Seiteninhalt

Zonierungskonzept am Starnberger See - Feuerwerke



Am Starnberger See sind über 160, teilweise streng geschützte Vogelarten nachgewiesen. Je nach Jahreszeit und räumlicher Struktur finden sich über den See verteilt unterschiedliche Vogelarten ein, die ihn als
Nahrung-, Brut-, Mauser- oder Rastlebensraum nutzen. Mit der Vogelschutzverordnung (VoGEV) vom 12.Juli 2006 wurde der Starnberger See als Vogelschutzgebiet (SPA) offiziell festgesetzt. Die Zulässigkeit ei-
nes Feuerwerks richtet nach den §§ 33 Abs. 1 und 2, sowie nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wonach Störungen verboten sind, die Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.

Die VoGEV benennt in § 3 folgende Erhaltungsziele:

  • Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anlage 1 Spalte 6 der VoGEV für das jeweilige Gebiet aufgeführten Vogelarten, sowie ihrer Lebensräume.
  • Der Erhaltungszustand einer Vogelart umfasst die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art in dem jeweiligen Gebiet auswirken können.

Konkret soll die Funktion des Starnberger See mit seinen Verlandungszonen und Seeriedufern als Durchzugs- und Überwinterungsgebiet zahlreicher europäischer Vogelarten erhalten bleiben. Der Starnberger See friert nur selten zu und hat große Sichttiefen. Besonders hervorzuheben ist daher die Rast- und Aufenthaltsfunktion im Winter für Zugvögel, wie See- und Lappentaucher, Entenvögel und Rallen, die aus dem
kalten Norden zu uns kommen, kurz rasten, Nahrung aufnehmen, ggf. weiterziehen oder im Winter hier verbleiben. Die Individuenzahlen steigen dabei auf mehrere Zehntausende an. Deshalb wurde der Starnberger See als international bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet, als s.g. Ramsargebiet anerkannt und folgerichtig als Vogelschutzgebiet festgelegt. Vögel haben ein mehr oder weniger ausgeprägtes angeborenes Fluchtverhalten um Fressfeinden und Bedrohungen auszuweichen. Viele Arten reagieren empfindlich auf Störungen durch Menschen oder Hunde und reagieren mit Stress oder Flucht, je nach Intensität, Häufigkeit und Dauer der Störungen. Bei kalten Temperaturen vermeiden die Tiere Bewegungen, da diese mit einem erheblichen Energieverlust verbunden sind. Werden Vögel zu häufig gestört oder zur Flucht veranlasst, zehren sie ihre köpereigenen Energiereserven auf, die sie zur Aufrechterhaltung der Körperwärme, für den Rückflug und den Bruterfolg benötigen. Gerade in den letzten Jahren hat die Anzahl der angezeigten Feuerwerke im und am See deutlich zugenommen. Feuerwerke schrecken und vertreiben die Vögel auf Grund der Licht- und Knalleffekte auf weite Entfernungen hin und sind daher erheblich problematischer als andere nutzungsbedingte Störungen am See zu bewerten. Sämtliche Vogelarten stehen international unter Schutz, manche sind bereits stark gefährdet oder gar vom Aussterben bedroht. Daher muss es unser aller Anliegen sein, allen Tierarten ausreichend Lebensraum zu gewähren, in dem sie sich weitgehend störungsfrei aufhalten, Nahrung finden und reproduzieren können. Feuerwerke sind daher nur sehr bedingt mit den verbindlichen artenschutzrechtlichen Erhaltungszielen vereinbar. Zum Schutz der Vogelwelt gilt am Starnberger See bis auf weiteres für das Abbrennen von Feuerwerken folgende Konventionen:

  • Im Winterhalbjahr, vom 16. Oktober bis Ende März, mit Ausnahme von Silvester, sind Feuerwerke auf dem ganzen See und im Abstand von weniger 1 km zum Seeufer grundsätzlich unzulässig.

  • In der Zeit von April bis zum 15. Oktober sind Feuerwerke (Klasse I-IV bis 120 dB) in ausreichendem Abstand zu ganzjährigen Schon-, Schutzund ausgedehnten Schilfbereichen gemäß beiliegender Karte zulässig.

    Das Landratsamt geht bei der Beachtung dieser Konventionen von einer Natura 2000 – Verträglichkeit aus (s.g. Verträglichkeitsabschätzung). Abweichungen hiervon müssten in einer sehr aufwendigen und langwierigen Verträglichkeitsprüfung erst nachgewiesen werden. Das Abbrennen von Feuerwerken unter Missachtung der o.g. Konventionen ohne Verträglichkeitsnachweis stellt eine sanktionierbare artenschutzrechtliche Ordnungswidrigkeit dar.

Schallpegelbegrenzung auf 50 dB beim Schutzgebiet auf der Grundlage des Gewässerentwicklungsplanes für den Starnberger See.


Geo-Anwendung Feuerwerksverbotszone

Beschreibung der Geo-Anwendung öffnen Beschreibung der Geo-Anwendung

Die digitalen Karten dienen in erster Linie der schnellen Orientierung und Aufklärung. Rechtsverbindliche Aussage werden nur von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde erteilt. Außerdem stellt die Karte keine abschließende Bewertung über den naturschutzrechtlichen Schutz auf einer Fläche dar.

Karte der Feuerwerksverbotszonen

Externer Link: Fleischhygienebezirke Vorschaubild

Link zum GeoLIS.Feuerwerksverbotszone (Feedbackformular)


Zuständige Stelle

Naturschutzrecht und Landschaftspflege
Team 501

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77464
08151 148-11464
naturschutz@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/501

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr