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Jugendschöffinnen und Jugendschöffen



(Jugend) Schöffinnen und (Jugend) Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen, die für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt werden. Sie kommen bei den Strafkammern und Jugendkammern der Landgerichte sowie bei den Schöffengerichten bzw. Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte zum Einsatz.

Das Jugendamt des Landkreises Starnberg wird alle fünf Jahre vom Präsidenten des Landgerichts München II beauftragt, eine Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen zusammenzustellen, die vom Jugendhilfeausschuss beschlossen wird. Anhand der Vorschlagsliste werden dann die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss des Amtsgerichts Starnberg gewählt.

Derzeit stehen keine Wahlen an. Die nächsten Wahlen finden erst wieder für die Amtsperiode 2029 – 2033 statt. Aktuelle Informationen dazu werden rechtzeitig hier auf der Seite bekannt gegeben.

Online Infoblatt  Merkblatt - Allgemeine Informationen für die Jugendschöffen

Online Infoblatt  Merkblatt - Bewerbungsvoraussetzungen für ein Schöffenamt


Bekanntmachung

Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern (Jugendschöffenbekanntmachung)

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Welche Aufgaben haben Jugendschöffinnen und Jugendschöffen?

Auch Jugendliche und Heranwachsende müssen sich vor Gericht verantworten. Für sie sind die Jugendgerichte und Jugendkammern bei den Amts- und Landgerichten zuständig. Neben den Berufsrichtern sind dort Laienrichter (Schöffen) tätig, die in den Hauptverhandlungen in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme wie die Berufsrichter teilnehmen; sie tragen in gleicher Weise Verantwortung für das Urteil.

Was sind Hauptjugendschöffen und was sind Ersatzjugendschöffen?

Als Hauptjugendschöffe nehmen grundsätzlich Sie an den ordentlichen Sitzungen (12 Sitzungen im Schnitt pro Jahr) teil.
In der Funktion als Ersatzjugendschöffin bzw. Ersatzjugendschöffe werden Sie dann herangezogen, wenn der bzw. die Hauptschöffin an einer bestimmten Sitzung nicht teilnehmen kann.

Mit welchem zeitlichen Aufwand ist zu rechnen?

Insgesamt 5 Jahre, die nächste Amtsperiode beginnt 2033.
Hauptjugendschöffen haben in der Regel nicht mehr als 12 ordentliche Sitzungen pro Jahr, außer es ergeben sich in einem speziellen Fall zusätzliche Verhandlungstage.
Ersatzjugendschöffen werden vom Gericht in der Regel für drei bis vier Gerichtstermine im Kalenderjahr eingeteilt.

Kann ich mich auch bewerben, wenn mein Wohnsitz außerhalb des Landkreises Starnberg ist?

Nein, für die Jugendschöffentätigkeit ist es erforderlich, seinen Wohnsitz zu Beginn der künftigen Wahlperiode seit mindestens einem Jahr im Landkreis Starnberg zu haben.
Für Interessenten mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises ist eine Bewerbung bei der für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde bzw. dem Landkreis möglich. Die Jugendschöffenwahlen finden in allen Gemeinden und Landkreisen für die jeweiligen Amtsperioden zeitgleich statt.

Bekomme ich Nachricht, ob ich ausgewählt wurde?

Die Auswahl der Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen trifft der Wahlausschuss des Amtsgerichts Starnberg im Sommer/Herbst 2023. Sie werden vom Amtsgericht im Nachgang benachrichtigt.
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht gewählt wurden, werden vom Amtsgericht nicht gesondert benachrichtigt. Ebenso erhält das Jugendamt keine Informationen über die Wahlergebnisse.

Bekomme ich eine Einweisung bzw. Schulung zu Beginn des Ehrenamtes?

Ja, diese wird im Rahmen der Organisation der zuständigen Gerichte und der zuständigen Richterinnen bzw. Richter organisiert.

Bekomme ich als ehrenamtliche Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe eine Aufwandsentschädigung?

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Freistellung für diese Tätigkeit. Daher erhalten Sie nur in Ausnahmefällen eine Aufwandsentschädigung – dies wäre im Einzelfall vom zuständigen Gericht zu entscheiden und richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Sie haben die Möglichkeit, sich die entstehenden Fahrtkosten beim zuständigen Gericht erstatten zu lassen.

Kann ich mich auf zwei Ehrenämter als Jugendschöffe und als Schöffe gleichzeitig bewerben?

Sie können sich parallel für beide Ehrenämter bewerben. Es ist jedoch nur möglich, in einer Amtsperiode ein Ehrenamt auszuüben. Die Auswahl trifft das zuständige Gericht.

Ich bin bereits in dieser Amtsperiode Schöffe - kann ich mich erneut bewerben?

Das Ehrenamt als Jugendschöffin und Jugendschöffe bzw. Schöffin und Schöffe kann unbegrenzt auch nach Ausübung in den beiden vorherigen Wahlperioden wahrgenommen werden.

Was muss ich tun, wenn ich einen gesetzten Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann?

Es ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sich von dem Gerichtstermin bei der zuständigen Richterin bzw. Richter befreien zu lassen:

  • Krankheit: Hier ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, dass an diesem Tag das Ehrenamt des Jugendschöffen nicht ausgeübt werden konnte bzw.
  • Urlaub: Hier ist unter Vorlage z. B. einer Buchungsbestätigung, Flugticket eine Befreiung durch die für Sie zuständige Richterin bzw. Richter möglich bzw.
  • Dringende andere Termine: Es besteht die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Ehrenamtes, eine Befreiung ist daher nur in Einzelfällen nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter möglich.

Wann kann man die Berufung in das Jugendschöffenamt ablehnen?

Dies richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Demnach dürfen die Berufung zum Amt des Schöffen folgende Personengruppen ablehnen:

  • Mitglieder des Bundestags, Bundesrats, Europäischen Parlaments oder Landtages,
  • ehrenamtliche Richter bzw. Personen, die in der derzeitigen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben,
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen,
  • Apothekenleitungen, die keine weitere Apothekerin bzw. Apotheker beschäftigen,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet

Wer kann nicht in das Jugendschöffenamt berufen werden?

  • Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, das den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

Wer soll nicht in das Jugendschöffenamt berufen werden?

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden
  • Personen, die nicht im Landkreis Starnberg wohnen
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer u. w.

Zuständige Stelle

Wirtschaftliche Jugendhilfe
Team 234

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77513
08151 148-11513
fachbereich23@lra-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/234

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