Seiteninhalt

5. Spezielle Vorschriften für Abgrabungen



Aufgrund einer EG - Richtlinie bzw. deren Umsetzung in nationales Recht wurden die bislang dem Geltungsbereich der BayBO unterworfenen Abgrabungen aus der BayBO ausgegliedert. Die Abgrabungen sind nunmehr in einem eigenen Gesetz, dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG), geregelt. Das Gesetz trat rückwirkend zum 14.3.99 in Kraft.

Der Anwendungsbereich des BayAbgrG umfasst Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen (z.B. Kiesausbeute) und sonstige Abgrabungen einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, sowie der dem Abgrabungsbetrieb dienenden Gebäude und Nebenanlagen. D.h. weitere im Normalfall unter den Geltungsbereich der BayBO fallende bauliche Anlagen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Abgrabung gesehen werden, ebenfalls vom BayAbgrG erfasst (z.B. Kies-/Quetschwerk bei Kiesausbeute).

Genehmigungsfrei sind folgende (nur beispielhaft aufgezählte) Abgrabungen bzw. dazugehörende andere bauliche Anlagen (Art. 6 Abs. 2 BayAbgrG):
  • Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m² und einer Tiefe bis zu 2 m
  • Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn der Bebauungsplan Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, sowie die weiteren Kriterien in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayAbgrG einhält
  • Grabungen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
In diesem Zusammenhang darf auf die Pflichten aus dem Denkmalschutzgesetz für Bodenfunde hingewiesen werden (vgl. dazu auch Kapitel 8.2 dieser Informationshilfe).

Im Grunde genommen wurden aus der BayBO bekannte Regelungsinhalte in das BayAbgrG übernommen. Neu und eigentlicher Auslöser für die Schaffung der neuen Vorschrift war die Einführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Abgrabungen über 10 ha bzw. über 1 ha bei besonderen Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiet).

Achtung:
Eine genehmigungsfreie Abgrabung, z. B. an einem Gebäude, kann zugleich eine Änderung einer baulichen Anlage nach der Bayerischen Bauordnung darstellen. Es muss deshalb auch hier geprüft werden, ob eine Genehmigung notwendig ist bzw. ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten sind.

Zuständige Stelle

Bauwesen - Verwaltung - Technik
Fachbereich 40

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77450
08151 148-531
bauwesen@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/40

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr