Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Erwerb durch Geburt aufgrund Abstammung von mindestens einem deutschen Elternteil
Seit 01.01.1975 erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist und die Eltern bei Geburt verheiratet gewesen sind
- Abstammungsprinzip -.
Erwerb durch Geburt im Inland (Bundesrepublik Deutschland)
(wenn beide Elternteile ausländische Staatsangehörige sind; nur unter bestimmten Voraussetzungen - eingeschränktes Territorialprinzip -)
Zum Zeitpunkt der Geburt muss sich mindestens ein Elternteil
- 8 Jahre vorher rechtmäßig und gewöhnlich, also mit Daueraufenthalt im Bundesgebiet aufgehalten haben und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung
Eltern sind zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet und nur der Vater ist deutscher Staatsangehöriger; Mutter ist ausländische Staatsangehörige; für Kinder, die ab 01.07.1993 geboren wurden.
Erwerb durch Adoption
Mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das noch nicht 18 Jahre alte ausländische Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
Erwerb durch Einbürgerung
siehe Informationen über Einbürgerungsmöglichkeiten
Erwerb durch Erklärung
(Erklärungsrecht für vor dem 01.07.1993 geborenen Kinder; siehe Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung)
Das vor dem 01.07.1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, das durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, erwirbt durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Vaterschaft nach deutschen Gesetzen feststeht, das Kind sich 3 Jahre im Bundesgebiet aufhält und die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die entweder die Rechtsstellung eines
Spätaussiedlers besitzen oder Ehegatte oder Abkömmling im Sinne von § 7 Abs. 2
BVFG eines Spätaussiedlers sind, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG (Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft).