Bannwald
In Bayern kann Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt auf Grund des bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) von 1975 als Bannwald ausgewiesen werden.
Selbst Rodung mit Genehmigung darf dort nur erfolgen, wenn direkt angrenzend Ersatzaufforstung gewährleistet ist, die hinsichtlich der Ausdehnung und dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.
Bannwald Karte mit Verordnung
[PDF, 4.6 MB]
Im GeoLIS sind die Bannwald-Flächen eingezeichnet und geben somit Auskunft über die Waldgebiete, die nach dem Waldgesetz als "Bannwald" unter Schutz stehen.