Aufenthalt aus humanitären Gründen
Ein Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist vielseitig begründet.
In den meisten Fällen setzt dieser Aufenthalt ein Asylverfahren voraus, welches mit einer Zuerkennung einer Schutzberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beendet wurde.
Aber auch ohne Asylverfahren kommen humanitäre Aufenthalte in Betracht bei z. B.
- Entscheidung der Härtefallkommission
- Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums
- vorübergehendem Schutz im Rahmen der Richtlinie 2001/55/EG (aktuell Flüchtlinge aus der Ukraine)
Das Aufenthaltsgesetz sieht dazu in Abschnitt 5 (§§ 22 ff. AufenthG) konkrete Regelungen vor.
In den folgenden „Informationen und Hinweise zu einzelnen Aufenthaltsgründen“ erhalten Sie konkretere Informationen.