Informationen zu Röteln
Ein erhöhtes Risiko für Komplikationen besteht bei der Infektion von Schwangeren.
Die Rötelninfektion des ungeborenen Kindes (konnatale Rötelnembryofetopathie / CRS) weist eine hohe
Letalität auf.
Was verursacht die Erkrankung?
Röteln sind eine durch das Röteln-Virus verursachte, weltweit verbreitete, ansteckende Infektionserkrankung, bei der ein typischer Hautausschlag auftritt.
Welche Symptome können auftreten?
Nur etwa die Hälfte der Infektionen verläuft mit sichtbaren Krankheitszeichen. Die Krankheit beginnt mit uncharakteristischen Symptomen wie erhöhter Temperatur, Kopfschmerzen, Erkältungssymptomen und einer Bindehautentzündung. Hinzu kommen Schwellungen der Lymphknoten hinter den Ohren und im Nacken. Der typische kleinfleckige, hellrote Hautausschlag beginnt im Gesicht und breitet sich schnell über den Körper aus. Nach ein bis drei Tagen kann er schon wieder verschwinden.
Bei Jugendlichen und Erwachsenen kann die Krankheit schwerer verlaufen.
Sollte eine schwangere Frau erkranken, erfolgt eine Rötelnembryofetopathie: die Ansteckung des ungeborenen Kindes, welches in Abhängigkeit von der Schwangerschaftswoche mit hoher Wahrscheinlichkeit schwer erkranken wird.
Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?
Die Ansteckung erfolgt von Mensch zu Mensch am häufigsten durch Tröpfcheninfektion (durch Husten, Niesen oder Sprechen). Schwangere, die an Röteln erkranken, können die Viren auf das ungeborene Kind übertragen.
Die Dauer der Ansteckungsfähigkeit besteht 1 Woche vor bis 1 Woche nach Auftreten des Ausschlags.
Kinder mit Röteln-Embryofetopathie (CRS) können das Rötelnvirus aus dem Respirationstrakt und über den Urin bis zu einem Alter von 1 Jahr in hohen Mengen ausscheiden und sind deshalb als infektiös zu betrachten. Alle Kontaktpersonen dieser Kinder sollten über eine ausreichende Immunität verfügen (Impfung oder Laborbefund).
Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?
Welche Therapien gibt es?
Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?
Der Kontakt von Erkrankten oder Krankheitsverdächtigen zu anderen Personen, insbesondere Schwangeren, die nicht geimpft oder genesen sind, sollte vermieden werden.
Haben Personen ohne Schutz gegen die Erkrankung Kontakt zu einem Rötelninfizierten gehabt, kann eine rasche Impfung von Nicht-Schwangeren die Krankheit manchmal noch verhindern.
Ist die Krankheit meldepflichtig?
Der Verdacht, die Erkrankung und der Labornachweis sind dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu melden.
Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?
Erkrankte oder Krankheitsverdächtige dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Röteln oder Verdacht auf Röteln die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.
Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.
Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
- in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Röteln erkrankt sind
- oder der Verdacht auf eine Röteln-Infektion besteht
- oder wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Röteln aufgetreten ist.
Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
Die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung ist möglich für Erkrankte
- nach Abklingen der klinischen Symptome, jedoch frühestens am 8. Tag nach Beginn des Ausschlags.
- Kinder mit Röteln-Embryopathie können Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, wenn zwei Urin- oder Rachenabstich Proben (PCR), abgenommen im Abstand von einem Monat, negativ sind.
Kontaktpersonen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist, können Gemeinschaftseinrichtungen besuchen,
- wenn die Personen über eine ausreichende, dokumentierte Immunität zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit verfügen,
- oder im Falle einer fehlenden Immunität 21 Tage nach letztem infektionsrelevanten Kontakt in der Wohngemeinschaft der Gemeinschaftseinrichtung ferngeblieben sind.
Kontaktpersonen, die in Gemeinschaftseinrichtungen Kontakt ohne ausreichende Immunität hatten, können im Einzelfall vom zuständigen Gesundheitsamt für 21 Tage von diesen ausgeschlossen werden.
Allen nicht immunen Schwangeren wird empfohlen, die betroffene Einrichtung sowie dort Betreute oder dort tätige Personen für den Zeitraum von 42 Tagen nach Auftreten des letzten Falles zu meiden. Sie sollten auf mögliche Symptome für den Zeitraum von 14 bis maximal 21 Tage nach dem letzten (infektionsrelevanten) Kontakt mit Röteln achten und ihre/n betreuende/n Ärztin/Arzt kontaktieren.
Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?
Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?
Die wirksamste Vorbeugung ist die Impfung gegen Röteln (in Kombination mit einer Impfung gegen Masern und Mumps).
Kann man mehrmals erkranken?
Was ist sonst noch wichtig?
Werden die Röteln-Viren von der schwangeren Frau auf ihr ungeborenes Kind übertragen, kann dies beim Kind zu schweren Schäden führen. Die Häufigkeit und der Schweregrad der Schäden beim ungeborenen Kind hängen vom Infektionszeitpunkt während der Schwangerschaft ab (Rötelnembryofetopathie / CRS).