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Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von verwertbarem Abfällen aus privaten Haushalten sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Die Behörde kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen.
Die gewerbliche Sammlung ist zu untersagen, wenn:
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen oder
der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,
d. h. sie die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt. Letzteres ist anzunehmen, wenn
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Alt-Elektrogeräte dürfen grundsätzlich nur durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den Hersteller oder Vertreiber und deren Beauftragte eingesammelt oder zurückgenommen werden.
Es dürfen der Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.
Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss folgende Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen enthalten:
Informationen zur Größe und Organisation des Unternehmens (Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Name des Geschäftsführers, Gemeinnützigkeit ja/nein; Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Tätigkeit in anderen Bundesländern).
Informationen zur Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Sammlung (Angabe des Beginns, der Art (z. B. Haussammlung, Containersammlung), des Turnus, des Sammelgebiets, der geplanten Dauer)
Informationen zur Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Benennung der Abfallfraktionen, erwartete Sammelmengen, Verbleib (z. B. Sortieranlage, Export, Direktvertrieb)
Informationen zur Verwertung und den Verwertungswegen (Darstellung der Verwertungswege einschließlich der Sicherstellung der Verwertungskapazitäten; Namen der Verwertungsunternehmen, Informationen zu den Kapazitäten der Entsorgungsanlagen)
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.