Unbefristeter Aufenthalt
Sie beabsichtigen einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und wünschen sich dazu ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wird als sog. Niederlassungserlaubnis oder/und als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU jeweils als elektronischer Aufenthaltstitel (Plastikkarte in Scheckkartenformat) erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung variieren je nach Ihrem bisherigen Aufenthaltsrecht.
Wichtige allgemeine Hinweise entnehmen Sie bitte dem Dokument Informationen zur Beantragung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Dieses Dokument finden Sie auch unter dem Punkt "Informationen und Mindestvoraussetzungen".
Informationen und Mindestvoraussetzungen
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist im Aufenthaltsgesetz wie folgt geregelt:
Generalnorm (§ 9 Abs. 2 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG
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Für folgende Personengruppen gibt es spezielle Erteilungsgrundlagen:
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 AufenthG
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Niederlassungserlaubnis für Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
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Niederlassungserlaubnis für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher (§ 28 Abs. 2 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG
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Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG
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Niederlassungserlaubnis für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem humanitären Aufenthalt (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG
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Niederlassungserlaubnis für minderjährig eingereiste oder in Deutschland geborene ausländische Staatsangehörige (§ 35 Abs. 1 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AufenthG
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Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
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Seit dem 01.09.2011 wird die Niederlassungserlaubnis als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und, soweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen, der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
Sie kann Ausländern aus nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, auf Antrag erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind in den §§ 9a – 9c des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen. Hierdurch soll eine Verbesserung der innereuropäischen Mobilität erreicht werden. Diese Erleichterungen gibt es im Wesentlichen bei den Einreisevorschriften. Die allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des anderen EU-Staates müssen allerdings erfüllt werden. Das gilt auch für die Regelungen zum Familiennachzug.
Hinweis:
Diese Erlaubnis hat nichts mit dem Daueraufenthaltsrecht zu tun, das Unionsbürger sowie deren Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erhalten können.
Seit dem 01.09.2011 wird die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).