Richtlinien des Landkreises Starnberg zur Förderung von ambulanten Pflegediensten (neue Fassung)
- auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBI. S. 479), i. V. m. der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912) und nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen
1. Ziel der Förderung
1.1
Ziel der Förderung ist es, eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung mit ambulanten Pflegediensten im Sinn des § 71 Abs. 1 SGB XI, die Leistungen nach dem SGB XI erbringen, sicherzustellen.
1.2
Durch die Förderung der betriebsnotwendigen Investitionskosten von bedarfsgerechten ambulanten Pflegediensten sollen zusätzliche finanzielle Belastungen der Pflegebedürftigen vermieden werden.
2. Art der Förderung
2.1
Ambulante Pflegedienste der Altenpflege werden gem. Art. 74 Abs. 1 Satz 2 AGSG nach Maßgabe der im Haushalt des Landkreises Starnberg bereitgestellten Mittel gefördert.
2.2
Die Förderung erfolgt über Investitionspauschalen (Festbeträge).
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger sind die rechtsfähigen Träger der Pflegedienste.
4. Fördervoraussetzungen
4.1
Ambulante Pflegedienste werden nach Maßgabe dieser Richtlinien nur dann gefördert, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:
4.1.1
Die Dienste erbringen Leistungen nach dem SGB XI zur häuslichen Pflegehilfe aufgrund Bestandsschutzes bzw. eines mit den Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsvertrages und einer Entgeltvereinbarung (§ 69 Abs. 1 AVSG). Sie weisen dies durch das von den Pflegekassen erteilte Institutionskennzeichen (IK-Nr.) nach.
4.1.2
Die Dienste entsprechen den Qualitätsvorgaben des SGB XI und der einschlägigen Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen. Der Landkreis ist berechtigt, von den Diensten Auskünfte bei Fragen zur Qualitätssicherung einzuholen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 AVSG).
4.1.3
Die Dienste sind im Interesse einer Vernetzung zu einer örtlichen und regionalen Zusammenarbeit bereit.
4.1.4
Die Dienste führen die Pflege mit Fachpersonal oder fachgerecht fortgebildetem Personal in ausreichender Zahl durch (§ 69 Abs. 2 Satz 2 AVSG). Bei Verhinderung der leitenden Pflegekraft muss die Vertretung sichergestellt sein.
4.1.5
Die Dienste erbringen ihre Leistungen - gegebenenfalls im Verbund - rund um die Uhr (§ 69 Abs. 2 Satz 1 AVSG).
4.1.6
Die Dienste unterstützen Betreuungspersonen Pflegebedürftiger wie diese selbst auch durch Beratung und fachliche Hilfe (§ 69 Abs. 2 Satz 1 AVSG).
4.1.7
Die Dienste stellen die für die zukünftigen Bedarfserhebungen notwendigen Daten dem Landkreis zur Verfügung.
4.2
Nicht gefördert werden ambulante Pflegedienste für psychisch kranke Menschen sowie von überregionalen Pflegediensten für behinderte Menschen im Sinn des § 71 Satz 3 AGSG. Die Förderung dieser Dienste obliegt als Pflichtaufgabe den Bezirken.
5. Höhe der Förderung
5.1
Die Förderung beträgt pauschal bis zu 1.800 € je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen nach dem SGB XI erbringt, maximal bis zur Höhe der im Kreishaushalt bereitgestellten Mittel.
Sozialversicherungspflichtige und geringfügig beschäftigte (sozialversicherungsfreie) Pflegekräfte werden als rechnerische Vollzeitpflegekraft gefördert, wenn sie im Kalenderjahr, das der Förderung zugrunde liegt, 1.407 Pflegestunden für Leistungen nach SGB XI erbracht haben. Bei einer geringeren Pflegeleistung wird entsprechend anteilig gefördert.
Berücksichtigt werden nur die Kräfte, die bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, - BGW-, Postfach 760224, 22052 Hamburg bzw. bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern – KUVB -, Ungererstr. 71, 80805 München, gemeldet sind. Dies gilt auch für die geringfügig Beschäftigten.1
5.2
Bundesfreiwilligendienstleistende, Mitarbeiter/innen des „FSJ“ und Anerkennungspraktikanten/innen werden als rechnerische Vollzeitpflegekraft gefördert (s. Ziff. 5.1), wenn sie im Kalenderjahr, das der Förderung zugrunde liegt, 1.407 Pflegestunden für Leistungen nach SGB XI erbracht haben. Bei einer geringeren Pflegeleistung wird entsprechend anteilig gefördert.
5.3
Nicht berücksichtigt werden Kräfte, deren Investitionsbedarf bereits durch Förderleistungen Dritter finanziert wird (wie z.B. im Rahmen der Förderung der offenen Behindertenarbeit).
5.4
Mit der Förderpauschale sind alle förderfähigen Investitionskosten gedeckt (§ 70 Abs. 5 und § 71 Abs. 2 AVSG). Die Förderung darf nicht höher sein als die tatsächlich getätigten Aufwendungen
für Investitionen, die die Pflegedienste im Förderantrag angeben. Die Auszahlung der Förderpauschale erfolgt ohne Nachweis getätigter Investitionen. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel wird unterstellt. Die Prüfungsmöglichkeiten nach Ziffer 7 bleiben unberührt.
5.5
Förderfähig sind die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen für:
5.5.1
Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb des Dienstes notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen. Ausgenommen sind Verbrauchsgüter, die der Pflegevergütung zuzurechnen sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI).
5.5.2
Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI).
6. Verfahren
6.1
Die Förderung wird jährlich nur auf Antrag rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr gewährt.
6.2
Der Förderantrag ist bis spätestens 30. April jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr beim Landratsamt Starnberg, Fachstelle für Senioren, einzureichen.
6.3
Der Antragssteller hat als entscheidungserhebliche Tatsachen auf der Grundlage der Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres die Zahl und die Beschäftigungszeiten aller im abgelaufenen Kalenderjahr entgeltlich Beschäftigten gem. Ziff. 5.1 und 5.2 (Personalstandsangaben laut Anlage 1 des Förderantrags) nachzuweisen.
Der Antragsteller erteilt hierbei sein Einverständnis zur Einholung von Auskünften bei der Berufsgenossenschaft (BGW) bzw. bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) hinsichtlich der Personalstandsangaben laut Anlage 1 des Förderantrages.
6.4
Abschlagszahlungen für das laufende Kalenderjahr können nur auf Antrag gewährt werden.
6.5
Der Träger hat dem Landkreis eine Betriebseinstellung rechtzeitig mitzuteilen. Eventuell gewährte Abschlagszahlungen auf den Investitionszuschuss für das laufende Kalenderjahr sind nach abgelaufenen ganzen Monaten anteilig zurückzuzahlen.
6.6
Gemeindliche Zuschüsse für den Leistungsbereich des SGB XI werden auf den Investitionskostenzuschuss angerechnet.
6.7
War der Pflegedienst im laufenden Kalenderjahr auch außerhalb des Landkreises tätig, so ist der Anteil der außerhalb des Landkreises erbrachten Leistungen an den vom Pflegedienst erbrachten Gesamtleistungen anzugeben. Er mindert den Zuschuss entsprechend.
7. Prüfungsrecht
7.1
Der Landkreis hat das Recht, die Richtigkeit der Angaben in den Personal- und Abrechnungsunterlagen des Dienstes und die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel zu überprüfen.
7.2
Wenn der Zuwendungsempfänger eine sachgerechte Überprüfung ohne hinreichenden Grund verweigert, entfällt die Zuschussgewährung.
7.3
Ergibt die Überprüfung, dass die Fördermittel ganz oder teilweise nicht zweckentsprechend verwendet wurden, können die Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von ambulanten Pflegediensten vom 1. Januar 2007 außer Kraft.
Karl Roth Landrat
1 Es ist gegenwärtig bei einer Vollzeitkraft von einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einer Jahresarbeitszeit von 1690 Stunden auszugehen. Wer das ganze Jahr über die übliche Arbeitszeit geleistet hat, ist immer eine Vollzeitkraft (1,0). Für Versicherte, die dem Unternehmen nicht das ganze Jahr angehört haben, teilzeitbeschäftigt oder geringfügig beschäftigt waren, werden die geleisteten Arbeitsstunden zusammengezählt und zu „Vollzeitbeschäftigten“ umgerechnet.