Förderung bedarfsgerechter Pflegeeinrichtungen
Um der Hinwirkungsverpflichtung gerecht zu werden, erließ der Landkreis Starnberg 1997 erstmals Richtlinien zur Förderung von ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen. Mit Inkrafttreten des AGSG wurden die Förderrichtlinien im Jahr 2007 den gesetzlichen Änderungen angepasst. Mit Wirkung vom 01.01.2019 wurden die Richtlinien sowohl redaktionell als auch inhaltlich erneut angepasst.
Gemäß Art. 74 Absatz 1 Satz 2 AGSG kann sich der Landkreis gegenwärtig an der Finanzierung bedarfsgerechter Pflegeeinrichtungen nach pflichtgemäßen Ermessen und nach Maßgabe der im Kreishaushalt bereitgestellten Mittel beteiligen.