Verpflichtungserklärung
Online-Verfahren: Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung
Allgemeine Erläuterungen
Eine Verpflichtungserklärung dient dem Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts eines/r Drittstaatsangehörigen (Verpflichtungsnehmer/in), welche/r aufgrund eines bestimmten Zwecks nach Deutschland einreisen (z. B. Besuchsaufenthalt, zur Eheschließung, Ausbildung) oder sich weiterhin im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (z. B. Ausbildung im Anschluss an einen Aupair-Aufenthalt) aufhalten möchte. Die Auslandsvertretungen benötigen für die Erteilung des Einreisevisum regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung (§ 68 AufenthG). Für diese formelle Verpflichtungserklärung ist ein bundeseinheitliches Dokument vorgesehen.
Die Verpflichtungserklärung wird durch einen Verpflichtungsgeber/eine Verpflichtungsgeberin (Gastgeber/in, Bürge) als einseitige, unwiderrufliche Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben. Sie kann nur persönlich durch den Verpflichtungsgeber/die Verpflichtungsgeberin bei der Ausländerbehörde abgegeben werden. Eine Abgabe durch eine dritte bevollmächtigte Person ist nicht möglich. Vor der Entgegennahme, der durch die Ausländerbehörde empfangsbedürftigen Verpflichtungserklärung, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) des Verpflichtungsgebers/der Verpflichtungsgeberin durch die Ausländerbehörde zu prüfen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit von beispielsweise Ehepartnern kann nicht bei der Bonität des Verpflichtungsgebers/der Verpflichtungsgeberin berücksichtigt werden. Die Bonitätsprüfung orientiert sich je nach Aufenthaltszweck an den Regelsätzen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) oder den Bedarfen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG). Liegt eine ausreichende Bonität vor, stellt die Ausländerbehörde die formelle Verpflichtungserklärung auf dem entsprechenden Dokument aus.
Für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (tatsächliche Abgabe der Verpflichtungserklärung) ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der/die Verpflichtungsgeber/in seinen/ihren Haupt- bzw. Erstwohnsitz inne hat.
Unser Service für Sie
Mit dem Antrag auf Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung beauftragen Sie uns, die Prüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufzunehmen.
Wir bitten Sie, uns das Antragsformular samt den genannten Nachweisen einzureichen. Sie können diese Unterlagen auch in den Hausbriefkasten vor dem Haupteingang des Landratsamts einwerfen.
Ihre Anfrage werden wir zeitnah, innerhalb von zwei Wochen bearbeiten. Nach Abschluss der Prüfungen teilen wir Ihnen einen Termin mit, an welchem wir Ihre Verpflichtungserklärung entgegennehmen und stellen das vorgesehene bundeseinheitliche Dokument aus.
Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise insbesondere über den Umfang (Kostenübernahme) und Dauer der Verpflichtungserklärung
1. UMFANG DER VERPFLICHTUNG
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, also z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat oder im Hotel), Grundbedarfsgegenstände sowie für die Versorgung bei Krankheit und bei Pflegebedürftigkeit, also z. B. Arztkosten, Medikamente, orthopädische Hilfsmittel, Krankentransportkosten, Kosten für Krankenhausaufenthalte, Kosten für Aufenthalte in Pflegeeinrichtungen (Alten-/Pflegeheime) aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung. Der Verpflichtungsgeber hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG. Derartige Abschiebungskosten sind z. B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebungshaft.
2. DAUER DER VERPFLICHTUNG
Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrundeliegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume möglichen illegalen Aufenthalts. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
3. VOLLSTRECKBARKEIT
Die aufgewendeten öffentlichen Mittel können im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.
4. FREIWILLIGKEIT DER ANGABEN
Alle gegenüber der Ausländerbehörde zu machenden Angaben und Nachweise beruhen auf Freiwilligkeit. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Verpflichtungserklärung unbeachtlich ist, wenn auf Grund fehlender Angaben die Bonität nicht geprüft werden kann. Es ist der Ausländerbehörde zu bestätigen, dass auf den Umfang und die Dauer der Haftung, die Möglichkeit von Versicherungsschutz sowie die zwangsweise Beitreibung der aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung, soweit der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hingewiesen wurde. Unrichtige und unvollständige Angaben können strafbar sein (z. B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl. § 95 AufenthG – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die Daten, welche im Rahmen der Abgabe der Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde gemacht werden, werde gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2h Aufenthaltsverordnung (AufenthV) gespeichert. Es ist der Ausländerbehörde zu bestätigen, zu der Verpflichtung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und keine weiteren Verpflichtungen eingegangen zu sein, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.