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Parkerleichterungen für Handwerker / Soziale Dienste



Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein:

  • Zum Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug
  • Zum Transport von Werkzeug oder Materialien 
  • Aufgrund der Eilbedürftigkeit
  • Zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit

und es unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.

Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.

Die Bearbeitungszeit beläuft sich in der Regel auf ca. drei Wochen.

Erteilungsvoraussetzungen

Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit für den Handwerkerparkausweis oder Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber.

Die Grundlage für die Erstellung von Ausnahmegenehmigungen für Handwerker und handwerksähnliche Tätigkeiten stellen die Anlagen A und B des § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung dar.

Benötigte Unterlagen

Für die Ausstellung einer Parkerleichterung für Handwerker oder den sozialen Dienst sind bei jeder Neubeantragung, Ersatzausstellung und Verlängerung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
  • soweit vorhanden: Nachweis über Hilfs- oder Pflegetätigkeit
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) für jedes beantragte Fahrzeug
  • soweit vorhanden: Alte Ausnahmegenehmigung mit den entsprechenden Parkausweisen abzugeben
  • falls notwendig: Erklärung über den Verlust der Ausnahmegenehmigung und/oder der Parkausweise

Dokumente

Anlagen zur Handwerksordnung
  • Format: PDF, 40 kB

Online Formular  Arbeitstättennachweis


Entstehende Kosten

Handwerkerparkausweise und Durchfahrtsberechtigungen:

 

1 Jahr

3 Jahre

Für das erste Fahrzeug

120,00 €

300,00 €

Für jedes weitere Fahrzeug

80,00 €

200,00 €

 

Parkausweise für den sozialen Dienst:

 

1 Jahr

3 Jahre

Für das erste Fahrzeug

80,00 €

200,00 €

Für jedes weitere Fahrzeug

30,00 €

75,00 €

 

Auflagen und rechtliche Hinweise

Die Ausnahmegenehmigungen werden gem. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO erteilt und sind in der Regel mit folgenden Auflagen verbunden:

Die Benutzung der Ausnahmegenehmigung ist in unmittelbarer Nähe des Betriebssitzes nicht zulässig.

Bei Handerkerparkausweisen ist neben dem Parkausweis ein vollständig ausgefüllter Arbeitsstättennachweis im Fahrzeug gut sichtbar auszulegen.

Im sozialen Dienst ist für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, in das jede Inanspruchnahme der Parkerleichterung mit Datum, Uhrzeit und Angabe der Adresse, wo die Tätigkeit ausgeübt wird, jeweils vor Inanspruchnahme einzutragen ist. Das Fahrtenbuch ist im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Kontrollbediensteten auf Verlangen auszuhändigen.

 

Allgemeine Hinweise

Bei der Ersatzausstellung (z.B. bei Verlust der Genehmigung) und bei dem Tausch von Fahrzeugen (z.B. bei Kennzeichenwechsel) fallen die oben genannten Gebühren ebenfalls an. Bei der Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung fallen gem. Art. 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Kostengesetz jeweils die Hälfte für die oben genannten Gebühren an. Nach Abschluss der Antragsprüfung wird dem Antragssteller gemeinsam mit der Ausnahmegenehmigung eine Kostenrechnung übersandt.

 

Zuständige Stelle

Verkehrswesen
Fachbereich 30

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77425
08151 148-11425
verkehrswesen@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/30

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr