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Informationen zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

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Grundsätzliche Regelung

Ab dem Stichtag 09.09.2008 (Bus) bzw. ab dem 09.09.2009 (Lkw) muss jeder Fahrer, der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält ihre Gültigkeit.
 
Danach sind im Abstand von 5 Jahren regelmäßige Weiterbildungen abzuschließen.
 

Achtung:
Lkw- oder Busklassen, die vor den o. g. Stichtagen erteilt wurden und deren Gültigkeit zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist, berechtigen nur noch bis zum 09.09.2014 (Lkw) bzw. 09.09.2013 (Bus) zur gewerblichen Nutzung.
 
Wenn die nächste Verlängerung der Klasse D nach dem 09.09.2010 (bei Klasse C nach dem 09.09.2011) ansteht, wird spätestens für die Verlängerung ab diesem Datum auch der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung erforderlich, wenn gewerbliche Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchgeführt werden.
 
In diesen Fällen ist der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung bereits mit der nächsten Verlängerung vorzulegen (Übergangsfristen gelten bei anstehender Verlängerung bis zum 09.09.2016 für Lkw- bzw. bis zum 09.09.2015 für Busklassen, wobei dann der Abschluss der Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmen muss – Ziel ist die Harmonisierung von Verlängerung und Weiterbildung. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Übergangsfristen um eine rein nationale Regelung handelt, d.h. im grenzüberschreitenden Verkehr gelten unabhängig davon die Fristen 09.09.2014 für Lkw bzw. 09.09.2013 für Bus).

Benötigte Unterlagen

  • Antrag (siehe Punkt "Formulare")
  • biometrisches Passfoto
  • Bescheinigung über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz im Original
  • Kopie vom Personalausweis oder Pass (Vorder- und Rückseite)
  • Kopie Führerschein (Vorder- und Rückseite)

Wechsel zwischen Güter- und Personenverkehr, Entziehung und Neuerteilung, Besitzstand

Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung gilt § 3 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV), wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.
 
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Neuerteilung (nach Ablauf der Gültigkeit) der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt, erlischt also nicht.
Weitere Informationen zum Thema "Besitzstand" entnehmen Sie bitte der Internetseite der IHK München.

Ausnahmen

Ausnahmen bestehen gemäß § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrQG) für Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparaturen oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)

Grundqualifikation erwerben

Die Grundqualifikation kann erworben werden

  • durch eine (dreijährige) Berufsausbildung zum/zur Berufkraftfahrer/in bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
  • durch Ablegung einer Prüfung zur Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG. Die Prüfung kann auch ohne Vorbereitungskurs abgelegt werden. Sie umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten sowie eine praktische Prüfung von 210 Minuten
    Hierbei müssen Sie bereits Inhaber der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse sein!
  • durch die sog. beschleunigte Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQG. Im Abschluss an einem Kurs mit einer Dauer von 140 Zeitstunden, welcher in einer anerkannten Ausbildungsstätte abgehalten wird, ist eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer abzulegen. Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation verlangt für den fahrpraktischen Teil die Begleitung eines Fahrlehrer (§ 2 Abs. 3 BKrFQV). Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
    Hierbei wird die Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen noch nicht vorausgesetzt!
    Die Ausbildungsstätte stellt eine Bescheinigung aus, welche Vorraussetzung für die Zulassung zur Prüfung bei der IHK ist.

Weiterbildung

Berufskraftfahrer sind nach § 5 des Gesetzes jeweils alle 5 Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet.
Die erste Weiterbildung müssen die vom Nachweis der Grundqualifikation befreiten Berufskraftfahrer/innen

  • des Personenverkehrs (Kl. D1, D1E, D, DE) zwischen dem 09.09.2008 und dem 09.09.2013, (spätestens aber vor dem 09.09.2015 - soweit mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmend)
  • die des Güterverkehrs (Kl. C1, C1E, C, CE) zwischen dem 09.09.2009 und dem 09.09.2014, (spätestens aber vor dem 09.09.2016 - soweit mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmend)

abgeschlossen haben.

Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind z.B. Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt, des weiteren die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.

Nachweis von Grundqualifikation und Weiterbildung

Der Nachweis der Grundqualifikation (und Weiterbildung) auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch

  • Eintrag der Schlüsselzahl im Führerschein, § 5 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BKrFQV
    (Die Gebühr für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein beträgt 28,60 Euro, zuzüglich der Antragsgebühren.)
  • Eintrag in der Fahrerbescheinigung der EU-Transportlizenz, § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 und 3 BKrFQV
    (LKW bei Drittstaaten, d.h. weder EU noch EWR) 
  • Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, § 5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 4 BKrFQV mit Anlage 3 (Bus bei Drittstaaten)

Wer benötigt welchen Nachweis?

Mindestalter Fahrerlaubnis Folgender Nachweis ist mitzuführen
18 Jahre C1, C1E Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation
18 Jahre C, CE Grundqualifikation
21 Jahre C, CE Beschleunigte Grundqualifikation
18 Jahre D, DE Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBerG und Linienlänge bis 50km durchgeführt wird
21 Jahre D, DE Beschleunigte Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §42, 43 PBefG und Linienlänge bis 50km durchgeführt wird
18 Jahre D1, D1E Grundqualifikation
21 Jahre D1, D1E Beschleunigte Grundqualifikation
20 Jahre D, DE Grundqualifikation
21 Jahre D, DE Grundqualifikation
23 Jahre D, DE Beschleunigte Grundqualifikation

Warum gibt es das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz?

Ziele der bundesrechtlichen Neuregelung (BKrFQG und BKrFQV) sind insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Fahranfänger.
 
Gegenstand der Neuregelung ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie z.B. auf der Seite der IHK.

Gesetzliche Grundlagen

  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
  • § 1 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
  • Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Formulare

Zuständige Stelle

BürgerService
Fachbereich 10

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77148
08151 148-11160
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