Aufenthalt mit Duldung
Die Duldung ist eine Bescheinigung über die „Aussetzung der Abschiebung“ (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Mit dieser Bescheinigung besteht weiterhin die Ausreisepflicht.
Die Ausreisepflicht tritt regelmäßig ein, wenn z. B. ein Asylverfahren ohne Zuerkennung einer Schutzberechtigung beendet wird oder ein Aufenthalt im Anschluss an einen Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann, weil kein weiterer – vom Gesetzgeber vorgesehener Aufenthaltsgrund vorliegt oder ein Ausweisungsinteresse eingetreten ist. Auch kann eine Einreise ohne entsprechendem Einreisevisum zu einer Ausreisepflicht führen.
Arbeits- bzw. Beschäftigungserlaubnis und Ausbildung während dem Duldungsstatus
Seit dem 16.08.2019 gilt ein Erwerbstätigkeitsverbot für geduldete Personen, mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Diese Duldung erhalten Personen, deren Abschiebung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil sie das Abschiebungshindernis
- durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder
- durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt haben oder
- zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG nicht vornehmen.
Diese neue Art der Duldung wird in der Duldungsbescheinigung kenntlich gemacht.
Nur Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
Erlaubnis einer Beschäftigung
Ausländern im Duldungsstatus nach § 60a AufenthG (d. h. mit geklärter Identität und einer Duldungsdauer von mindestens sechs Monaten) kann auf Antrag eine Ausbildung oder Beschäftigung von der Ausländerbehörde erlaubt werden.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung haben die Ausländerbehörden die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu berücksichtigen. Wesentlich sind bei dieser Entscheidung
- die Mitwirkung bei der Klärung der Identität,
- die Bleibewahrscheinlichkeit,
- das erworbene Sprachniveau im Verhältnis zur Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung,
- begangene Straftaten oder sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften
- besondere individuelle Integrationsleistungen,
- beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung oder qualifizierten Berufsausbildung in einem Beruf mit besonderem Fachkräftemangel (v.a. in den Pflegeberufen),
- geringe Aussicht auf eine zeitnahe Rückführung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Ausländers und
- Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine sog. Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen wird (z.B. Dublin III-VO).
Verwaltungsablauf und erforderliche Unterlagen
Die Prüfung der Erteilung einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis beginnt mit einem Antrag. Hierfür steht kein Antragsformular zur Verfügung. Sie können daher formfrei Ihren Antrag bei uns einreichen. Bitte legen Sie Ihrem Antrag nachfolgende Unterlagen in Kopie bei. Ihren Antrag samt Unterlagen können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Formular der Bundesagentur für Arbeit Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bund.de))
- soweit vorhanden Ihren Reisepass
- soweit vorhanden Schulabschlusszeugnisse
- soweit vorhanden ein Sprachzertifikat über Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache
- Arbeits- oder Ausbildungsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung
Nach Abschluss der Antragsprüfung erhalten Sie schriftlich von uns einen Termin zur Eintragung der Beschäftigung. Sollten wir Ihren Antrag ablehnen müssen, teilen wir Ihnen dies ebenfalls schriftlich mit Begründung mit.
Wechsel vom Duldungsstatus in ein Aufenthaltsrecht
Das Aufenthaltsgesetz sieht konkrete Möglichkeiten vor, vom Duldungsstatus in ein vorübergehendes oder sogar langfristiges Bleiberecht zu wechseln. Bitte entnehmen Sie den folgenden Aufenthaltsrechten weitere Informationen:
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Nach § 19d Abs. 1 oder Abs. 1a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Sie als Inhaber/in einer Duldung einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie beruflich qualifiziert sind und kein Versagungsgrund entgegensteht.
Da diese Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung entsprechend Ihrer beruflichen Qualifikation erteilt wird, enthält die Aufenthaltserlaubnis eine sog. Arbeitgeberbindung. Nach 2-jähriger Ausübung einer Ihrer Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung entfällt diese Arbeitgeberbindung. Zur Streichung der Arbeitgeberbindung aus Ihren Dokumenten wenden Sie sich an die örtliche Ausländerbehörde.
Wesentliche Vorraussetzungen
- Besitz einer Duldung
- Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Hochschulstudium
oder
mit Hochschulabschluss 2-jährige Ausübung einer dem Hochschulabschluss angemessenen Beschäftigung
oder
3-jährige Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung und Sicherung des Lebensunterhalts durch eigenen regelmäßiges Einkommen im Jahr vor der Antragstellung - ausreichender Wohnraum
Hinweis: Die Unterkunft in einem Wohnheim, Gemeinschaftsunterkunft etc. gilt nicht als ausreichender Wohnraum. Es ist eigener Wohnraum erforderlich. - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit durch Reisepass des Herkunftslandes
- Kein Ausweisungsinteresse durch Straftaten und keine vorherige Täuschung über die Identität oder vorsätzliche Behinderung der Aufenthaltsbeendigung
Erforderliche Unterlagen
Zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, bitten wir Sie folgende Unterlagen – vorab in Kopie, einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde
Hinweis: Diese darf nicht älter sein als 3 Monate zum Antragseingang. - Duldung
- Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten)
- soweit vorhanden Abschlusszeugnisse (Schule oder Berufsschule, Studium, Gesellenbrief etc.)
- Sprachzertifikat B 1
Hinweis: Wenn Sie einen deutschen Schul- oder Berufsschulabschluss erworben haben, ist ein Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse ggf. nicht erforderlich. - Mietvertrag und Wohnraumbescheinigung
- Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
(Formular der Bundesagentur für Arbeit Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bund.de)) - soweit vorhanden Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.
Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.
Verwaltungsablauf – Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG
Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die sog. Fiktionswirkung auslöst und Ihnen daher keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann. Bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis bleiben Sie Inhaber/in der Duldung.
Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.
Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt.
Hinweise zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und einem unbefristeter Aufenthalt
- 3 Monate vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG bitten wir Sie einen Antrag auf Verlängerung einzureichen. Ein vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG eingereichter Antrag löst gem. § 81 Abs. 4 AufenthG die sog. Fiktionswirkung aus. Die entsprechende Fiktionsbescheinigung stellen wir Ihnen dann in der Regel per Post zu. Noch erforderliche Unterlagen oder Angaben werden wir schriftlich bei Ihnen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung des Verlängerungsantrags erhalten Sie erneut einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei uns.
- Nach einem Aufenthalt von 5 Jahren mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Informationen dazu erhalten Sie unter "Unbefristeter Aufenthalt" auf unserer Seite.
Chancen-Aufenthaltsrecht für Geduldete
Nach § 104c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Sie als Inhaber/in einer Duldung vorübergehend für 18 Monate einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht gemäß §§ 25a und 25b AufenthG – Aufenthaltsgewährung bei guter bzw. nachhaltiger Integration zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht gemäß §§ 25a und 25b AufenthG sind insbesondere die grundsätzliche Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis. Bitte nehmen Sie zu §§ 25a und 25b AufenthG die Hinweise auf unserer Internetseite zur Kenntnis.
Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
Wesentliche Voraussetzungen
- Besitz einer Duldung
- 5 Jahre ununterbrochener Voraufenthalt zum 31. Oktober 2022
- grundsätzlich keine Straftaten
- keine vorherige Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder vorherigen falschen Angaben
Erforderliche Unterlagen
Zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, bitten wir Sie folgende Unterlagen einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde in Kopie
Hinweis:
Diese darf nicht älter sein als 3 Monate zum Antragseingang. - Duldung in Kopie
- sofern vorhanden Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten)
Hinweis:
Sollten Sie einen Reisepass besitzen, können wir prüfen, ob ein langfristiges Aufenthaltsrecht
insbesondere nach § 25a oder § 25b AufenthG in Betracht kommt.
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.
Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.
Verwaltungsablauf
Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die sog. Fiktionswirkung auslöst und Ihnen daher keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann. Bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis bleiben Sie Inhaber/in der Duldung.
Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.
Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (weitere Informationen zum eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt.
» Wichtiger Hinweis – Achtung «
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG darf nur für 18 Monate erteilt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich! Während der Gültigkeitszeit einer Aufenthaltserlaubnis – d. h. vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG müssen Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erfüllen. Andernfalls tritt nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erneut die Ausreisepflicht ein. Bitte beachten Sie auch, dass ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht die sog. Fiktionswirkung entfaltet. Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht möglich!