Ausländerbehörde schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

Achtung:
Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Achtung:
Bitte lesen Sie auch „11. Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?“.
Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

2. Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich ein bestimmtes Dokument beantragen will?

Unsere Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.

Wir stellen Ihnen die jeweils erforderlichen Antragsformulare auf unserer Homepage unter

zum Download zur Verfügung. Antragsformulare liegen aber auch am Haupteingang des Landratsamtes aus. Ferner erhalten Sie unsere Formulare bei einzelnen kreisangehörigen Gemeindeverwaltungen.

Ihren Antrag können Sie anschließend bspw. per E-Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – Ausländerbehörde – auslaenderwesen@LRA-starnberg.de übersenden (siehe dazu auch „3. Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der Ausländerbehörde Starnberg gibt es?“).

Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von uns schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

Achtung:
Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

3. Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der Ausländerbehörde Starnberg gibt es?

Anträge und beizufügende Unterlagen können auf folgenden Wegen bei uns abgegeben werden:

  • per E-Mail an auslaenderwesen@LRA-starnberg.de
  • per Post an Landratsamt Starnberg, Ausländerbehörde – Team (bitte einsetzen), Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg (Hinweis: die Teamzuständigkeit finden Sie unter Kontaktaufnahme zu Ausländerbehörde)
  • per Briefeinwurf in den Nachtbriefkasten am Haupteingang des Landratsamts Starnberg, Ausländerbehörde – Team (bitte einsetzen), Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg (Hinweis: die Teamzuständigkeit finden Sie unter Kontaktaufnahme zu Ausländerbehörde)
  • per Abgabe an der Information am Haupteingang des Landratsamts Starnberg, Ausländerbehörde – Team (bitte einsetzen), Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg während der allgemeinen Öffnungszeiten (Hinweis: die Teamzuständigkeit finden Sie unter Kontaktaufnahme zu Ausländerbehörde).

Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von uns schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

Achtung:

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Bitte achten Sie darauf, dass alle eingereichten Formulare und Verträge unterschrieben wurden.

Bitte übersenden Sie einzureichende Passfotos in einem kleinen, mit Ihrem Namen beschrifteten Umschlag.

4. Was muss ich tun, um eine Wohnsitzbeschränkung oder Wohnsitznahme-Verpflichtung ändert oder aufheben zu lassen?

Je nach aufenthaltsrechtlichem Status kann die Wohnsitzbeschränkung aufgehoben und geändert werden.

    • Streichung der Wohnsitzauflage nach Anerkennung durch das BAMF:

„§ 12a Abs. 1 AufenthG:

Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist.“

„§ 12a Abs. 5 AufenthG:

Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,

a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht oder

b) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,

2. zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn

a) nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,

b) aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder

c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.“

Zur Förderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist oder dem erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung verpflichtet, in dem Land oder Landkreis seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen. Diese Verpflichtung kann nach § 12a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz jedoch auf Antrag zum Beispiel wegen einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit aufgehoben werden.

Hierzu genügt es einen formlosen Antrag zu stellen. Wichtig hierbei ist, dass entsprechende Nachweise sofort übermittelt oder zeitnah nachgereicht werden. Dies können Sie per E-Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – Ausländerbehörde Starnberg – abh-asyl@LRA-starnberg.de übersenden (siehe dazu auch „3. Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der Ausländerbehörde Starnberg gibt es?“).   

Umverteilung während dem Asylverfahren:

In den meisten Fällen liegt die Zuständigkeit für einen Umverteilungsantrag bei der Regierung von Oberbayern. Diese können Sie unter folgender E-Mail-Adresse kontaktieren: private.wohnsitznahme@reg-ob.bayern.de. Ein Antrag, der jedoch bei uns gestellt werden würde, würde von uns an die entsprechende Stelle weitergeleitet.

 

    • Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und Geduldete:

§ 61 Abs. 1d AufenthG

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer entsteht die Wohnsitzverpflichtung, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, automatisch kraft Gesetzes. Nur wenn der Lebensunterhalt gesichert oder die vollziehbare Ausreisepflicht entfällt, erlischt diese Wohnsitzverpflichtung. Hierfür ist es allerdings unabdingbar, dass die Ausländerbehörde Starnberg sowohl Kenntnis, als auch die Möglichkeit der tatsächlichen Streichung vornehmen kann. Wir empfehlen Ihnen daher Ihre Belange und günstigen Umstände der Ausländerbehörde Starnberg dementsprechend vorzutragen. Dies können Sie per E-.Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – Ausländerbehörde Starnberg – abh-asyl@LRA-starnberg.de übersenden.

