Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann erfolgen durch:
- Geburt aufgrund Abstammung
Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
- Geburt im Inland
Ein Kind, dessen Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, kann unter bestimmten Voraussetzungen im sog. Optionsmodell die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Weitere Informationen unten.
- Erklärung
Das vor dem 01.07.1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, das durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, erwirbt durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Vaterschaft nach deutschen Gesetzen feststeht, das Kind sich 3 Jahre im Bundesgebiet aufhält und die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird. Weitere Informationen über das Bundesverwaltungsamt: BVA - Was ist Einbürgerung nach § 5 StAG (bund.de) und BVA - Erklärungserwerb (bund.de)
- Adoption
Mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das noch nicht 18 Jahre alte ausländische Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Einbürgerung
Weitere Informationen unten.
- Behandlung als Deutscher
Eine mindestens zwölfjährige Behandlung als Deutscher seitens deutscher Behörden (sog. „Ersitzung“), welche der Betroffene nicht zu vertreten hat, kann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen.
- Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
Für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist das Landratsamt Starnberg nicht zuständig. Bitte informieren Sie sich über dieses Verfahren beim Bundesverwaltungsamt unter: BVA - Bescheinigungsverfahren (bund.de).