Kaufpreissammlung
Die beurkundenden Stellen (i.d.R. Notare) müssen jeden Kauf-, Tausch-, bzw. Erbbaurechtsvertrag den Gutachterausschüssen übermitteln. Die Gutachterausschüsse haben somit als einzige Institution den vollständigen Überblick über den jeweiligen Grundstücksmarkt.
Marktsegmente
Die übersandten Verträge werden den verschiedenen Marktsegmenten zugeordnet:
unbebaute Grundstücke: (Wohnen, Gewerbe)
bebaute Grundstücke: (Wohnen, Gewerbe)
Wohnungs- und Teileigentum
Land- und Forstwirtschaftsflächen
Gemeinbedarfsflächen etc.
Je nach Zuordnung zum jeweiligen Marktsegment konzentriert sich die weitere Auswertung auf andere Gesichtspunkte, z.B.
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- Baurecht |
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- Art Bebauung (EFH, DH, o.ä.), Wohnfläche, Baujahr u.ä. |
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- Baujahr, Wohnfläche, Zimmer, u.ä. |
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- Lage, Nutzung (Grünland, Acker, Nadelwald u.ä.) |
Auskunft aus der Kaufpreissammlung / Datenschutz
Alle uns vorliegenden Daten, Informationen und Unterlagen unterliegen dem Datenschutz (geregelt in § 11 BayGaV).
Nach der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BayGaV werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird.
Für die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BayGaV aufgeführten Gruppen besteht eine Regelvermutung für das Vorliegen eines berechtigten Interesses, wenn die Auskunft für eine Wertermittlung beantragt wird.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayGaV besteht die Regelvermutung für ein berechtigtes Interesse auch zugunsten von Sachverständigen für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierte Stelle, wenn die Auskunft für eine Wertermittlung beantragt wird. Zuständig für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Grundsätzlich werden Auskünfte nur erteilt, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind (§ 11 Abs. 3 BayGaV)!
Für die Erstellung von Wertermittlungsgutachten ist regelmäßig eine Heranziehung von Vergleichsfällen erforderlich (etwas anderes gilt bei der Ermittlung des Bodenwerts, wenn geeignete Bodenrichtwerte vorliegen – vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV).
Die Beurteilung, welche Kauffälle einen Vergleichsfall darstellen, obliegt grundsätzlich der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
Grundlage für die Beurteilung sind die vom Antragsteller zu benennenden Auswahlkriterien sowie geeignete wertrelevante Daten zur Anpassung von Kaufpreisen (z.B. Umrechnungskoeffizienten, Indexreihen – vgl. §§ 9 ff. ImmoWertV).
Es gibt jedoch Fälle, in denen anonymisierte Auskünfte für eine Wertermittlung nicht ausreichen, insbesondere, wenn nicht Bodenrichtwerte und sonstige wertermittlungsrelevante Daten in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen.
Grundstücksbezogene Auskünfte dürfen nur an Personen erteilt werden, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer gleichwertigen Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht unterliegen!
Der gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die mit der Wertermittlung befasst sind (§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB). Eine gesetzliche Schweigepflicht besteht aber auch für andere Berufsgruppen, beispielsweise Steuerberater (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Eine gleichwertige Verpflichtung zur Verschwiegenheit liegt nur vor, wenn ihre Verletzung einer vergleichbaren Strafandrohung unterliegt wie die Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Diese Anforderungen erfüllt regelmäßig eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach dem Verpflichtungsgesetz.
Eine Zertifizierung nach der DIN EN ISO/IEC 17024 begründet – ungeachtet der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit und möglicher Konsequenzen eines Verstoßes für die Zertifizierung – keine gleichwertige Verpflichtung, d.h. auch zertifizierte Sachverständige erhalten grundstücksbezogene Auskünfte nur, wenn sie nach dem Verpflichtungsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.
(Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist gebührenpflichtig (75,- Euro), das Formblatt zur Verpflichtung finden Sie unter Formblätter/Formulare.)
Grundstücksbezogene Auskünfte dürfen nur in einem Umfang erteilt werden, der zur Erreichung des mit der Auskunft angestrebten Verwendungszwecks zwingend erforderlich ist.
Die Erteilung grundstücksbezogener Auskünfte ist insbesondere nicht zwingend erforderlich, wenn anonymisierte wertermittlungsrelevante Daten zur Verfügung stehen, die eine anonymisierte Kaufpreisauskunft zu Vergleichsfällen ermöglichen.
Der Erteilung grundstücksbezogener Auskünfte dürfen im Übrigen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
Bei Auskünften an Sachverständige im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 BayGaV ist diese Voraussetzung im Regelfall erfüllt.
Personen, denen ggf. aufgrund der o.g. Gründe keine Auskunft aus der Kaufpreissammlung erteilt werden kann, haben die Möglichkeit die Ermittlung eines Durchschnittswertes für Wohnhäuser oder Eigentumswohnungen aus der Kaufpreissammlung zu beantragen und damit (sofern vorhanden) detaillierte, objektspezifische, anonymisierte Daten zu erhalten.
§ 11 BayGaV:
(1) Die Kaufpreissammlung einschließlich der übersandten Unterlagen darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.
(2) 1Auf Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird. 2Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ist in der Regel auszugehen, wenn die Auskunft von
- mit der Wertermittlung an Grundstücken befassten Behörden,
- öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind oder
- Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DIN EN ISO/IEC 17024:2012-11, Ausgabe 2012-11, Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren, Berlin: Beuth-Verlag)
für eine Wertermittlung beantragt wird.
(3) 1Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind. 2Die Auskünfte dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden. 3Eine unbefugte Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(4) 1Grundstücksbezogene Auskünfte dürfen nur an Personen erteilt werden, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer gleichwertigen Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, nur in einem Umfang, der zur Erreichung des mit der Auskunft angestrebten Verwendungszwecks zwingend erforderlich ist, und nur, soweit schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. 2Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.