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Neuregelung des Schornsteinfegerwesens



Seit 01.01.2013 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (externer Link) in vollem Umfang in Kraft getreten. Für die Eigentümer von Feuerungs- und Abgasanlagen ergeben sich daher einige Änderungen die bereits im Vorfeld für viel Verwirrung und Unverständnis gesorgt haben. Das Landratsamt Starnberg möchte daher auf die wesentlichen Neuerungen hinweisen.

Allgemeine Informationen

Wesentliches Ziel der Neuregelung war die Öffnung des Schornsteinfegerwesens für den Wettbewerb. Die Eigentümer von Abgasanlagen werden sich künftig in weiten Teilen ihren Schornsteinfeger selbst aussuchen können. Gleichzeitig wird es die Einrichtung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers geben, denen als beliehene Unternehmer eine Reihe von öffentlichen Aufgaben übertragen werden (Durchführung einer Feuerstättenschau, Abnahme einer Feuerstätte).

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister sind gesetzlich verpflichtet, sämtliche Feuerungs- und Abgasanlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, persönlich im 3 ½ Jahresrhythmus zu besichtigen und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu prüfen (Feuerstättenschau). Im Rahmen dieser Feuerstättenschau setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber dem Grundstückseigentümer durch schriftlichen Bescheid fest, wann welche Abgasanlage wie oft gereinigt oder überprüft werden muss. Der Bezirksschornsteinfegermeister handelt hier keinesfalls willkürlich sondern ist an die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) gebunden, in welcher der Umfang  und die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten je nach Art der Feuerungsanlage geregelt ist. In den Fällen in denen bis zum 31.12.2012 turnusmäßig keine Feuerstättenschau anstand, wurde der Feuerstättenbescheid vom Bezirksschornsteinfegermeister auf Grund der Kehrbuchdaten erstellt. Zum 31.12.2012 sollte jeder Grundstückseigentümer im Besitz eines solchen Feuerstättenbescheides sein.

Bitte lesen Sie sich Ihren Feuerstättenbescheid genau durch! Sollten Unklarheiten bezüglich Art und Umfang der Arbeiten bestehen fragen Sie umgehend bei Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nach. Beachten Sie bitte auch, dass Ihr Feuerstättenbescheid einen dinglichen Verwaltungsakt darstellt, der eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Eine Änderung des Feuerstättenbescheides kann im Streitfall nur innerhalb dieser Frist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe) durch Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München angestrebt werden. Ein Widerspruch gegen den Feuerstättenbescheid ist nicht möglich.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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08151 148-77452
08151 148-11630
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Internet: https://www.lk-starnberg.de/34

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