Bürgergeld (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld)
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige und nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die aus eigenem Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten nicht bestreiten können, kommen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Frage.
Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen SGB II wurden die bisherige Arbeitslosenhilfe (SGB III) und die Sozialhilfe (BSHG) zum Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige und Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige zusammengeführt.
Mit der Einführung des Bürgergeldes wurden die Begriffe “Arbeitslosengeld II“ und “Sozialgeld“ durch den Begriff “Bürgergeld“ abgelöst.
Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende teilen sich die örtliche Agentur für Arbeit und der Landkreis Starnberg als kommunaler Träger der Sozialhilfe die Aufgaben:
Der kommunale Träger ist zuständig für:
- die Leistungen der Unterkunft und Heizung,
- die Kinderbetreuungsleistungen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, so weit sie jeweils zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind, und
- einmalige Leistungen wie die Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung sowie mehrtägige Klassenfahrten.
Die Agentur für Arbeit ist zuständig für:
- alle arbeitsmarktbezogenen Eingliederungsleistungen (z. B. Beratung, Vermittlung, Förderung von Maßnahmen zur Integration in Arbeit),
- die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Mehrbedarf, befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I),
- die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Fachbereich 22
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77238
Fax: 08151 148-11 238
E-Mail: soziales@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/22
Zimmer: OG.182
Leistungsberechtigte
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten.
Regelleistungen
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab (siehe Allgemeines zur Sozialhilfe - Regelsätze).
Angemessene Mieten
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite (siehe Mietobergrenzen)
Zuständigkeit für die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
Die Agentur für Arbeit und der Landkreis Starnberg arbeiten in einem Jobcenter zusammen. Das Jobcenter für den Landkreis Starnberg finden Sie unter folgender Anschrift: