Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - Aufenthaltstitel
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen Ausländer eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union (z.B. Richtlinie 2004/38/EG – Freizügigkeitsrichtlinie) oder durch Rechtsverordnung (z.B. Verordnung (EG) Nr. 539/2001 – EG-VisaVO) etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Aufenthaltsgesetz – AufenthG).
Der Aufenthaltstitel ist vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft / Generalkonsulat) einzuholen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet für längerfristige Aufenthalte setzt grundsätzlich die Einreise mit dem für den geplanten Aufenthaltszweck erforderlichen Visum voraus. Ausnahmen hierzu sind in den §§ 39 – 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt.
Die Einholung des Aufenthaltstitels für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen ist im Bundesgebiet ausgeschlossen.
Bitte erkundigen Sie sich deshalb immer vor Ihrer Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft / Generalkonsulat) oder bei der für Ihren vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde (Landratsamt / ggfs. Stadtverwaltung), ob Sie für Ihren geplanten Aufenthalt einen Aufenthaltstitel benötigen.
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- Visum (§ 6 AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG),
- Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG).
Bitte beachten Sie:
Seit dem 01.01.2006 werden Aufenthaltstitel (Etiketten und Trägerformulare) nur noch mit integriertem Lichtbilder ausgestellt. An die vorzulegenden Lichtbild werden bestimmte Anforderungen gestellt (Biometrietauglichkeit). Bitte beachten Sie hierzu die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei.
Seit dem 01.09.2011 werden einige Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Hier erhalten Sie Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).