Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, ist im Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 16 ff. AufenthG) geregelt. Mit den dort aufgeführten Regelungen haben Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in Deutschland zum Zwecke
- der Berufsausbildung
- des Studiums
- der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- des Sprachkurses
- des Schulbesuchs oder
- zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatzes aufzuhalten.
Sind Sie noch nicht eingereist, bitten wir Sie, sich bei der deutschen Auslandsvertretung zu informieren und ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Staatsangehörige ohne nationalem Visum (D-Visum) zur Aufnahme einer Ausbildung einreisen dürfen (s. § 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung).