Verpflichtung zur Bedarfsfeststellung und Hinwirkungspflicht
Der Landkreis ist gemäß Art. 69 i.V. m. Art. 71, 72, 73 AGSG verpflichtet, den erforderlichen längerfristigen Bedarf an Pflegeeinrichtungen festzustellen und darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte ambulante sowie teil- und vollstationäre Einrichtungen der Altenpflege rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Bedarfsplanung nach Art. 69 Absatz 1 AGSG muss sich an den erkennbaren Bedürfnissen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger orientieren und unterliegt demgemäß einer stetigen Weiterentwicklung. Derzeit ist die 5. Pflegebedarfsfeststellung für den Landkreis Starnberg in Kraft, die im Jahr 2016 verabschiedet wurde.
Die 5. Pflegebedarfsplanung ist Bestandteil des Regionalen Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes des Landkreises Starnberg.
Pflegebedarfsplanung - 5. Bedarfsfeststellung nach Art. 69 AGSG
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