Mitwirkende Institutionen im Betreuungsverfahren
Betreuungsgericht
Aufgrund einer Anregung überprüft das Betreuungsgericht, ob eine Betreuung nach § 1814 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erforderlich ist. Dies geschieht über ein ärztliches Gutachten, eine Sachverhaltsermittlung durch die Betreuungsstelle und die persönliche Anhörung des Betreuten durch das Betreuungsgericht.
Ein Verfahrenspfleger ist vom Gericht zusätzlich zu bestellen, wenn ein zu Betreuender sich in dem Betreuungsverfahren nicht selber vertreten kann, z.B. bei Geschäftsunfähigkeit oder Koma. Er hat die Aufgabe, die Rechte des zu Betreuenden bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung über die Betreuung zu vertreten.
Nach Einrichtung der Betreuung führt das Gericht das Verfahren, überprüft in regelmäßigen Abständen die weitere Notwendigkeit der Betreuung, eine eventuelle Erweiterung oder Einschränkung der Betreuung, einen eventuell erforderlichen Betreuerwechsel.
Der eingesetzte Betreuer hat dem Gericht jährlich über den Stand der Betreuung zu berichten.
Im Landkreis Starnberg ist das
Otto-Gaßner-Straße 2
82319 Starnberg
Telefon: 08151 367-0
Fax: 08151 367-214
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