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Leistungen für Asylbewerber



Dem Landkreis wurden von der Regierung von Oberbayern zur dezentralen Unterbringung Asylbewerber zugewiesen.

Der notwendige Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und sonstigen Grundleistungen, wird in Form von Wertgutscheinen und Bargeld gedeckt.

Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände werden Krankenscheine ausgestellt, die von den behandelnden Ärzten anzufordern sind.

Zudem besteht ein Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen.

 

Wer ist leistungsberechtigt?

Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    a)    wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
    b)    nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
    c)    nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

 

Welche Mitteilungspflichten haben die Asylbewerber?

Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu melden. Außerdem sind alle sonstigen Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (z. B. Entscheidungen des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und sonstiges Einkommen, u. a. auch Unterhalt).

Übergang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) / Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)

Personen, die als Asylberechtigte/r anerkannt werden oder denen die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, erhalten mit Ablauf des Monats, in dem der BAMF-Bescheid wirksam wird, Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter Starnberg) bzw. SGB XII (Grundsicherung).
Personen, bei denen Abschiebeverbote festgestellt werden, erhalten erst nach Ablauf des Monats, in dem ihnen eine Fiktionsbescheinigung durch die Ausländerbehörde ausgestellt wird, Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter Starnberg) bzw. SGB XII (Grundsicherung).

Sobald die positive Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtling bekannt wird, ist deshalb zeitnah ein Antrag auf Sozialhilfe beim Jobcenter Starnberg bzw. der Grundsicherungsstelle im Landratsamt Starnberg zu stellen.

Mit der Anerkennung können weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Dies sind z. B.:

  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Landeserziehungsgeld
  • Betreuungsgeld
  • Wohngeld etc.

 

Antragsformular

Zuständige Stelle

Soziale Hilfen II
Team 223

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77475
soziales@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/223

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr