Verpflichtungserklärung zur Einreise zu einem Besuchsaufenthalt
Online-Verfahren: Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung
Eine Verpflichtungserklärung dient dem formellen Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eines/r Drittstaatsangehörigen (Gast / Besucher), während dem geplanten Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet (§ 68 AufenthG). Ob der Gast bzw. Besucher eine Verpflichtungserklärung benötigt, entscheidet die deutsche Auslandsvertretung, bei welcher das Einreisevisum beantragt wird. Die Verpflichtungserklärung wird auf einem bundeseinheitlichen Dokument in Papierform ausgestellt.
Sollte Ihr Gast bzw. Besucher, für welchen Sie die Verpflichtungserklärung abgeben möchten, eine Verpflichtungserklärung für die Visabeantragung benötigen, stellen Sie bei uns eine Anfrage zur Abgabe der Verpflichtungserklärung. Diese Anfrage können Sie gern online (s. Online-Verfahren: Abgabe oder Vorbereitung einer Verpflichtungserklärung) einreichen. Sollte das Online-Verfahren für Sie nicht möglich sein, steht Ihnen diese Anfrage auch per Formular zur Verfügung.
Wichtige Hinweise zum Online-Verfahren:
wesentliche Vorteile:
- schnellere Bearbeitung
- keine Vorsprache in unserer Behörde
Nutzen Sie das online-Verfahren bitte mit der Option 1 (mit Ausweisfunktion):
In diesem Fall können Sie die Zustellung der Verpflichtungserklärung per Post an Ihre Wohnadresse nutzen und es braucht gar keine Vorsprache von Ihnen bei uns in der Behörde.
Nutzen Sie Option 2 (ohne Ausweisfunktion):
Zahlung der Gebühren für die Verpflichtungserklärung möglich, aber Abholung des Dokuments in unserer Behörde ist erforderlich.
rechtliche Hinweise zur Verpflichtungserklärung und Zuständigkeit
Die Verpflichtungserklärung stellt eine einseitige Willenserklärung dar, welche unwiderruflich vom sog. Verpflichtungsgeber/in gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben wird. Mit dieser Willenserklärung erklärt sich der Verpflichtungsgeber / die Verpflichtungsgeberin jegliche Kosten (Kostenübernahme) für den Gast (Verpflichtungsnehmer) während dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zu übernehmen.
Zuständig für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Verpflichtungsgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt inne hat.
Die Ausländerbehörde prüft, ob der Verpflichtungsgeber tatsächlich eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgeben kann. Die wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass der Verpflichtungsgeber über eine ausreichende Bonität verfügt. Daher sind geeignete Nachweise zur eigenen Bonität der Anfrage bei zu legen.
Sobald die Prüfungen der Ausländerbehörde abgeschlossen sind, erhält der Verpflichtungsgeber weitere Informationen und ggf. einen Termin zur persönlichen Vorsprache schriftlich mitgeteilt oder die Verpflichtungserklärung wird postalisch versandt.
1. UMFANG DER VERPFLICHTUNG
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, also z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat oder im Hotel), Grundbedarfsgegenstände sowie für die Versorgung bei Krankheit und bei Pflegebedürftigkeit, also z. B. Arztkosten, Medikamente, orthopädische Hilfsmittel, Krankentransportkosten, Kosten für Krankenhausaufenthalte, Kosten für Aufenthalte in Pflegeeinrichtungen (Alten-/Pflegeheime) aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung. Der Verpflichtungsgeber hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen. Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG. Derartige Abschiebungskosten sind z. B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebungshaft.
2. DAUER DER VERPFLICHTUNG
Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrundeliegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume möglichen illegalen Aufenthalts. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
3. VOLLSTRECKBARKEIT
Die aufgewendeten öffentlichen Mittel können im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.
4. FREIWILLIGKEIT DER ANGABEN
Alle gegenüber der Ausländerbehörde zu machenden Angaben und Nachweise beruhen auf Freiwilligkeit. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Verpflichtungserklärung unbeachtlich ist, wenn auf Grund fehlender Angaben die Bonität nicht geprüft werden kann. Es ist der Ausländerbehörde zu bestätigen, dass auf den Umfang und die Dauer der Haftung, die Möglichkeit von Versicherungsschutz sowie die zwangsweise Beitreibung der aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung, soweit der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hingewiesen wurde. Unrichtige und unvollständige Angaben können strafbar sein (z. B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl. § 95 AufenthG – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die Daten, welche im Rahmen der Abgabe der Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde gemacht werden, werde gem. § 69 Abs. 2 Nr. 2h Aufenthaltsverordnung (AufenthV) gespeichert. Es ist der Ausländerbehörde zu bestätigen, zu der Verpflichtung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und keine weiteren Verpflichtungen eingegangen zu sein, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.