FAQs zu Freizeit und Erholung
Darf ich im Landkreis Starnberg Mountainbiken?
Was sind geeignete Wege zum Radfahren und Mountainbiken?
„Geeignete Wege“ sind Wege, die
- speziell und erkennbar zum Verkehr (Radl- /Wanderwege) oder zur Bewirtschaftung des Waldes angelegt wurden
- und an ein Verkehrs- und Straßennetz angebunden sind
- und in der Regel einen mehr oder weniger gleichbreiten Oberflächen-Belag oder Befestigung aus Schotter, Kies, Splitt oder seltener Plattenbeläge oder Asphaltbelag aufweisen.
Trampelpfade sind keine geeigneten Wege!
Was muss ich beim Mountainbiken beachten?
- Zum Schutz der Natur ist das Radfahren und Mountainbiken nur auf geeigneten Wegen erlaubt. Bitte verlassen Sie diese Wege nicht!
- Bitte fahren Sie nur tagsüber, um Wildtiere nachts und in der Dämmerung nicht zu stören!
- Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Fußgänger und andere Erholungsnutzer! Fußgängern gebührt der Vorrang!
- Bitte befolgen Sie Hinweisschilder und Wegsperrungen!
- Bitte beachten Sie in Schutzgebieten (Natura 2000 Gebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile) die jeweiligen Bestimmungen der Schutzgebietsverordnungen! Alle Schutzgebietsverordnungenim Landkreis Starnberg können über die Website des Landratsamtes herunter geladen werden.
Gibt es im Landkreis Mountainbike Parks oder Dirt Bike Anlagen?
Ja, es gibt eine Dirt Bike Anlage in Söcking.
Das eigenhändige Anlegen von Dirt Bike Anlagen bzw. Geländeparcours im Wald ist unzulässig und stellt im Wesentlichen eine Sachbeschädigung bzw. Ordnungswidrigkeit dar!
Wo finde ich Infos zum Radfahren im Landkreis? Gibt es eine Radlkarte?
Weitere Informationen zum Thema Radfahren und eine Karte mit dem gesamten Freizeitradwegenetz des Landkreises finden Sie hier.
Auf meinem Waldgrundstück fahren Mountainbiker querfeldein, was kann ich tun?
Wir stellen Ihnen Schilder zur Verfügung, die Sie auf Ihrem Waldgrundstück aufstellen können.
Diese können Sie hier downloaden:
Wir bitten Sie darum mit diesen Schildern sparsam umzugehen und diese nur an besonders kritischen Stellen aufzustellen!
Auf meinem Waldgrundstück werden Mountainbikeschanzen errichtet, was kann ich tun?
- Soweit möglich können die Anlagen unbrauchbar gemacht werden, sei es durch wegplanieren oder durch umgefällte Bäume, die eine Nutzung behindern. Parallel können Hinweisschilder angebracht werden, die darauf hinweisen, dass diese Nutzung rechtswidrig ist und von Ihnen als Grundeigentümer nicht geduldet wird.
- Sollten die Anlagen in Schutzgebieten oder Biotopen errichtet werden, informieren Sie bitte die Untere Naturschutzbehörde telefonisch oder per E-Mail über die baulichen Anlagen.
Meine landwirtschaftliche Fläche wird während der Nutzzeit betreten und/oder befahren, was kann ich tun?
Wir stellen Ihnen ein Schild zur Verfügung, das Sie auf Ihrer landwirtschaftlich genutzten Fläche aufstellen können.
Dieses können Sie hier downloaden:
Wir bitten Sie darum mit diesen Schildern sparsam umzugehen und diese nur an besonders kritischen Stellen aufzustellen!
Was muss ich beim Picknicken beachten?
- Bitte betreten Sie landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nicht, damit Sie keine Schäden auf den Flächen verursachen!
- Bitte haben Sie Verständnis, dass das Picknicken auf geschützten Wiesen beispielsweise in geschützten Biotopen, Geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern nicht erlaubt ist!
- Bitte lassen Sie keinen Müll zurück!
Wo darf ich Kanu fahren und Stand Up Paddling betreiben?
An folgenden Gewässern dürfen sie Kanu fahren und Stand Up Paddling betreiben:
Ammersee
Pilsensee
Starnberger See
Wörthsee
Würm
Bitte beachten Sie jedoch die Beschränkungen (auch zeitlich) und Schutzzonen zum Schutz der Natur!
Welche Beschränkungen und Schutzzonen gibt es zum Schutz der Natur?
Pilsensee:
Am Pilsensee darf der Bereich des Naturschutzgebiet »Herrschinger Moos« nicht befahren werden!
Starnberger See:
Bitte beachten Sie das Ruhezonenkonzept Starnberger See!
Wörthsee:
Der geschützte Landschaftsbestandteil »Bacherner Moos und Insel im Wörthsee« darf nicht befahren werden! Bitte halten Sie deswegen insbesondere zur Mausinsel Abstand!
Würm:
Die Würm darf im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni nicht befahren werden, da sie Teil des Naturschutzgebiets Leutstettener Moos ist.
Welche Regeln muss ich beim Kanu fahren und Stand Up Paddling beachten?
- Bitte nutzen Sie für den Einstieg und das Anlanden nur die dafür vorgesehenen Stellen!
- Bitte halten Sie Abstand zu Wasserpflanzen und Ufervegetation!
- Bitte halten Sie Abstand zu Vögeln und anderen Tieren!
- Bitte unterlassen Sie das Lärmen und Abspielen lauter Musik in den Schutzzonen!
- Bitte informieren Sie sich über lokale Beschränkungen und Schutzzonen!
- Bitte beachten Sie Hinweisschilder und Sperrungen!
- Bitte halten Sie Abstand zu Schwimmern und anderen Wassersportlern und weichen Sie ggf. aus!
- Bitte weichen Sie bei hohem Besucheraufkommen auf eine andere Route bzw. ein anderes Gewässer aus!
Darf ich mit meinem Hund in Schutzgebieten spazieren gehen?
Ja, Sie dürfen mit Ihrem Hund in Schutzgebieten spazieren gehen.
Bitte bleiben Sie jedoch auf den Wegen und achten Sie darauf, dass Wildtiere durch Ihren Hund nicht gestört werden!
Bitte informieren Sie sich über die jeweiligen Schutzgebietsvorschriften, es kann ein Anleinegebot bestehen!
Darf ich im Landkreis Starnberg mit einer Drohne über naturschutzrechtlichen Schutzgebieten fliegen?
Grundsätzlich ist der Luftraum für die Benutzung von Drohnen frei (vgl. § 21h Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)).
Über folgenden naturschutzrechtlichen Schutzgebieten im Landkreis Starnberg ist für den Drohnenflug in der Regel eine Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich (vgl. § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO):
- Naturschutzgebiete
- Vogelschutzgebiete (europäische Vogelschutz-Richtlinie)
- Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (europäische FFH-Richtlinie)
Der Flug über den genannten Schutzgebieten darf in der Regel nur mit vorheriger Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Dazu zählt insbesondere der Starnberger See.
Die oben genannten Schutzgebiete finden Sie hier.
Starnberger See
Drohnenflügen über Schutzgebieten, wie dem Starnberger See, kann in der Regel nicht zugestimmt werden.
Der Starnberger See wird vielschichtig durch den Menschen in Anspruch genommen und unterliegt einer intensiven überregionalen Erholungsnutzung. Aufgrund des Schutzes des Starnberger Sees als internationales Vogel- bzw. Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiet mit entsprechenden Konfliktpotentialen wird ein Drohnenbetrieb über dem Starnberger See als grundsätzlich nicht vertretbar angesehen. Über das Jahr hinweg befinden sich tausende von störempfindlichen Wasservögeln auf dem Starnberger See. Die Stör- und Vergrämungswirkung von Drohnen und die damit verbundene erhebliche Fluchtbewegung der Tiere hat einen erheblichen Einfluss auf die Überlebenschancen und Fortpflanzungsfähigkeit der Tiere.
Es ist deshalb verständlich, dass aufgrund der o. g. Konfliktsituation, der erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele in diesen Bereichen (Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie, Ruhezonenkonzept des Starnberger Sees für Vögel, etc.), der Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes (z. B. Störverbot) sowie der Präzedenzfallwirkung (beispielsweise durch eine Vielzahl von Film- und Fernsehproduktionen im Ballungsraum München) für einen Drohnenbetrieb über dem Starnberger See eine naturschutzrechtliche Zustimmung gemäß § 21h Abs. 3 Nr. 6 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Regel nicht erteilt wird.
Ammersee
Der Ammersee ist ebenfalls ein europäisches Vogelschutzgebiet, so dass hier ebenfalls Regelungen zum Drohnenflug vorliegen können. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das zuständige Landratsamt Landsberg am Lech, untere Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Generell ist der besondere Artenschutz zu beachten (§ 44 BNatSchG). Demnach ist es beispielsweise verboten, europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
Weitere Vorschriften und Ansprüche
Zu beachten ist, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder privatrechtliche Ansprüche Dritter von den o.g. Ausführungen unberührt bleiben.