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Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, ist im Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 16 ff. AufenthG) geregelt. Mit den dort aufgeführten Regelungen haben Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in Deutschland zum Zwecke

  • der Berufsausbildung
  • des Studiums
  • der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • des Sprachkurses
  • des Schulbesuchs oder
  • zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatzes aufzuhalten.

Sind Sie noch nicht eingereist, bitten wir Sie, sich bei der deutschen Auslandsvertretung zu informieren und ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Staatsangehörige ohne nationalem Visum (D-Visum) zur Aufnahme einer Ausbildung einreisen dürfen (s. § 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung).

Informationen und Hinweise zu einzelnen Aufenthaltsgründen

Online Infoblatt  Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer betrieblichen Berufsausbildung
  • Format: PDF, 93 kB  » barrierearmes Dokument gemäß PDF/UA-Standard
  • Formblatt-Nr.: form00821



Online Infoblatt  Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Sprachkurses
  • Format: PDF, 90 kB  » barrierearmes Dokument gemäß PDF/UA-Standard
  • Formblatt-Nr.: form00826

Online Infoblatt  Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer schulischen Berufsausbildung
  • Format: PDF, 96 kB  » barrierearmes Dokument gemäß PDF/UA-Standard
  • Formblatt-Nr.: form00823

Zuständige Stelle

Aufenthalt
Team 311

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77374
08151 148-11374
abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/311

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde



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