Seiteninhalt

Sorgeregister



Sorgeregister und Negativbescheinigung

Für im Landkreis Starnberg geborene Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern führen wir ein Sorgeregister.

In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn

  • Sorgeerklärungen abgegeben werden,
  • aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder
  • die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist.

Sofern im Sorgeregister keine Eintragung zu einem Kind vorhanden ist, erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft (sog. Negativbescheinigung). Mit dieser Auskunft kann die Mutter Dritten gegenüber glaubhaft machen, dass sie allein für das betreffende Kind sorgeberechtigt ist.

Gern beraten wir Sie hierzu persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte möglichst vorab einen Termin.

Rechtsgrundlage

§§ 58a, 87c des Achten Buchs Sozialgesetzbuch

   

Zuständige Stelle

Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss
Team 235

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77402
08151 148-11535
kinder-jugend-familie@lra-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/235

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr