Erlöschen der Aufenthaltstitel
§ 51 Abs. 1 AufenthG regelt, in welchen Fällen ein Aufenthaltstitel erlischt:
- mit Ablauf der Gültigkeit
- mit Eintritt einer auflösenden Bedingung
(z.B. bei Studienaufenthalten, bei Au-Pair-Aufenthalten, ..., wenn die Aufenthaltserlaubnis in der Auflage folgenden Passus enthält: "... Der Aufenthaltstitel erlischt mit ..." oder "... Der Aufenthaltstitel erlischt vorzeitig mit ..." ) - durch Rücknahme
- durch Widerruf
- durch eine Ausweisung
5a. mit Bekanntgabe einer Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG - mit Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grunde
- mit Ausreise, sofern eine Wiedereinreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt.
Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 – 5 AufenthG erlischt darüber hinaus mit Stellung eines Asylantrages (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG).
Ausnahmen:
Ihre Niederlassungserlaubnis (bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
-
Rechtmäßiger Aufenthalt über 15 Jahre
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das gilt auch für Ihren ausländischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn Sie mit diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. Die Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt 10,- €.
-
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher
Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und im Bundesgebiet nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. Die Gebühr für die Ausstellung dieser Bescheinigung beträgt 10,- €.