Häufige Fragen zum Thema Asyl
1. Wie viele Asylbewerber gibt es derzeit im Landkreis Starnberg?
| Anzahl | davon staatlich untergebracht | davon privat untergegracht | |
|---|---|---|---|
| Geflüchtete Personen im Landkreis gesamt | 4.051 | ||
|
davon Minderjährige Geflüchtete: 1.281 |
|||
|
davon Unbegleitete Minderjährige: 58 |
|||
| Geflüchtete Personen aus der Ukraine | 1.780 | 298 | 1.482 |
| Geflüchtete Personen aus anderen Ländern* | 2.271 | 1.763 | 508 |
* Erläuterung:
"Geflüchtete andere Länder" = Alle Personen, für welche die Ausländerbehörde Starnberg ausländerrechtlich zuständig ist und die ein befristetes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen haben (ausgenommen Flüchtlinge aus der Ukraine) sowie Personen im laufenden Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) oder mit Duldung. Ausländer, welche der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern liegen, aber im Landkreis Starnberg wohnen, sind nicht enthalten.
Stand: 01.04.2025
2. Woher kommen die Asylbewerber?
| Platz | TOP 20 Staatsangehörigkeiten |
Anzahl (Stand 01.04.2025) |
|---|---|---|
| 1 |
Ukrainisch* |
1780 |
| 2 |
Afghanisch |
940 |
| 3 |
Nigerianisch |
197 |
| 4 |
Türkisch |
155 |
| 5 |
Syrisch |
151 |
| 6 |
Irakisch |
120 |
| 7 |
Eritreisch |
116 |
| 8 |
Jemenitisch |
62 |
| 9 |
Kongolesisch |
55 |
| 10 |
Somalisch |
52 |
| 11 |
Sierraleonisch |
51 |
| 12 |
Iranisch |
45 |
| 13 |
Russisch |
38 |
| 14 |
Myanmarisch |
32 |
| 15 |
Pakistanisch |
30 |
| 16 |
Jordanisch |
24 |
| 17 |
Ugandisch |
21 |
| 18 |
Südsudanesisch |
16 |
| 19 |
Peruanisch |
14 |
| 20 |
Senegalesisch |
8 |
| SUMME | 3907 |
*nur Aufenthaltserlaubnis nach §24AufenthG
3. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gibt es derzeit im Landkreis?
Unter den Begriff unbegleitete minderjährige Asylbewerber (oft abgekürzt: umA) fallen minderjährige Geflüchtete, die ohne Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen aus dem Ausland eingereist sind oder im Inland ohne Begleitung zurückgelassen wurden.
Aktuell leben 58 unbegleitete Minderjährige im Landkreis in der Zuständigkeit des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie (Stand: 01.04.2025).
4. Worauf muss der Landkreis bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen achten?
Grundsätzlich sind die unbegleitete Minderjährigen in Jugendhilfeeinrichtung nach Jugendhilfestandards unterzubringen. Dies kann in Form von Inobhutnahme, betreutem Wohnen, in vollstationären sozialpädagogischen, heilpädagogischen oder therapeutischen Gruppen oder in Pflegefamilien erfolgen. Für die Schaffung weiterer Betreuungsplätze und Anschlussmaßnahmen wird dringend geeigneter, entsprechend großer Wohnraum benötigt, damit freie Träger der Jugendhilfe dort neue Gruppen betreiben können.
Unbegleitete Minderjährige benötigen einen gesetzlichen Vertreter, der im Rahmen der elterlichen Sorge Entscheidungen treffen kann. Deshalb erfolgt die Bestellung eines Vormundes über das Familiengericht.
Für eine gelingende Integration der Jugendlichen muss ein passendes Bildungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Entweder durch das Angebot von Deutsch- oder Alphabetisierungskursen, Regelschulbesuchen oder auch Sonderformen der Unterrichtung.
5. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Wohnraum melden möchte?
Angebote für Flüchtlingswohnungen, bei denen der Landkreis Mieter werden soll, bitte an:
Team 351 Unterkunftsmanagement
Teamleiter
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77411
E-Mail: asyl@LRA-starnberg.de
Angebote für Flüchtlingswohnungen, bei denen direkt an die Flüchtlinge vermietet werden soll, bitte an:
Fachbereich 35 Asyl, Integration und Migration
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77397
Telefon: 0160 91950745
Fax: 08151 148-646
Fax: 08151 148-11397
E-Mail: asyl@LRA-starnberg.de
Team 351 Unterkunftsmanagement
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77736
Fax: 08151 148-11736
E-Mail: asyl@LRA-starnberg.de
Team 352 Soziale Beratung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77184
Fax: 08151 148-11646
E-Mail: asyl@LRA-starnberg.de
6. Was ist eine Erstaufnahmeeinrichtung?
In einer Erstaufnahmeeinrichtung werden Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, zunächst registriert und medizinisch untersucht.
7. Was ist eine Notunterkunft?
Notunterkünfte sind behelfsmäßige Unterkünfte. Der Begriff wird sowohl für Obdachlosenheime als auch für Unterkünfte im Katastrophenfall verwendet.
Derzeit wird keine Notunterkunft im Landkreis betrieben.
8. Müssen/dürfen Kinder von Asylbewerbern in den Kindergarten und in die Schule gehen?
Kinder von Asylbewerbern sind ebenso schulpflichtig wie alle anderen in Deutschland lebenden Kinder. Asylbewerberkinder sollen auch Kindergärten besuchen, um die Integration zu erleichtern. Eine Besuchspflicht besteht jedoch, im Gegensatz zur Schule, nicht.
9. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich mich ehrenamtlich engagieren möchte?
Ehrenamtskoordinatorin Asyl:
Fachbereich 35 Asyl, Integration und Migration
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77673
Fax: 08151 148-11646
E-Mail: asyl@LRA-starnberg.de
Wenn Sie sich ehrenamtlich engagieren wollen, können Sie sich vertrauensvoll an die jeweiligen Helferkreise oder an die zuständige Ansprechpartnerin bei uns im Landratsamt wenden.
Kontakt Landratsamt: s.o.
Allgemeine Seite des Landkreises für alle Asylhelferkreise: Landkreis Starnberg
Internetauftritte einiger Helferkreise:
Berg
Feldafing
Gauting
Gilching
Inning
Pöcking
Seefeld
Starnberg
Stockdorf
Tutzing
Wörthsee
Weßling
10. Sind ehrenamtliche Helfer versichert?
Zum 1. April 2007 sind mit der Bayerischen Ehrenamtsversicherung ein Sammel-Haftpflicht- und ein Sammel-Unfallversicherungsvertrag für ehrenamtlich Tätige in Kraft getreten. Antrags- und beitragsfrei versichert sind insbesondere Ehrenamtliche in kleinen, rechtlich unselbstständigen Initiativen, Gruppen und Projekten.
Ausführliche Informationen hierzu
11. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Sachen (Kleider, etc.) spenden möchte?
An das BRK KV Starnberg, die Caritas oder die jeweiligen Helferkreise.
Allgemeine Seite des Landkreises für alle Asylhelferkreise: Landkreis Starnberg
Internetauftritte einiger Helferkreise:
Berg
Feldafing
Gauting
Gilching
Inning
Pöcking
SeefeldStarnberg
Stockdorf
Tutzing
Wörthsee
Weßling
BRK KV Starnberg - Allgemeine Seite
12. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Geld für die Flüchtlinge spenden möchte?
Bei Spenden für den Landkreis wenden Sie sich bitte direkt an das Landratsamt Starnberg.
Bei Spenden für eine bestimmte Gemeinde bzw. den Helferkreis wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Helferkreis.
13. Wie läuft ein Asylverfahren ab?
Über den Asylantrag entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Asylbewerber schildert in einer Anhörung sein Verfolgungsschicksal. Bis zur Entscheidung über den Asylantrag wird der Asylbewerber durch das Landratsamt oder die Regierung in einer Unterkunft untergebracht. Die Asylverfahren dauern unterschiedlich lang (wenige Monate bis mehrere Jahre)
14. Wie viel Geld erhält ein Asylbewerber?
15. Wer sorgt für die Sicherheit der Asylbewerber und der Anwohner?
Die Asylbewerber sind Menschen wie alle anderen auch. In besonderen Unterbringungsformen steht zum Schutz der Asylbewerber gegebenenfalls auch ein Objektbetreuer zur Verfügung.
16. Dürfen Asylbewerber arbeiten?
Beschäftigungs- und Ausbildungsgenehmigungen von Asylbewerbern und Geduldeten
Zuständigkeit der Arbeitsvermittlung
1. Asylbewerber werden durch die Agentur für Arbeit betreut
2. Personen mit Anerkennung durch das Bundesamt (abgeschlossenem Asylverfahren) werden durch das Jobcenter betreut und erhalten mit Erteilung des Aufenthaltstitels automatisch eine Beschäftigungserlaubnis
Wann kann eine Arbeitsaufnahme während des laufenden Asylverfahrens gestattet werden?
nach Einreise:
1.-3. Monat gesetzlich keine Arbeitsaufnahme möglich
4.-15. Monat Arbeitsaufnahme nach erteilter Arbeitserlaubnis möglich, incl. Vorrangprüfung, Arbeitsbedingungen
ab 16. Monat Arbeitsaufnahme nach erteilter Arbeitserlaubnis möglich, keine Vorrangprüfung, aber Prüfung der Arbeitsbedingungen
Vorrangprüfung bedeutet, dass die Agentur für Arbeit prüft, ob bevorrechtigte Bewerber für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.
Der Begriff Vergleichbare Arbeitsbedingungen bedeutet, dass Asylbewerber nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden dürfen als Arbeitnehmer, die keine Beschäftigungserlaubnis benötigen.
Für jede Arbeitsaufnahme ist ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde Starnberg zu stellen.
Schulische Ausbildungen können sofort begonnen werden und sind genehmigungsfrei.
Betriebliche Ausbildungen sind ab dem 4. Monat möglich und ebenfalls genehmigungspflichtig durch die Ausländerbehörde.
Des Weiteren gilt:
Geringfügige Beschäftigungen (450€-Jobs) sind ebenfalls arbeitserlaubnispflichtig.
Unentgeltliche Praktika zum Zwecke der Berufsorientierung (Ziel: Berufsausbildung) bis zu einer Dauer von vier Wochen sind arbeitserlaubnispflichtig.
Arbeitsgelegenheiten nach §5 AsylbLG sind nicht arbeitserlaubnispflichtig, werden aber dennoch über das Sozialamt genehmigt. Die Arbeit darf nicht vollzeitig ausgeübt werden und das Arbeitsentgelt 0,80 €/Stunde nicht übersteigen.
Weitere Informationen erhalten Sie:
Hanfelder Straße 15
82319 StarnbergTelefon: 0911 178 7915 (Hotline für Ukraine-Flüchtlinge)
Telefon: 0800 4 5555-00 (Arbeitnehmer)
Telefon: 0800 4 5555-20 (Arbeitgeber)
Telefon: 0881991 125 (Lokale Rufnummer)
Fax: 08151 2710-33
E-Mail: Starnberg@arbeitsagentur.de
Internet: https://www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/servicetelefon-fuer-menschen-mit-hoerbeeintraechtigungen
(Servicetelefon für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen)
Asyl, Integration und Migration
Fachbereich 35
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77148
Fax: 08151 148-11160
E-Mail: asyl@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/35
Zimmer: EG.121
17. Wie werden Asylbewerber medizinisch versorgt?
Asylbewerber erhalten Krankenhilfe gemäß § 4 Asylbewerber-Leistungsgesetz (AsylbLG). Dieses umfasst die Behandlung von akuten Schmerzzuständen. Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen werden durch § 6 AsylbLG abgedeckt.
Asylbewerber sind NICHT gesetzlich krankenversichert.
18. Sind Asylbewerber unfallversichert?
Asylbewerber sind grundsätzlich nicht unfallversichert bzw. erst dann versichert, wenn sie einer Beschäftigung oder vergleichbaren Tätigkeit nachgehen (§ 2 SGB VII)
1. Wie sind Asylbewerber unfallversichert, wenn sie nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz tätig würden?
Mit der Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit wird der Leistungsberechtigte wie ein Versicherter ("Beschäftigter") tätig und ist damit kraft Gesetzes unfallversichert (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Sind Leistungsberechtigte bei einer Kommune tätig, werden sie in die Gemeindeunfallversicherung einbezogen. Inwieweit für diesen Personenkreis Beiträge an die Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) zu zahlen sind, müssten die Gemeinden mit der KUVB selbst klären.
2. Wie sind Asylbewerber unfallversichert, wenn sie ehrenamtlich tätig würden?
Sind Asylbewerber ehrenamtlich tätig, sind sie ebenfalls gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a SGB VII). Bei der KUVB werden sie über die Beiträge erfasst, die die Kommune für alle Ehrenamtlichen bezahlt.
19. Welche Bildungsangebote gibt es?
Fachbereich 35 Asyl, Integration und Migration
Bildungskoordinatorin
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77314
Fax: 08151 148-11646
E-Mail: asyl@LRA-starnberg.de