Allgemeines zur Sozialhilfe
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) umfasst
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 b SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII)
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Einkommen und Vermögen ist in der Regel einzusetzen bzw. zu verwerten.
Das Recht der Eingliederungshilfe ist seit dem 01.01.2020 nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im SGB XII, es befindet sich nun in den §§ 90 ff. SGB IX.