5. Spezielle Vorschriften für Abgrabungen
Der Anwendungsbereich des BayAbgrG umfasst Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen (z.B. Kiesausbeute) und sonstige Abgrabungen einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, sowie der dem Abgrabungsbetrieb dienenden Gebäude und Nebenanlagen. D.h. weitere im Normalfall unter den Geltungsbereich der BayBO fallende bauliche Anlagen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Abgrabung gesehen werden, ebenfalls vom BayAbgrG erfasst (z.B. Kies-/Quetschwerk bei Kiesausbeute).
Genehmigungsfrei sind folgende (nur beispielhaft aufgezählte) Abgrabungen bzw. dazugehörende andere bauliche Anlagen (Art. 6 Abs. 2 BayAbgrG):
- Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m² und einer Tiefe bis zu 2 m
- Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn der Bebauungsplan Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, sowie die weiteren Kriterien in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayAbgrG einhält
- Grabungen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
Im Grunde genommen wurden aus der BayBO bekannte Regelungsinhalte in das BayAbgrG übernommen. Neu und eigentlicher Auslöser für die Schaffung der neuen Vorschrift war die Einführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Abgrabungen über 10 ha bzw. über 1 ha bei besonderen Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiet).
Achtung:
Eine genehmigungsfreie Abgrabung, z. B. an einem Gebäude, kann zugleich eine Änderung einer baulichen Anlage nach der Bayerischen Bauordnung darstellen. Es muss deshalb auch hier geprüft werden, ob eine Genehmigung notwendig ist bzw. ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten sind.