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Versteigerergewerbe: Erlaubnis (§ 34b GewO)



Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

Nach § 34 b Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte erlaubnispflichtig. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

Für Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, ist keine Erlaubnis erforderlich. 

Handwerker Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie

 

Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten nach § 34b Abs. 6 GewO. So darf er z.B. nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung, z.B. muss er

  1. grundsätzlich, bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist (§ 2 VerstV);
  2. jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen (§ 3 VerstV);
  3. grundsätzlich für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben (§ 4 VerstV);
  4. über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen (§ 8 VerstV).

Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (§ 34 Abs. 5 GewO).

Bei der Bewertung der geforderten besonderen Sachkunde sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die im Herkunftssaat ausgestellt wurden. Wenn der Antragsteller im Herkunftsstaat zur Ausübung von Versteigerungen berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 34b Abs. 5 GewO im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen oder in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als sachverständiger Versteigerer tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde des § 34b Abs. 5 GewO entspricht, ist seine Sachkunde anzuerkennen. Bei wesentlichen Abweichungen des Inhalts der bisherigen Ausbildung oder der Tätigkeit des Antragstellers von den Inhalten nach § 34 Abs. 5 GewO kann vom Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang verlangt werden.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34b GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Neben der Erlaubniseinholung nach § 34b GewO müssen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen (nach § 14 GewO).

Voraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewebetreibenden.

Die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden werden anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.

Bei Antrag auf öffentliche Bestellung sind Ausbildungs- und Befähigungsnachweise des Herkunftsstaates vorzulegen. Ggf. sind eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich.

Fristen

Der Antrag und die Unterlagen sind beim Landratsamt Starnberg vorzulegen.
Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Versteigerererlaubnis
    [PDF, 95 kB » Formulardaten und Datenschutz]
  • Personalausweis, Pass
  • Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; - ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
  • Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; - Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
  • Unterlagen für Versteigerer bei eingetragener Firma, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder GmbH - bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
  • Bei Antrag auf öffentliche Bestellung: Ausbildungs- und Befähigungsnachweise des Herkunftsstaates; ggf. Nachweis über Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Formulare

Kosten

  • Erlaubnis: 50 bis 1000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz
    (Tarif-Nr. 5.III.5/13.1)
  • Öffentliche Bestellung: 50 bis 300 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.2)

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Gewerbe, Jagd, Gesundheit
Team 341

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77405
08151 148-11597
gewerbe@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/341

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr