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Verkehrswertgutachten

Die Feststellung des Verkehrswertes von bebauten und unbebauten Grundstücken oder auch Wohnungs- und Teileigentum wird in der Regel für z.B. steuerliche Zwecke (Erbschaft-/Schenkungsteuer), Enteignungsverfahren, Vermögensauseinandersetzungen, Verkauf oder auch Kauf benötigt.

Ein Verkehrswertgutachten wird vom Gutachterausschuss auf Antrag von Eigentümern, Inhabern von Rechten, Behörden, Gerichten und anderen Behörden erstellt.

Ermittelt werden Verkehrswerte (Marktwerte), d.h. Werte, "die in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wären" (Definiert in § 194 BauGB).

Die Gutachten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzesvorschriften des BauGB und der Wertvermittlungsverordnung (WertV) erstellt.

Der Gutachterausschuss stellt bei der Gutachtenserstellung den Verkehrswert als Kollegialgremium (Besetzung: Vorsitzender und 2 Sachverständige) fest.

 

Wichtiger Hinweis:

Ab dem 01.01.2015 unterliegt der Gutachterausschuss Starnberg bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten der Umsatzsteuerpflicht! Wir bitten Sie zu beachten, das ab diesen Zeitpunkt auf die Gebühren und Auslagen zusätzlich die gesetzliche MwSt. erhoben werden muss!



Druckbares Merkblatt: Inhaltliche Zusammenfassung der nachfolgenden Punkte der Web-Seite als Checkliste:


 

Ablauf

Um bei der Verkehrswertermittlung eine Berücksichtigung aller wertrelevanten Punkte gewährleisten zu können, werden verschiedene Unterlagen benötigt.
Sollten diese nicht vollständig sein, kann eine Bearbeitung des Vorganges nicht erfolgen.

Angaben

a) Gegenstand der Begutachtung (z.B. unbebautes Grundstück, bebautes Grundstück inklusive Haus, Eigentumswohnung usw.),
b) Gemeinde, Gemarkung, Straße, Haus- und Flurnummer
c) Wertermittlungsstichtag (zu welchem Zeitpunkt ist der Wert zu ermitteln?)
d) zur Vereinbarung des Ortsbesichtigungstermins: Telefonnummer der derzeitigen Hausbewohner,
e) wie ist ein derzeit unbewohntes Anwesen zugänglich?
f) Zweck des Gutachtens

Unterlagen

a) Lageplan 1 : 1.000 neuesten Standes (erhältlich beim Vermessungsamt Starnberg, Vogelanger 1, 82319 Starnberg, Tel.: 08151/990-0 Internet: Web-Seite Vermessungsamt - Außenstelle Starnberg)

b) Grundbuchauszug neuesten Standes (erhältlich beim Amtsgericht Starnberg, Grundbuchamt, Otto-Gaßner-Str. 2, 82319 Starnberg, Tel.: 08151/367-221 Internet: Webseite des Amtsgerichts Starnberg)
Es genügt ein unbeglaubigter Auszug ohne Abtlg. III  !!
Bewilligungsurkunden sollten im Grundbuch - Abtlg. II - etwaige Rechte eingetragen sein (mit Grundbuchauszug erhältlich Grundbuchamt)

c) Baupläne (gegen Rückgabe) nur wenn auch das Haus begutachtet werden soll; falls nicht mehr vorhanden, wird um Angabe des Baujahres und des ursprünglichen Bauherrn gebeten;

d) Vollmacht des in Vertretung des Antragstellers (Antragsberechtigten) handelnden Personenkreises.

Da jedes Grundstück andere wertbeeinflussende Merkmale besitzt, kann es vereinzelt vorkommen, daß noch weitere Unterlagen (hier nicht aufgeführt) benötigt werden. Dies wird jedoch dem Antragsteller beim Eingang der Unterlagen bzw. bei der ersten Durchsicht mitgeteilt.

 

Informationen des Eigentümers (falls Antragsteller NICHT Eigentümer ist)

Dem Eigentümer des Grundstücks ist gemäß § 193 Abs. 4 BauGB eine Abschrift des Gutachtens zu übersenden.

Dauer der Gutachtenerstellung

Für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens wird im Durchschnitt ab Vollständigkeit der Unterlagen eine Bearbeitungszeit von ca. 6 - 8 Monaten angestrebt.
Eine Verlängerung dieser Laufzeit kann sich aus der Aufgabenstellung ergeben!

Gebühren und Auslagen

Der Gutachterausschuss erhebt für die Erstellung von Gutachten Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren).

Wichtiger Hinweis:

Der Gutachterausschuss Starnberg unterliegt bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten der Umsatzsteuerpflicht!

Wir bitten Sie zu beachten, dass auf die Gebühren und Auslagen zusätzlich die gesetzliche MwSt. erhoben werden muss!

Kommt es für die Bemessung der Gebühr auf den ermittelten Wert an (wertabhängige Gebühr), ist der marktangepasste vorläufige Wert ohne besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale maßgebend. Maßgeblich für die Ermittlung dieses Wertes ist das bzw. sind die für die Ermittlung des Verkehrswertes herangezogenen Wertermittlungsverfahren. (§ 15 Abs. 1 BayGaV)

 

  • Die Gebühr ist im Regelfall wertabhängig und beträgt:
    (gemäß § 15 Abs. 2 - 4 BayGaV vom 24.05.2022)

    bei einem ermittelten Wert („marktangepasster, vorläufiger Wert“):


1.

bis 200.000,-€ »

2.450,-€
2. über 200.000,-€ bis 300.000,-€ »


2.600,-€
3. über 300.000,-€ bis 400.000,-€ »


2.700,-€
4. über 400.000,-€ bis 500.000,-€ »


2.800,-€
5. über 500.000,-€ bis 1.000.000,-€ »
2 v. T. + 1.800,-€
6. über 1.000.000,-€ bis 10.000.000,-€ »
1 v. T. + 2.800,-€
7.

über 10.000.000,-€ »
1 v. T. + 3.200,-€

 

  • Die wertabhängige Gebühr kann bei erheblichen zusätzlichem Aufwand um bis zu 50% erhöht werden, insbesondere für die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale.
  • Die Gebühr kann um bis zu 50% ermäßigt werden, wenn das Gutachten einen erheblich geringeren Aufwand als üblich verursacht, insbesondere bei unbebauten Grundstücken mit land-, forstwirtschaftlicher oder vergleichbarer Nutzung.
  • Sind in einem Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mehrere Werte, Werte für mehrere Stichtage oder entsprechende Wertunterschiede zu ermitteln, so wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem höchsten ermittelten Wert und je einem Drittel aller weiteren ermittelten Werte zugrunde gelegt.
  • Die Gebühr erhöht sich für jeden aus der Kaufpreissammlung herangezogenen Vergleichswert, für jeden herangezogenen Bodenrichtwert und für jedes herangezogene wertermittlungsrelevante Datum entsprechend der Gebühr nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses.


Auslagen (§ 15 Abs. 5 BayGaV)

  • Beträge, die Dritten für Auskünfte an den Gutachterausschuss zustehen oder zustehen würden,
  • Entgelte für Telekommunikationsleistungen sowie Entgelte für Zustellungsaufträge, Ein-schreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete der Geschäftsstelle förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Zustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre.
  • Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen aus Anlass der Ortsbesichtigung,
  • Aufwendungen für die Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen
  • Die Umsatzsteuer, die auf die Summe der Gebühren und Auslagen entfällt.


Rücknahmegebühr (§ 15 Abs. 6 BayGaV)

Wird ein Antrag vor Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 8 Abs. 2 des Kostengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 50€ als Gebühr zu erheben sind. Ist durch den zurückgenommenen Antrag kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.


Schuldner der Gebühren und Auslagen ist der Antragsteller (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 3 BayGaV)

Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Antragsteller oder derjenige, der die Benutzungsgebühren dem Gutachterausschuss gegenüber übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

Zuständige Stelle

Geschäftsstelle Gutachterausschuss
40.1

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77414
08151 148-11414
gutachterausschuss@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/40_1

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr