Verpflichtung zur Bedarfsfeststellung und Hinwirkungspflicht
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind grundsätzlich per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
In Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten serfolgt die Terminvereinbarung online.
Der Landkreis ist gemäß Art. 69 i.V. m. Art. 71, 72, 73 AGSG verpflichtet, den erforderlichen längerfristigen Bedarf an Pflegeeinrichtungen festzustellen und darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte ambulante sowie teil- und vollstationäre Einrichtungen der Altenpflege rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Bedarfsplanung nach Art. 69 Absatz 1 AGSG muss sich an den erkennbaren Bedürfnissen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger orientieren und unterliegt demgemäß einer stetigen Weiterentwicklung. Derzeit ist die 5. Pflegebedarfsfeststellung für den Landkreis Starnberg in Kraft, die im Jahr 2016 verabschiedet wurde.
Die 5. Pflegebedarfsplanung ist Bestandteil des Regionalen Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes des Landkreises Starnberg.
Pflegebedarfsplanung - 5. Bedarfsfeststellung nach Art. 69 AGSG
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