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Privatkrankenanstalten: Erlaubnis (§ 30 GewO)

Wenn Sie das Gewerbe eines Unternehmers von Privatkrankenanstalten ausüben wollen, bedürfen Sie der behördlichen Erlaubnis.

Auch für Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Privatkrankenanstalt erforderlich. Die Anwendung der Regelungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie auf Gesundheitsdienstleistungen ist nach Art. 2 Abs. 2 DLRL ausgeschlossen.


 

Handwerker Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie

Zuständige Stelle

Gewerbe, Jagd, Gesundheit
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