Regelsätze im Landkreis Starnberg
Die Regelsätze dienen zur Abgeltung des Bedarfs an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und Sonderbedarfe wie Mehrbedarfe wegen Alter oder Erwerbsminderung, für werdende Mütter, für Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern, für Warmwasser, das durch dezentrale installierte Vorrichtungen (z.B. Untertischboiler) erzeugt wird, für einmalige Bedarfe bei Erstausstattungen für Wohnung oder Bekleidung, für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten sowie Miete von therapeutischen Geräten, für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche, wird nach Regelsätzen erbracht.
Festsetzung der Regelsätze mit Wirkung vom 01.01.2025:
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Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 563 Euro. -
Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsenen Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt: 506 Euro. -
Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einen stationären Einrichtung): 451 Euro. -
Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 471 Euro. -
Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 390 Euro. -
Regelbedarfsstufe 6:
Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 357 Euro.