Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz
Wer Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 HeilprG).
Sie können die Erlaubnis für folgende Tätigkeiten beantragen:
◾Ausübung der Heilkunde (ohne Bestallung)
◾Ausübung der Heilkunde (ohne Bestallung) eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
◾Ausübung der Heilkunde (ohne Bestallung) eingeschränkt auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs
Auch für Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, ist die Heilpraktikerlaubnis erforderlich. Die Anwendung der Regelungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie auf Gesundheitsdienstleistungen ist nach Art. 2 Abs. 2 DLRL ausgeschlossen.
Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis
◾Mindestens erfolgreicher Hauptschulabschluss oder einen anderen gleich- oder höherwertigen
Schulabschluss
◾Erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit
◾Gesundheitliche Eignung
◾Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt München
Fristen / Überprüfungstermine
Wenn Sie im Landkreis Starnberg als HeilpraktikerIn praktizieren wollen, sind der Antrag und die Unterlagen beim Landratsamt Starnberg spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen:
◾Überprüfungstermin März bis spätestens 15.12. des Vorjahres
◾Überprüfungstermin Oktober bis spätestens 15.06. des laufenden Jahres
Die Überprüfung der heilkundlichen Kenntnisse erfolgt durch das Gesundheitsamt am Landratsamt München für die ersten beiden Erlaubnisarten zunächst im Rahmen einer schriftlichen Prüfung. Bei Bestehen dieses Prüfungsteils nehmen Sie an einer mündlich-praktischen bzw. mündlichen Prüfung teil. Haben Sie die Einschränkung der Erlaubnis auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beantragt, erfolgt eine ausschließlich mündliche Prüfung. Das Ergebnis der Überprüfungen wird dem Landratsamt Starnberg mitgeteilt. Von hier erhalten Sie anschließend einen Bescheid, mit dem Ihnen entweder die Erlaubnis erteilt oder das Nicht-Bestehen der Überprüfung mitgeteilt wird.
Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass es aufgrund stetig steigender Teilnehmerzahlen an den Heilpraktikerüberprüfungen am Landratsamt München zu Engpässen kommen kann.
Die Regierung von Oberbayern hat deshalb mitgeteilt, dass in solchen Fällen eine Begrenzung der Teilnehmerzahl begründet ist und unter Umständen einzelne Kandidaten nicht berücksichtig werden können.
Formulare und Antragsunterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
◾Geburtsurkunde
◾Nachweis über Schulabschluss
◾Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
◾Ärztliches Attest über gesundheitliche Eignung für den Beruf des Heilpraktikers
◾Lebenslauf
Kosten
Kreisverwaltungsbehörde
Das Landratsamt Starnberg erhebt als Verwaltungsbehörde Kosten gemäß Kostengesetz (KG) für den Erlaubnisbescheid.
Die Gebühr für die Heilpraktikererlaubnis beträgt 180,00 € zzgl. Auslagen.
Zertifikat (Schmuckurkunde) 30,00 €
bei nicht bestandener Überprüfung (Ablehnung des Antrages) 63,13 €
Gesundheitsamt des Landratsamtes München (= Prüfungsamt)
Die Gebühren und Auslagen der Überprüfung im Gesundheitsamt Landratsamt München werden nach der Gesundheitsgebührenordnung (GGebO) direkt von dort erhoben.