5. Wir werden Eltern - ich werde Mutter / Papa. Was müssen wir / muss ich tun?

„§ 4 Abs. 3 StAG:

Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

  1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.“

Zu aller erst gratulieren wir Ihnen herzlich! Ihr erster Ansprechpartner ist jetzt jedoch das zuständige Standesamt.

Das zuständige Standesamt leitet später die Geburtsanzeige Ihres Kindes an uns weiter. Im Rahmen einer internen Prüfung nehmen wir dann gegenüber dieser Behörde zu ausländerrechtlichen Statusfragen Stellung.

Erst nach Feststellung der Nationalität Ihres Kindes ist Folgendes zu beachten:

  • EU-Bürger
    Für Sie besteht keine Veranlassung mit uns Kontakt aufzunehmen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

  • Drittstaatenangehörige
    Soweit das zuständige Standesamt Ihrem Kind keine deutsche Staatsbürgerschaft zu spricht, werden wir in der Regel von Amts wegen tätig. Wir prüfen, ob Ihrem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann und setzen uns dazu mit Ihnen innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt in Verbindung. Sollten Sie innerhalb dieser Zeitspanne keine Informationen von uns erhalten haben, müssen Sie für Ihr Kind bitte unverzüglich einen Antrag zur Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln aller Art (ohne Visa) einreichen. Bitte legen Sie diesem Antrag eine Kopie Ihres/Ihrer Nationalpässe sowie die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei.

    Ihren Antrag können Sie anschließend bspw. per E-Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – ABH STA – auslaenderwesen@LRA-starnberg.de übersenden (siehe dazu auch „3. Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der Ausländerbehörde Starnberg gibt es?“). Eine persönliche Vorsprache ist zunächst nicht veranlasst.

    Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von uns schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

  • Asylbewerber

    § 14 a AsylG:
    Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

    Soweit das zuständige Standesamt Ihrem Kind keine deutsche Staatsbürgerschaft zu spricht und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG nicht in Betracht kommt, muss in der Regel ein Asylantrag eingereicht werden. Da wir von Amts wegen prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG in Betracht kommt, werden wir Sie entsprechend innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt schriftlich informieren und Ihnen ggf. die Asylbeantragung empfehlen. (siehe dazu auch „3. Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der Ausländerbehörde Starnberg gibt es?“). Eine persönliche Vorsprache ist zunächst nicht veranlasst.

    Wir kontaktieren das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

    Sobald Ihr Kind in ein laufendes Asylverfahren aufgenommen wurde, werden Sie von uns bzw. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.
Achtung:

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

6. Wie hole ich am besten Sachstandsauskünfte zum Stand der Bearbeitung meines Antrags ein?

Die Covid-19 Pandemie und der Shutdown haben dazu geführt, dass wir ab März 2020 bereits terminierte Vorsprachen leider absagen mussten bzw. geplante Vorsprachen für mehrere Monate nicht mehr terminieren konnten. Dadurch sind in den letzten sechs Monaten zwangsläufig Rückstände bei der Bearbeitung von Kundenanliegen entstanden. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, diese Rückstände wieder abzubauen.

Zudem ist Corona noch lange nicht überstanden. Die Fallzahlen steigen aktuell leider wieder. Es gilt also nach wie vor achtsam zu sein und zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Bitte lesen Sie dazu auch „11. Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?

Deshalb unterliegen wir weiterhin starken Einschränkungen und können noch nicht zum gewohnten Betriebsablauf der Ausländerbehörde Starnberg, insbesondere an unseren Schaltern, zurückkehren. Das gilt in gleicher Weise für andere Stellen und Behörden, mit denen wir zur Klärung Ihres Anliegens zusammenarbeiten. Wir leben alle in einer Ausnahmesituation.

Sie erhalten von uns unaufgefordert Bescheid, sobald wir von Ihnen weitere Informationen benötigen bzw. Ihr Antrag entscheidungsreif ist.

Sollte zwischenzeitlich eines Ihrer Dokumente (Gestattung, Duldung, Fiktion oder Aufenthaltstitel, Beschäftigungserlaubnis) ablaufen, finden Sie alle notwendigen Informationen unter 1. Die Gültigkeit meines ausländerrechtlichen Dokuments (Aufenthaltstitel, Fiktion, Gestattung Duldung) läuft ab. Was muss ich tun?.

