Seiteninhalt

Unbefristeter Aufenthalt

Sie beabsichtigen einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und wünschen sich dazu ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wird als sog. Niederlassungserlaubnis oder/und als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU jeweils als elektronischer Aufenthaltstitel (Plastikkarte in Scheckkartenformat) erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung variieren je nach Ihrem bisherigen Aufenthaltsrecht.

Wichtige allgemeine Hinweise entnehmen Sie bitte dem Dokument Informationen zur Beantragung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Dieses Dokument finden Sie auch unter dem Punkt "Informationen und Mindestvoraussetzungen".

Informationen und Mindestvoraussetzungen

Online Infoblatt  Informationen zur Beantragung eines unbefristeten Aufenthaltstitels

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist im Aufenthaltsgesetz wie folgt geregelt:

Generalnorm (§ 9 Abs. 2 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG
[PDF, 60 kB]

 

Für folgende Personengruppen gibt es spezielle Erteilungsgrundlagen:

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 AufenthG
[PDF, 57 kB]

 

Niederlassungserlaubnis für Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
[PDF, 60 kB]

 

Niederlassungserlaubnis für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher (§ 28 Abs. 2 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG
[PDF, 58 kB]

 

Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG
[PDF, 60 kB]

 

Niederlassungserlaubnis für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem humanitären Aufenthalt (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG
[PDF, 60 kB]

 

Niederlassungserlaubnis für minderjährig eingereiste oder in Deutschland geborene ausländische Staatsangehörige (§ 35 Abs. 1 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AufenthG
[PDF, 58 kB]

 

Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
[PDF, 58 kB]
  

 

Seit dem 01.09.2011 wird die Niederlassungserlaubnis als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU


Zuständige Stelle

Aufenthalt
Team 311

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77374
08151 148-11374
abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/311

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde



» Aktuelle Hinweise