Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 Satz 1) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder als Bauträger oder Baubetreuer tätig sein wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Zuständigkeitswechsel des § 34 c der Gewerbeordnung zum 01.01.2020
Die IHK für München und Oberbayern übernimmt zum 01.01.2020 die Zuständigkeit für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c GewO mit Hauptniederlassung in Bayern. Erlaubnisse müssen ab dem 01.01.2020 dort beantragt werden.
Anträge auf Erlaubnisse, die im Jahr 2019 bei der bisher zuständigen Kreisverwaltungsbehörden beantragt wurden, werden sofern noch nicht erteilt, an die IHK für München und Oberbayern weitergeleitet.
Bitte beachten, Sie das noch fehlende Dokumente, an IHK für München und Oberbayern übersandt werden müssen.
Erlaubnisse, die bis zum 31.12.2019 von den bis dahin zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erteilt wurden, bleiben erhalten.
Prüfungsberichte/Negativerklärungen
Prüfungsberichte/Negativerklärungen für das Berichtsjahr 2018 reichen Sie als Bauträger oder Baubetreuer mit Hauptniederlassung in Bayern bitte bis spätestens 31.12.2019 bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt/Landratsamt) ein. Prüfungsberichte/Negativerklärungen ab dem Berichtsjahr 2019 sind bei der IHK für München einzureichen.
Anpassung des Internet-Impressums
Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO, die im Zuständigkeitsbereich der IHK für München und Oberbayern ihre Hauptniederlassung haben, müssen ab dem 01.01.2020 das Internet-Impressum anpassen:
Zuständige Aufsichtsbehörde ist dann die IHK für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die IHK für München und Oberbayern.
Rechtsgrundlagen
Hinweise
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Finanzanlagen (§ 34 f GewO) und Immobiliardarlehen (§ 34 i GewO) sowie ab 01.08.2018 als Wohnimmobilienverwalter (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO) ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zuständiger Ansprechpartner.