Achtung:

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

Im Zusammenhang mit Visumsanträgen bei den Botschaften dürfen wir keine Auskünfte geben. Wenden Sie sich bitte an die jeweils federführende Botschaft.

7. Wie gehe ich vor, wenn ich mein Dokument verloren habe oder es mir gestohlen wurde?

Wenn Sie Ihr ausländerrechtliches Dokument (Gestattung, Duldung, Fiktion oder elektronischer Aufenthaltstitel, Reiseausweis für Ausländer oder Flüchtlinge) verloren haben oder es Ihnen gestohlen wurde, wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre örtliche Polizeidienststelle. Erstatten Sie dort eine Verlustanzeige.

Diese Verlustanzeige ist die Voraussetzung dafür, dass wir Ihnen ein neues Dokument ausstellen können.

Senden Sie bitte diese Verlustanzeige unverzüglich zusammen mit einem aktuellen biometrischen Foto und einem formlosen Antrag auf Neuausstellung an das für Sie zuständige Team. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „3. Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der Ausländerbehörde Starnberg gibt es?“. Eine persönliche Vorsprache ist zunächst nicht veranlasst.

Nach Prüfung Ihrer Verlustanzeige werden Sie von uns schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde Starnberg erforderlich sein sollte, erhalten Sie von uns unaufgefordert eine schriftliche Einladung mit einem Termin im Landratsamt Starnberg.

Achtung:

Bitte lesen Sie auch „11. Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

8. Wo bekomme ich einen Antrag auf ...?

Wir stellen Ihnen die jeweils erforderlichen Antragsformulare auf unserer Homepage unter

zum Download zur Verfügung. Antragsformulare liegen aber auch am Haupteingang des Landratsamtes aus. Ferner erhalten Sie unsere Formulare bei einzelnen kreisangehörigen Gemeindeverwaltungen.

Ihren Antrag können Sie anschließend bspw. per E-Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – Ausländerbehörde Starnberg – auslaenderwesen@LRA-starnberg.de übersenden (siehe dazu auch „3. Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der Ausländerbehörde Starnberg gibt es?“).

Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von uns schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

Achtung:

Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Name stets gut sichtbar an Ihrem Briefkasten angebracht ist, damit Sie unsere Anschreiben erreichen.

9. Für welche Anliegen bekomme ich einen Termin?

» Wir arbeiten ausschließlich nach Terminvereinbarung. «

Für folgende Anliegen vergeben wir unaufgefordert von Amts wegen Termine:

  • Ersterteilung von Aufenthaltstiteln, auch Zweckwechselanträge
    Bitte stellen Sie den Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels schriftlich bei dem für Sie zuständige Team. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür zunächst nicht notwendig.

    Beachten Sie dabei bitte folgende gesetzliche Fristen:
      • Einreise mit Touristen-Visum
        Wenn Sie mit einem Touristen-Visum (Schengen-Visum / C-Visum) eingereist sind, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet nur möglich, wenn Sie einen strikten Rechtsanspruch auf die Erteilung erworben (z. B. ggf. durch eine Eheschließung mit einer/m deutschen Staatsangehörigen nach der Einreise) haben. Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen Sie innerhalb der Gültigkeitszeit des Schengen-Visa einreichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Erfolgsaussichten des Antrags gering sind.

        Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte per E-Mail abh-aufenth@LRA-starnberg.de an das zuständige Team 313 - Aufenthalt oder nutzen Sie deren Telefonsprechzeiten.

      • Einreise mit nationalem Visum zu bestimmten Zwecken
        Wenn Sie mit einem nationalen Visum (D-Visum) eingereist sind, muss der Antrag vor Ablauf dessen Gültigkeitszeitraums bei uns eingehen bzw. unverzüglich nach der Einreise, wenn die Nebenbestimmung des nationalen Visa dies vorsieht.
      • Einreise von Personen aus privilegierten Staaten
        Wenn Sie aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit visafrei einreisen können und für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen können, sollte dieser unverzüglich nach Ihrer Einreise bei uns eingehen, spätestens vor Ablauf Ihres 90 tägigen Aufenthalts (im Zeitraum der letzten 180 Tage) im Schengengebiet.
      • Visafreie Einreise zu Besuchszwecken (Touristenaufenthalt 3 Monate)
        Wenn Sie visafrei zu Besuchszwecken eingereist sind und nicht für die Beantragung eines Aufenthaltstitels privilegiert sind, kann Ihnen ohne Einreisevisum nur in bestimmten Einzelfällen ein Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt. Den Antrag müssen Sie vor Ablauf Ihres visafreien Aufenthalts – in der Regel 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen Aufenthalt im Schengengebiet – bei uns einreichen. Bitte beachten Sie, dass die Erfolgsaussichten des Antrags gering sind.

Die erforderlichen Antragsformulare z.B. zur Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln aller Art (ohne Visa) und für die Beantragung von Reiseausweisen und Ausweisersatz werden Ihnen von uns zum Download zur Verfügung gestellt. Antragsformulare liegen aber auch im Haupteingang des Landratsamtes aus. Ferner erhalten Sie unsere Formulare bei einzelnen kreisangehörigen Gemeindeverwaltungen.

Die Antragsformulare enthalten die notwenigen Informationen zur Beantragung der jeweiligen Anliegen.

Ihren Antrag können Sie beispielsweise per E-Mail, Post oder Posteinwurf an das Landratsamt Starnberg – Ausländerbehörde – auslaenderwesen@LRA-starnberg.de übersenden (siehe dazu auch „3. Welche Wege zur Einreichung von Unterlagen bei der Ausländerbehörde Starnberg gibt es?“).

Nach Prüfung der eingegangenen Anliegen werden Sie von der Ausländerbehörde schriftlich kontaktiert und erhalten auf diesem Weg auch unaufgefordert alle Informationen zum weiteren Verfahrensgang.

  • Verlängerungen oder Ausstellung von Aufenthaltsgestattungen, Duldungen, Fiktionsbescheinigungen oder elektronischer Aufenthaltstitel, Beschäftigungserlaubnis für Inhaber*innen von Gestattungen oder Duldungen
    » siehe dazu „1. Die Gültigkeit meines ausländerrechtlichen Dokuments (Aufenthaltstitel, Fiktion, Gestattung, Duldung) läuft ab. Was muss ich tun?
  • Abholung eines elektronischen Aufenthaltstitels
    Ab dem 24.08.2020 werden Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wieder in unserem BürgerService ausgehändigt. Zuvor erhalten Sie zwei Schreiben
    ein Schreiben der Bundesdruckerei mit Ihrer PIN zur Karte und
    eine Benachrichtigung von uns, dass Ihr eAT zu einem bestimmten Termin abholbereit ist.
    Bitte nutzen Sie diese Termine und kommen Sie auch pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden. Für unabwendbare Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte an die Kolleg*innen vom BürgerService.
  • Sicherheitsbefragungen
  • Streichung der Beschäftigung aus der Gestattung oder Duldung aufgrund der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Änderungen von Nebenbestimmungen im eAT bzw. Zusatzblatt, Duldung oder Aufenthaltsgestattung (z. B. Arbeitgeberwechsel, Wohnsitzauflage)
  • Eintragung einer erlaubten Beschäftigung in die Gestattung oder Duldung
  • Für die Vorlage bestimmter, abgabepflichtiger Original-Dokumente (z.B. bei Neuausstellung von Reisepässe für Geduldete)
  • Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels wegen Verlust oder Beschädigung des bisherigen Aufenthaltstitels oder neuem Reisepass
  • Freischaltung der online-Funktion des elektronischen Aufenthaltstitels

» Für folgende Anliegen vereinbaren Sie bitte mit dem für Sie zuständige Team einen Termin:

  • Inhaber*innen von Niederlassungserlaubnissen bei Verlängerung oder Neuausstellung eines Nationalpasses
  • Bei der Unmöglichkeit einer fristgerechten Ausreise zur Ausstellung einer
    • Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)
    • Duldung
  • Zur Abgabe eines Nationalpasses in sonstigen Fällen
  • Zur rechtlichen Beratung; Achtung: Das ist aber auch gerne telefonisch möglich.
  • Zur Akteneinsicht

Achtung:

Bitte lesen Sie auch11. Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?

Bitte nutzen Sie diesen vorgegebenen Termin und kommen Sie auch pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden. Für unabwendbare Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte an uns telefonisch oder senden uns eine E-Mail an das zuständige Team mit dem Betreff „TERMINVERSCHIEBUNG - ...“.

10. Worauf sollte ich achten, wenn ich die Ausländerbehörde Starnberg per E-Mail kontaktieren möchte?

Wenn Sie uns per E-Mail kontaktieren möchten, achten Sie bitte auf Folgendes:

    • Bitte adressieren Sie nach Möglichkeit Ihre E-Mail an das zuständige Team. Die Zuständigkeiten finden Sie unter der Rubrik „Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde“.
    • Bitte verwenden Sie
im Betreff Ihrer E-Mail eingangs (also am Anfang des Betreffs) beispielsweise folgende Schlagworte:
    • ANTRAG …
    • VERLÄNGERUNG …
    • RÜCKRUFBITTE …
    • UNTERLAGENVORLAGE…
    • ANHÖRUNG…
    • RECHTSAUSKÜNFTE…
    • TERMINANFRAGE…
    • TERMINVERSCHIEBUNG…
    • BESCHWERDE…

Fügen Sie ferner bitte Ihren Nachnamen, Ihren Vorname und Ihr Geburtsdatum in den Betreff Ihre E-Mail ein. Das hilf uns die eingehenden E-Mails schneller zu sichten und der Bearbeitung zuzuführen.

Vielen Dank!

11. Was muss ich beachten, wenn ich einen Termin bei der Ausländerbehörde Starnberg habe?

Nach Terminvereinbarung ist die persönliche Vorsprache zu den Servicezeiten des Landratsamtes Starnberg möglich.

Bitte kommen Sie alleine oder nur mit maximal einer Begleitperson (ggf. Vollmacht schriftlich erteilen und vorlegen) zum Termin.

Nutzen Sie bitte den vereinbarten Termin und kommen Sie auch pünktlich zum Termin, denn unsere Schaltertermine werden langfristig im Voraus geplant und können nur in begründeten Ausnahmefällen verschoben werden.

Für unabwendbare Terminverschiebungen wenden Sie sich bitte an unser ServiceBüro oder senden uns eine E-Mail an das zuständige Team mit dem Betreff „TERMINVERSCHIEBUNG – …

12. Mit welchen Bearbeitungszeiten muss ich rechnen?

So vielfältig und individuell die Anliegen sind, die an die Ausländerbehörde Starnberg herangetragen werden, so individuell sind auch die Bearbeitungszeiten. Es kommt leider immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Grundsätzlich können Sie aber davon ausgehen, dass

  • die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitelsmindestens drei Monate in Anspruch nimmt; sollte zwischenzeitlich Ihr bisheriges Dokument (Aufenthaltstitel, Visum, Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG) ablaufen bzw. abgelaufen sein, senden wir Ihnen unaufgefordert eine (verlängerte) Fiktionsbescheinigung zu.
  • die Ersterteilung einer Duldung nach Abschluss des Asylverfahrens spätestens mit Ablauf der letzten Gestattung erfolgt; die Termine hierzu werden schriftlich von Amts wegen vergeben; die Bearbeitung am Schalter dauert dann ca. 1,5 Stunden
  • die Verlängerung einer Duldung mit Ablauf der bisherigen Duldung erfolgt; die Termine hierzu werden schriftlich von Amts wegen im Verlauf des vorherigen Duldungstermins vergeben; die Bearbeitung am Schalter dauert ca. 0,5 Stunden
  • die Verlängerung einer Gestattungen erfolgt frühestens zwei Monate vor Ablauf der aktuellen Gestattung; die Termine hierzu werden schriftlich von Amts wegen vergeben; die Bearbeitung am Schalter dauert dann ca. 0,5 Stunden
  • die Bearbeitung von Beschäftigungsanträgen
    • einfache Beschäftigung: für Personen im laufenden Asylverfahren (§ 61 Abs. 2 AsylG) und vollziehbarausreisepflichtige Personen (Geduldete; §§ 4a, 60a Abs. 2 AufenthG; § 32 BeschV) in der Regel ca. 1 Monat, soweit nicht begangene Straftaten, fehlende Mitwirkung in Verwaltungsverfahren u.Ä. oder ein absolutes bzw. ein striktes Erwerbstätigkeitsverbot gegen eine Erlaubnis sprechen;
    • Ausbildungserlaubnis für Personen im laufenden Asylverfahren in der Regel ca. 2 Monat, soweit nicht begangene Straftaten, fehlende Mitwirkung in Verwaltungsverfahren u.Ä. oder ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot gegen eine Erlaubnis sprechen;
    • auf Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung (§§ 60b und 60c AufenthG) für vollziehbarausreisepflichtige Personen (Geduldete) in der Regel ca. 2 Monat, soweit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden und kein striktes Erwerbstätigkeitsverbot gegeben ist
  • die Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises
    • für Flüchtlinge ist an die Ausstellung des dazugehörigen Aufenthaltstitels gebunden. Hierzu ist allerdings ein separater Antrag notwendig. Aufgrund der Prüfung des Aufenthaltstitels sollten Sie Ihren Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge daher parallel mindestens drei Monate vor Ablauf stellen.
    • für Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer dauert in der Regel bis zu zwei Monate.
  • die Bearbeitung einer Botschaftsanfrage im Visumsverfahren durchschnittlich etwa drei Wochen benötigt; Achtung: Über den Inhalt der internen Stellungnahme dürften wir keine Auskunft geben. Das obliegt der federführenden Botschaft.
  • sonstige Anträge einer Bearbeitungszeit von ein bis sechs Monaten unterliegen.

Achtung:

In bestimmten Fällen führt die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zur Aussetzung der Antragsverfahren. Das gleiche gilt, wenn von Sicherheitsbehörden Sicherheitsbedenken geltend gemacht werden, die gegen eine positive Entscheidung eines Antrags sprechen könnten.

Bitte kalkulieren Sie ferner mit ein, dass auch die ABH STA ihren Mitarbeitern Urlaubs- und Erholungszeiten gewähren muss, die in vereinzelten Monaten Auswirkungen auf die Bearbeitungszeit haben können.

13. Muss ich Gebühren oder Auslagen für die Leistungen der ABH STA entrichten?

Prinzipiell ist jede Amtshandlung einer Behörde hierzulande kostenpflichtig, es sei denn, Sie sind von der Gebührenpflicht befreit.

Für von Ihnen beantragten Leistungen - wie die Erteilung eines Aufenthaltstitels - werden somit auch von der ABH STA grundsätzlich Gebühren erhoben, unabhängig vom positiven oder negativen Ausgang des Verfahrens. Auslagen sind für individuelle Zusatzleistungen - wie beispielsweise Postzustellungen oder die Unterstützung durch einen Dolmetscher - zu zahlen. Diese Auslagen werden uns selbst von Dritten in Rechnung gestellt und Ihnen ohne Aufschläge weiterverrechnet.

Ab 01.02.2021 werden von uns vor der Aufnahme einer Antragsprüfung Bearbeitungsgebühren erhoben. Sie erhalten ein entsprechendes Schreiben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren entspricht der festgesetzten Gebühr für die jeweils beantragte Leistung. Ausgenommen hiervon sind die Bearbeitungsgebühren für Niederlassungserlaubnisse und Erlaubnisse zum Daueraufenthalt-EU, hier werden Bearbeitungsgebühren in Höhe der Hälfte der zu entrichtenden Gebühren für die jeweils beantragte Leistung fällig (z.B. bei der Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte 73,50 €); der Restbetrag in gleicher Höhe wird dann mit Aushändigung bzw. Versand in Rechnung gestellt.

Keine Angst! Sie müssen keine Gebühren doppelt zahlen:

Die entrichteten Bearbeitungsgebühren werden abschließend mit den für die beantragte Leistung fälligen Gebühren verrechnet, d.h. die Gebühren werden von uns künftig größtenteils vorab erhoben. Im Verfahren anfallende Auslagen sind hiervon allerdings nicht erfasst; diese werden Ihnen – wie bisher – mit Ausstellung der beantragten Leistung weiterverrechnet.

Die Erhebung der Gebühren, und insbesondere deren Höhe, ist deutschlandweit einheitlich in der Aufenthaltsverordnung geregelt. Egal, in welcher Ausländerbehörde Sie einen bestimmten Aufenthaltstitel beantragen: es werden immer die gleichen Gebühren dafür erhoben. Genaueres regelt § 69 AufenthG i.V.m. § 44 ff AufenthV. Grundlage dieser Gebührenregelungen und der Erhebung von Bearbeitungsgebühren sind die Vorgaben des Bundesgebührengesetzes (BGebG).

Für einige Amtshandlungen sieht die Aufenthaltsverordnung persönliche Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen vor. Dies betrifft beispielsweise Minderjährige, Staatsangehörige der Schweiz oder Asylberechtigte & anerkannte Flüchtlinge.

14. Woher bekomme ich als EU-Bürger meine ID-Karte?

Die ID-Karte für EU-Bürger wird nicht von der ABH STA ausgestellt, sondern von dem zuständigen Einwohnermeldeamt in Ihrer Gemeinde. Bitte wenden Sie sich dort hin.

Zuständige Stelle

Ausländerwesen
Fachbereich 31

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

Kontaktformular: https://www.lk-starnberg.de/kofm
Internet: https://www.lk-starnberg.de/31

Team 311 Aufenthalt

Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde