Arbeitsgrundlagen
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung:
Schattenübersetzung zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung:
Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
Artikel 118 a Bayer. Verfassung
Menschen mit Behinderung dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz BGG)
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz BayBGG
Behinderung entsteht,
wenn Sie in ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft beeinträchtigt sind.
Dazu brauchen wir eine m e n s c h e n g e r e c h t e Umwelt!
Helfen Sie mit,
dies zu verwirklichen und durch eine barrierefreie Umwelt Menschen mit
Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.