Ausländerbehörde
Hinweise für Flüchtlinge aus der Ukraine mit Schutzgesuch in der Bundesrepublik Deutschland
Einreise und Aufenthalt
Die Bundesrepublik Deutschland hat anlässlich des Kriegs in der Ukraine und der damit verbundenen Flüchtlingsbewegung für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen.
Mit dieser Verordnung werden Personen jeder Staatsangehörigkeit, welche sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 31.08.2022 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen vom Erfordernis eines Einreisevisums befreit. Dies gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, welche am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend z. B. aufgrund eines Urlaubs nicht in der Ukraine aufgehalten haben.
Der Aufenthalt nach Einreise ist für diese Personen bis zum Außerkrafttreten der UkraineAufenthÜV (aktuell 31.08.2022) – ohne ein gesondertes aufenthaltsrechtliches Dokument zu besitzen, rechtmäßig.
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und Registrierung
Für einen längerfristigen Aufenthalt und/oder für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit empfehlen wir ukrainischen Staatsangehörigen bzw. anderen Drittstaatsangehörigen, die vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können , einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Dieser Antrag löst aufgrund der UkraineAufenthÜV für den Personenkreis, welcher in den Schutzbereich des § 24 AufenthG fällt, einen fiktiven erlaubten Aufenthalt aus, so dass die zuständige Ausländerbehörde die sog. Fiktionsbescheinigung ausstellt. Bereits mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung wird eine Arbeitserlaubnis ausgestellt.
Grundsätzlich ist die Ausländerbehörde für Sie zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, wird im Rahmen der Registrierung bei der Ausländerbehörde festgestellt, bei welcher Sie Ihr Schutzgesuch äußern.
Ablauf des Verfahrens zur Registrierung, Antragstellung und Ausstellung der Fiktionsbescheinigung in der Ausländerbehörde Starnberg:
- Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Pdf-Papierform) oder online: Online-Service für die Aufenthaltserlaubnis - Online Dienst § 24 AufenthG (Ukraine)
Hinweis:
Das Pdf-Antragsformular können Sie per E-Mail (abh-asyl@lra-starnberg.de) einreichen. Gern können Sie uns Ihren Antrag auch per Post zu senden oder rund um die Uhr in unseren Hausbriefkasten vor dem Eingang zum Landratsamt einwerfen. Die persönliche Abgabe ist ebenfalls möglich (Zimmer EG.183). Hierbei müssen Sie jedoch mit Wartezeiten rechnen.
Dem Antrag legen Sie bitte folgende Unterlagen/Dokumente in Kopie bei (soweit vorhanden):
- Reisepass, auch wenn abgelaufen
- Inlandspass
- ID-Karte
- Geburts- und/oder Heiratsurkunde
- Mietvertrag
- Arbeitsvertrag
Bitte beachten Sie die untenstehenden Informationen zum Thema Reisepass / ID-Karte / Inlandspass (Klärung der Identität). - Persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde zur Registrierung
Nach Eingang Ihres Antrags fordern wir Sie zur persönlichen Vorsprache auf. Dazu erhalten Sie einen Termin innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags. - Feststellung der Zuständigkeit
Im Rahmen des Termins zur Registrierung prüfen wir, ob wir für Sie zuständig sind. Dies orientiert sich an der Perspektive für einen dauerhaften selbständigen Aufenthalt im Freistaat Bayern (u. a. Wohnsituation, Erwerbstätigkeit).
Hinweis:
Wir empfehlen Ihnen, sich erst nach diesem Termin bei Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden. - Registrierung und Ausstellung Fiktionsbescheinigung
Nach Feststellung, dass wir für Sie zuständig sind, nehmen wir die sog. Registrierung (Durchführung erkennungsdienstliche Maßnahme in Form von Aufnahme Lichtbild und Abnahme von Fingerabdrücken). vor. Zudem erhalten Sie die Fiktionsbescheinigung.
Hinweis:
Die Fiktionsbescheinigung wird als sog. Erlaubnisfiktion ausgestellt. Diese Form der Erlaubnisfiktion berechtigt nicht zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet. Erst die sog. Fortgeltungsfiktion, welche im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, berechtigt im Zusammenhang mit einem Reisedokument und der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet.
Die Fiktionsbescheinigung für den Personenkreis, welcher voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhält, wird gebührenfrei für 6 Monate ausgestellt. - Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Sobald wir über Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abschließend entscheiden konnten, erhalten Sie einen Termin zur erneuten persönlichen Vorsprache. An diesem Termin wird die Bestellung des sog. elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei in Berlin (Plastikkarte im Scheckkartenformat) veranlasst.
Die Produktion des elektronischen Aufenthaltstitels dauert erfahrungsgemäß 3 bis 4 Wochen. Danach erhalten Sie einen Termin zur Aushändigung schriftlich mitgeteilt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfolgt gebührenfrei.
Reisepass / ID-Karte / Inlandspass (Klärung der Identität)
Im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG muss die Ausländerbehörde die Identität und die Staatsangehörigkeit feststellen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorlage eines Reisepasses.
Inhaber/in eines Reisepasse:
Durch Vorlage des Reisepasses ist die Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt. Auf Basis des Reisepasses können wir Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre, max. Gültigkeit des Reisepasses ausstellen. Sollte Ihr ukrainischer Reisepass abgelaufen sein, bitten wir Sie sich mit dem ukrainischen Generalkonsulat in Verbindung zu setzen. Dort erhalten Sie nach unseren Informationen eine handschriftliche Verlängerung eingetragen.
Die Neuausstellung von Reisepässen ist unser Kenntnis nach über das Konsulat nicht möglich.
Inhaber/in einer ID-Karte:
Sie verfügen über keinen Reisepass, aber über eine ID-Karte (Modell 2015; Plastikscheckkarte), so ist ebenfalls Ihre Identität und die Staatsangehörigkeit geklärt (Anerkennung der ID-Karten als Passersatz durch die Bundesrepublik Deutschland bis 23.02.2023). Auf Basis dieser ID-Karte können wir Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zwar ausstellen (Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis max. bis 23.02.2023 bzw. Gültigkeit der ID-Karte, wenn diese vor dem 23.02.2023 abläuft), allerdings verfügen Sie nicht über ein reisefähiges Dokument, so dass wir die Aufenthaltserlaubnis als sog. Ausweisersatz (gebührenfrei) ausstellen. Sollten Sie jedoch ein reisefähiges Dokument wünschen, können wir Ihnen einen Reiseausweis für Ausländer (gebührenpflichtig) ausstellen. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden, können wir Ihnen die Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre ausstellen und Sie können damit reisen.
Inhaber/in eines Inlandspasses (Passport) oder keine Dokumente:
Sollten Sie lediglich über einen Inlandspass verfügen, gilt Ihre Identität sowie Ihre Staatsangehörigkeit leider nicht als geklärt. Wir müssen Sie daher auffordern, sich mit dem ukrainischen Generalkonsulat in Verbindung zu setzen. Dort erhalten Sie eine Bestätigung über Identität und Staatsangehörigkeit. Mit dieser Bestätigung können wir Ihnen dann eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen. Diese können wir dann als Ausweisersatz (gebührenfrei, jedoch nicht reisefähig) oder in Verbindung mit einem Reiseausweis für Ausländer (gebührenpflichtig, reisefähig) ausstellen. Unabhängig der Variante wird die Aufenthaltserlaubnis an sich gebührenfrei für 2 Jahre erteilt
Eintragungen der Kinder im Reisepass der Eltern:
Sind die Kinder lediglich im Reisepass der Eltern eingetragen (mit Bild), gilt ebenfalls nur die Identität und Staatsangehörigkeit als geklärt. Eine Vorsprache beim ukrainischen Generalkonsulat ist in diesem Fall nicht erforderlich. In diesem Fall können wir die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz (gebührenfrei, jedoch nicht reisefähig) oder in Verbindung mit einem Reiseausweis für Ausländer (gebührenpflichtig, reisefähig) ausstellen. Unabhängig der Variante wird die Aufenthaltserlaubnis an sich gebührenfrei für 2 Jahre erteilt
Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde, Abmeldung und Umzug
Die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde muss spätestens 3 Monate nach Einreise erfolgen. Wir empfehlen dringend die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde erst nach Durchführung der Registrierung in der Ausländerbehörde vorzunehmen.
Ist Ihre Fiktionsbescheinigung oder die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis noch nicht mit einer Wohnsitznahmeverpflichtung verbunden, können Sie umziehen. In diesem Fall sollte eine Anmeldung bei neuen Wohnsitzgemeinde umgehend erfolgen.
Sollten Sie ins Ausland umziehen, bitten wir Sie, sich dringend bei Ihrer Wohnsitzgemeinde abzumelden.
Informationen zur finanziellen, medizinischen Unterstützung sowie Arbeitsvermittlung
Die Ausländerbehörde ist für diese Themen nicht zuständig. Wir empfehlen Ihnen die Informationen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de).
Informationen für Hilfsangebote
Die Ausländerbehörde ist für diese Themen nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich dazu an ukraine-hilfe@lra-starnberg.de oder informieren Sie sich unter www.ukraine-hilfe.bayern.de.
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Fragen und Antworten zur Ausländerbehörde
Hier finden Sie Antworten auf die uns am häufigsten gestellten TOP-Fragen zum Thema Betriebsabläufe der Ausländerbehörde Starnberg. Neben diesen TOP 14-Fragen finden Sie ferner weiterführenden Links zu wichtigen Informationsseiten zum Thema Ausländerrecht. Bitten schauen Sie zuerst nach, ob auch Ihre Frage dabei ist, ehe Sie uns eine E-Mail schreiben oder zum Hörer greifen. Das erspart Ihnen womöglich viel Zeit und Mühe.
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